Vorlage - SGM/2015/504
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Sachverhalt:
Anmerkung: Frau Marianne Voß ist zum 22.07.2015 als stv. Elternvertreterin aus dem
Schulausschuss ausgeschieden.
Gemäß § 110 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) muss dem Schulausschuss mindestens ein Vertreter der Erziehungsberechtigten angehören. Um diese Voraussetzung zu gewährleisten hat der Gemeindeelternrat eine/n Elternvertreter/in und eine/n stv. Elternvertreter/in zu berufen. Der Vorschlag wurde durch den Gemeindeelternrat festgelegt.
Das gemäß § 71 Abs. 7 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes nicht dem Samtgemeinderat angehörige Mitglied des Schulausschusses
Stv. Elternvertreter Timo Tolksdorf
wird gemäß § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hingewiesen. Die Belehrungen sind vom Samtgemeindebürgermeister vorzunehmen und erstrecken sich auf nachstehende Pflichten:
a) Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)
b) Beachtung des Mitwirkungsverbotes (§ 41 NKomVG)
c) Beachtung des Vertretungsverbotes (§ 42 NKomVG)
Der Hinweis ist aktenkundig zu machen
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlage/n:
Rechtsgrundlage
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Rechtsvorschrift NKomVG §§ 71_73_40_43 (309 KB) | ||||
2 | Rechtsgrundlage § 110 NSchG (202 KB) |