Vorlage - SGM/2017/047  

Betreff: Ausschreibung der Stelle einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:10-Poe.
Beratungsfolge:
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
19.01.2017 
3. Sitzung des Samtgemeinderates ungeändert beschlossen     
Anlagen:
Entwurf Stellenausschreibung  

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird mit der Ausschreibung der Stelle der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten im vorgelegten Umfang (siehe auch Anlage – Entwurf der Stellenausschreibung) beauftragt.

 


Sachverhalt:

 

Der Niedersächsische Landtag hat am 26.10.2016 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften beschlossen. Mit dem Gesetz wurde das NKomVG zum Teil erheblich geändert.

 

Zur Stärkung der Gleichstellung auf kommunaler Ebene wurden die Vorschriften der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten (§ 8 NKomVG) geändert. Die gravierendste Änderung besteht darin, dass alle Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern verpflichtet sind, eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte hauptberuflich zu beschäftigen (§ 8 Abs. 1 NKomVG). Als „hauptberuflich“ wird dabei die Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit definiert.

 

Für die neu verpflichteten Gemeinden und Samtgemeinden heißt das konkret, dass sie eine Gleichstellungsbeauftragte mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigen müssen. Da diese verpflichtende Vorgabe nach Einschätzung des Landes nur eingeschränkt konnexitätsrelevant (Art. 57 Abs. 4 NV) ist, hat das Land lediglich die Kostenerstattung einer Viertelstelle (E 10 TVöD) einer Gleichstellungsbeauftragten im Gesetz berücksichtigt. Begründet wird dies damit, „dass die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte nicht nur allgemeine interne Verwaltungstätigkeiten der Kommunen wahrnimmt, sondern darüber hinaus im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung nach außen wirksam gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern oder für diese tätig wird, sodass sich eine Ausgleichspflicht mit Blick auf den Aufgabenbegriff des Artikels 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung lediglich auf diesen Bereich erstreckt. Daher können konnexitätsbedingte Kosten nur für diesen Teil der Tätigkeit anerkannt werden, …“.

 

Für die Umsetzung der vorgenannten Maßnahme hat das Nds. Innenministerium mitgeteilt, dass es den Kommunen eine angemessene Frist für die Umsetzung der mit Inkrafttreten der gesetzlichen Vorschriften (01.11.2016) bestehenden Pflicht zur Beschäftigung einer hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten gewähren wird.


 

Verwaltungsseitig wurde inzwischen der anliegende Entwurf einer Stellenausschreibung vorbereitet. Eine entsprechende Planstelle steht im Stellenplan 2017 zur Verfügung. Da der Samtgemeinderat nach § 8 Abs. 2 NKomVG über die Berufung und Abberufung der hauptberuflich beschäftigten Gelichstellungsbeauftragten entscheidet, ist eine Entscheidung über die Einleitung des Stellenbesetzungsverfahrens im vorgelegten Umfang erforderlich.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

Notwendigkeit einer separaten Stellungnahme zur demographischen Entwicklung: NEIN

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Personalkosten für die zu besetzende Stellen sind bereits im Haushaltsplan 2017 enthalten.

 


Anlage/n:

Entwurf der Stellenausschreibung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf Stellenausschreibung (302 KB)      
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