Vorlage - SGM/2016/522  

Betreff: Kommunalwahl am 11. September 2016;
hier: Wahlbereichseinteilung
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:30 - 12 91 21 - Ha
Beratungsfolge:
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
10.03.2016 
25. Sitzung des Samtgemeinderates geändert beschlossen     
Anlagen:
Rechtsvorschrift NKomVG § 46  
Rechtsvorschrift NKWG § 7  

Beschlussvorschlag:

 

Alternative 1

Für die Samtgemeindewahl am 11. September 2016 wird ein Wahlbereich gebildet.

 

 

Alternative 2

Für die Samtgemeindewahl am 11. September 2016 werden zwei Wahlbereiche gebildet.

 

 

Alternative 3

Für die Samtgemeindewahl am 11. September 2016 werden zwei Wahlbereiche gebildet.

 

 

Alternative 4

Für die Samtgemeindewahl am 11. September 2016 werden zwei Wahlbereiche gebildet.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Die statistische Einwohnerzahl der Samtgemeinde Meinersen beträgt nach der Fortschreibung des Niedersächsischen Landesamtes (Stichtag 30.06.2015) 20.376.

 

Demnach sind nach § 46 Abs. 1 NGO 34 Ratsmitglieder zu wählen.

 

Nach § 7 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes können Wahlgebiete, in denen 34 bis 39 Vertreterinnen und Vertreter gewählt werden, in max. zwei Wahlbereiche eingeteilt werden. Die Einwohnerzahl der Samtgemeinde Meinersen (statistische Zahl) betrug am 30.06.2015 20.376 Einwohner. Teilt man diese Zahl durch die maximale Zahl der möglichen Wahlbereiche (zwei), so beträgt die durchschnittliche Bevölkerungszahl 10.188. Diese durchschnittliche Bevölkerungszahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 von 100 nach oben oder unten betragen (§ 7 Abs. 6 NKWG). Nach dieser Berechnung beträgt die maximale Größe eines Wahlbereiches 12.735 Einwohner, die minimale Größe 7.641 Einwohner. Der Zuschnitt der Wahlbereiche Hillerse / Leiferde (6.806 Einwohner) und Meinersen / Müden (Aller) (13.570 Einwohner) ist demnach ausgeschlossen. Jeder andere Zuschnitt der Wahlbereiche ist zulässig und möglich.

 

Bei der Kommunalwahl 2011 wurde die Alternative 2 gewählt.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

Notwendigkeit einer separaten Stellungnahme zur demographischen Entwicklung: NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 


Anlage/n:

Rechtsgrundlage

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Rechtsvorschrift NKomVG § 46 (249 KB)      
Anlage 2 2 Rechtsvorschrift NKWG § 7 (130 KB)      
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