Vorlage - SGM/2016/530  

Betreff: Umbildung des Schulausschusses
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:30 - 12 91 21 - Ha
Beratungsfolge:
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
10.03.2016 
25. Sitzung des Samtgemeinderates ungeändert beschlossen     
Anlagen:
Rechtsvorschrift NKomVG § 71  

Beschlussvorschlag:

 

Der Samtgemeinderat stellt folgende vorgeschlagene Umbesetzung im Schulausschuss fest:

 

Als nachfolgende beratende Mitglieder werden:

 

Timo Tolksdorf   stv. Elternvertreter

 

Kira Hacke    Schülervertreterin

 

Sönke Kayser   stv. Schülervertreter

 

benannt.

 


Sachverhalt:

 

In seiner konstituierenden Sitzung am 01.11.2011 hat der Samtgemeinderat u.a. beschlossen, dass der Schullausschuss als gesetzlicher Ausschuss gebildet wird und dass dem Schulausschuss neben 9 stimmberechtigten Samtgemeinderatsmitgliedern auch vier sonstige Mitglieder mit Stimmrecht angehören, und zwar

 

1 Lehrervertreter,

1 Elternvertreter,

1 Abwesenheitsvertreter für Elternvertreter

1 Schülervertreter

 

In der Samtgemeinderatssitzung am 08.12.2014 wurde 1 Schülervertreter und 1 stellvertretender Schülervertreter (Abwesenheitsvertreter) als beratendes Mitglied verpflichtet.

 

Der Schulausschuss ist ein Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften i.S. des § 73 NkomVG. § 73 NKomVG bestimmt, dass die §§ 71 und 72 NKomVG auf Ausschüsse des Landkreises anzuwenden sind, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht regeln.

 

Nach § 110 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) setzen sich die Schulausschüsse aus Mitgliedern der Vertretung und aus einer vom Schulträger zu bestimmenden Zahl stimmberechtigter Vertreterinnen oder Vertreter der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen zusammen. Dem Schulausschuss müssen u. a. mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler angehören. Die Mitglieder des Vertretungskörperschaft des Schulträgers müssen in der Mehrheit sein. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.

 

Gemäß § 110 Abs. 4 NSchG beruft die Vertretung des Schulträgers die Mitglieder nach § 110 Abs. 2 und 3 NSchG auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe und der jeweiligen Organisation. Die Vorschläge sind bindend. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Berufungsverfahren näher zu regeln.

 

Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse werden die Schülervertreterinnen und Schülervertreter in den Gemeinden durch den Gemeindeschülerrat vorgeschlagen. Im § 6 Abs. 2 der Verordnung ist bestimmt, dass die Schülervertreterinnen und Schülervertreter für die Dauer der halben Wahlperiode der Vertretungskörperschaft der Schulträger berufen werden.

 

- Bis 22.07.2015 war Marianne Voss beratendes Mitglied im Schulausschuss.

  Timo Tolksdorf wird als nachfolgendes beratendes Mitglied (stv. Elternvertreter) im

  Schulausschuss benannt.

 

- Bis 22.07.2015 war Oliver Horn beratendes Mitglied im Schulausschuss.
  Kira Hacke wird als nachfolgendes beratendes Mitglied (Schülervertreterin) im

  Schulausschuss benannt.

 

- Bis 22.07.2015 war Steven Barkin beratendes Mitglied im Schulausschuss.

  Sönke Kayser wird als nachfolgendes beratendes Mitglied (stv. Schülervertreter) im

  Schulausschuss benannt.

 

Das Ergebnis der Neubesetzung hat der Samtgemeinderat gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG festzustellen.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 


Anlage/n:

Rechtsgrundlage

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Rechtsvorschrift NKomVG § 71 (242 KB)      
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