Vorlage - SGM/2011/049  

Betreff: Hauptschule Meinersen: Einrichtung einer Integrationsklasse
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:10 - 40 11 55 - Poe.
Beratungsfolge:
Schulausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
08.03.2011 
11. Sitzung des Schulausschusses der Samtgemeinde Meinersen ungeändert beschlossen     
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
17.03.2011 
26. Sitzung des Samtgemeinderates ungeändert beschlossen     

Beschlussvorschlag:

 

Der Einrichtung einer Integrationsklasse in der Hauptschule Meinersen wird zugestimmt, sofern die erforderlichen Förderstunden und Integrationshelfer genehmigt werden.

 

Zur Anschaffung von besonderen Fördermaterialien wird der Hauptschule Meinersen überplanmäßig gemäß § 89 NGO ein Betrag von max. 1.200,00 €  für das Schulbudget 2011 zur Verfügung gestellt. 

 


Sachverhalt:

 

Der Gesetzgeber hat in § 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) die Zielvorgabe formuliert, dass Kinder, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern an allen Schulen unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf Rechnung getragen werden kann und die personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten es erlauben. In diesen besonderen Klassen werden Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammen mit anderen Schülerinnen und Schülern ohne solchen Förderbedarf unterrichtet. Für die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt zieldifferenter Unterricht. In den Integrationsklassen entsprechen die Leistungsanforderungen der unterschiedlichen Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. Durch gemeinsame Unterrichtung und Erziehung soll die allgemeine Integration von Kindern und Jugendlichen mit pädagogischem Förderbedarf gefördert werden.

 

Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Integrationsklasse sind in § 23 Abs. 3 NSchG geregelt. Danach können in allen Schuljahrgängen in allen Formen der allgemeinbildenden Schulen bis zum 10. Jahrgang Integrationsklassen eingerichtet werden. Die Einrichtung einer Integrationsklasse ist gemäß § 23 Abs. 4 NSchG genehmigungsbedürftig. Die Genehmigung durch die Landesschulbehörde wird auf Antrag der Schule oder des Schulträgers erteilt. Ein Antrag der Schule kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden.

 

-          Der Hauptschule Meinersen liegen 4 Anträge von Eltern vor, für das kommende Schuljahr ihre Kinder an der Hauptschule Meinersen integrativ beschulen zu lassen. Von diesen Kindern kommen zwei Kinder aus dem Gebiet der Samtgemeinde Meinersen und zwei Kinder aus der Stadt Gifhorn. Zwei weitere Anträge wurden noch kurzfristig gestellt. Die Beeinträchtigungen dieser Kinder sind den Förderbedarfen „Geistige Entwicklung“ und „Lernen“ zuzuordnen.

-          Eine Kostenerstattung für auswärtige Schüler mit Behinderung ist fraglich, da es gängige Praxis ist, dass auch nichtbehinderte auswärtige Schüler an der Hauptschule Meinersen unterrichtet werden. Für diese Kinder erfolgt keine Kostenerstattung des abgebenden Schulträgers.

 

-          Nach Mitteilung der Hauptschule sind aus jetziger Sicht keine baulichen Maßnahmen für die Einrichtung der Integrationsklasse erforderlich.

 

Das Verfahren für die Einrichtung einer Integrationsklasse wird von der Hauptschule eingeleitet, die Gutachten zum sonderpädagogischen Förderbedarf dieser Kinder sowie die Entscheidung des Schulvorstandes und des Schulträgers müssen vorgelegt werden. Das pädagogische Konzept für die Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird ebenfalls eingereicht. Der Schulvorstand der Hauptschule Meinersen hat der Einrichtung einer Integrationsklasse bereits einstimmig zugestimmt, sofern die erforderlichen Förderstunden und Integrationshelfer genehmigt werden.

 

Bei Genehmigung der Integrationsklasse durch die Landesschulbehörde werden der Hauptschule Förderschulstunden zugewiesen, wobei für den Förderbedarf „Geistige Entwicklung“ fünf Stunden und für den Förderbedarf „Lernen“ drei Lehrerstunden zur Verfügung gestellt werden. Die Erfahrung zeigt, dass es sinnvoll ist, mehrere Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam zu unterrichten, damit für den Unterricht eine angemessene Zahl von Förderschullehrerstunden zur Verfügung steht.

 

Die Eltern der betroffenen Kinder müssen sich im „Fachbereich Soziales“ beim Landkreis Gifhorn die Genehmigung von Integrationshelfern einholen. Die Genehmigung dieser Einzelfallhelfer ist Voraussetzung für die Hauptschule Meinersen, diese Integrationsklasse einzurichten.

 

Die Verwaltung schlägt vor, der Einrichtung einer Integrationsklasse in der Hauptschule Meinersen zuzustimmen. Damit wäre die Hauptschule Meinersen die einzige weiterführende Schule im Landkreis Gifhorn, die eine integrative Beschulung von Kindern mit Behinderungen anbietet. Die Hauptschule Meinersen wäre somit Vorreiter der Inklusion, die im Laufe dieses Jahres im Niedersächsischen Schulgesetz verankert und geregelt werden soll.

 

Desweiteren sollte der Hauptschule überplanmäßig für das Haushaltsjahr 2011 ein Betrag in Höhe von 200,00 € pro Förderschüler für besondere Fördermaterialien für das Schulbudget zur Verfügung gestellt werden. Da über die Genehmigung von sechs Anträgen zu entscheiden ist, wäre dies ein maximaler Zusatzbetrag von 1.200,00 € für das Schulbudget.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Bei Umsetzung des Beschlussvorschlages entstehen zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen in Höhe von max. 1.200,00 €.

 


Anlage/n:

 

Keine

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