Vorlage - MUE/2017/056  

Betreff: Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:20 - 22 53 00-Mi
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Müden (Aller) Vorberatung
Gemeinderat Müden (Aller) Entscheidung
14.03.2017 
5. Sitzung des Rates der Gemeinde Müden (Aller) ungeändert beschlossen     
Anlagen:
Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung Gemeinde Müden  

Beschlussvorschlag:

 

 

Die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Müden (Aller) wird beschlossen.

 

 


Sachverhalt:

 

Auf Initiative des Fachbereiches Finanzen wurde die bestehende Straßenbaubeitragssatzung aus dem Jahre 2010 vom Fachanwaltsbüro Appelhagen aus Braunschweig überarbeitet und ergänzt.

 

Eine Änderung der bestehenden Satzung ist zwingend notwendig, da bei den gewidmeten Straßen im Außenbereich ein zweiter Straßentyp eingesetzt werden muss. Die einschlägige Rechtsprechung in Niedersachsen ist jahrzehntelang davon ausgegangen, dass es sich bei gewidmeten Wirtschaftswegen im Außenbereich nur um Anliegerstraßen handeln kann. Dementsprechend wurde für diesen Straßentyp der Anteilssatz für die Gemeinde auf 25 vom Hundert und für die Anlieger auf 75 vom Hundert festgelegt. In seiner neuesten Rechtsprechung zu diesem Themenbereich hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.09.2015 eine weitere Kategorie für Außenbereichsstraßen mit Fremd- bzw. Durchgangsverkehr gefordert. In diesem Zusammenhang wurde auch festgelegt, dass ein einheitlicher Anliegeranteilssatz für „sonstige Straßen im Außenbereich der Gemeinde“ (sogenannte Wirtschaftswege) unwirksam ist. Bei diesem neuen Straßentyp beträgt der gemeindliche Anteil 60 vom Hundert und der Anliegeranteil 40 vom Hundert.

 

Bei dieser geplanten Neufassung wurden zudem Satzungspassagen der aktuellen Rechtsprechung angepasst. Die Neuerungen sind in dem als Anlage beigefügten Satzungstext rot dargestellt und werden wie folgt kommentiert:

 

1.

Die Präambel wurde aktualisiert.


 

2.

In § 1 Abs. 1 wurde zusätzlich der Anschaffungstatbestand aufgenommen. Dessen Bedeutung ist zwar eher gering, er kann im Einzelfall aber durchaus zum Tragen kommen. Unter Anschaffung versteht man den Erwerb einer bisher privaten Anlage zur Übernahme als gemeindliche Anlage. Dieser Tatbestand gilt nur für Anlagen, die nicht dem Erschließungsbeitragsrecht unterfallen, zum Beispiel für Wirtschaftswege (Beispiel: Übernahme eines Wirtschaftsweges von einer Realgemeinde).

 

 

Entsprechende Ergänzungen enthält § 2 Ziffern 3, 4 und 5.

 

3.

In § 2 Ziffer 4 wurden die kombinierten Rad- und Gehwege als eigenständige Teileinrichtungen aufgenommen. Die Eigenständigkeit spiegelt sich auch in § 4 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 wieder.

 

Ebenso wurden in § 2 Ziffer 4 auf die Bushaltestellen und Busbuchten gesondert aufgenommen.

 

4.

Mit der Ergänzung in § 4 Abs. 2 wird der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes gefolgt, nach der bei einem Gemeindetanteil von nur 25 % bzw. einem Anliegeranteil von 75 % bei Anliegerstraßen der Anliegerverkehr deutlich überwiegen muss.

 

Die Frage nach der Verkehrsbelastung einer Straße mit Anliegerverkehr einerseits und Fremdverkehr andererseits gewinnt auch gerade bei der Vorteilsbewertung von Außenbereichsstraßen an Bedeutung. So gibt es Außenbereichsstraßen, bei denen der Anliegerverkehr nicht deutlich überwiegt, so dass ein Gemeindeanteil von 25 % nicht ausreichend wäre. Deshalb wurde in § 4 Abs. 2 eine neue Ziffer 5 aufgenommen für Außenbereichsstraßen, bei denen der Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa gleich stark ist oder bei denen der Durchgangsverkehr überwiegt und der Gemeindeanteil hier mit 60 % bemessen.

 

5.

In § 14 wurde ein neuer Absatz 4 aufgenommen. Dieser Absatz nimmt die sogenannte Missbilligungsgrenze auf, die die Rechtsprechung entwickelt hat. Der Ablösungsvertrag soll zum Schutz beider Vertragspartner unwirksam werden, wenn der vereinbarte Ablösungsbetrag den durch ihn ersetzenden Beitrag mehr oder weniger total verfehlt. Die Aufnahme einer solchen, ohne besonderen Aufwand feststellbaren Grenze in die Ablösungsbestimmung ist zulässig und empfiehlt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität, weil die Wirksamkeit eines Ablösungsbetrages ansonsten im Einzelfall nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bestimmt werden müsste.

 

 

 

Die Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung wird den Ratsgremien aller Mitgliedsgemeinden in gleichlautender Fassung zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Für die Überarbeitung und Beratung zur Neufassung der Satzung durch das Fachanwaltsbüro entstehen im Haushaltsjahr 2017 einmalige Aufwendungen in Höhe von rund 350,00 €. Die Mittel stehen im Ergebnishaushalt zur Verfügung.

 

 


Anlage/n:

Neufassung Straßenbaubeitragssatzung mit farblicher Darstellung der Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung Gemeinde Müden (3308 KB)      
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