Vorlage - MUE/2017/077  

Betreff: Straßenbaubeitrag für den Forstweg "Bokelberger Weg" in Müden (Aller)
hier: Aufwandsspaltung
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:20 - 22 53 10/50
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Müden (Aller) Vorberatung
Gemeinderat Müden (Aller) Entscheidung
14.09.2017 
8. Sitzung des Rates der Gemeinde Müden (Aller) ungeändert beschlossen     

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Beschlussvorschlag:

 

Für die öffentliche Einrichtung des Forstweges „Bokelberger Weg“ in Müden (Aller) wird für die ausgebaute Teillänge nach § 8 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Müden (Aller) – Straßenbaubeitragssatzung – eine Aufwandsspaltung für die Teileinrichtung

 

Herstellung der Fahrbahn

 

beschlossen.

 

 

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Sachverhalt:

 

Die bisher als reiner Sandweg geführte Fahrbahn im Bereich des Forstweges wurde von der Innerortsstraße „Bokelberger Weg“ bis zur Wendeanlage (Schranke) mit einer Schottertragschicht befestigt. Diese Baumaßnahme erfüllt den Beitragstatbestand der Herstellung.

 

Da weitere Teileinrichtungen nicht ausgebaut wurden, ist zur Refinanzierung der beitragsfähigen Ausbaukosten die Anordnung einer Aufwandsspaltung erforderlich.

 

Zur Information der beteiligten Grundstückseigentümer wurde am 07.07.2015 eine Anliegerversammlung durchgeführt.

 

Nach Auswertung aller Schlussrechnungen zur Herstellung der Fahrbahn und zum Ausgleich eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft ergeben sich beitragsfähige Gesamtaufwendungen in Höhe von 74.086,06 €.

 

Bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen wurden Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen einer Projektförderung beantragt. Nach den Förderrichtlinien werden hierbei ausschließlich die Nettoausbaukosten bezuschusst. Eine Förderung von erforderlichen und durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen ist nicht vorgesehen.

 

Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ergibt sich folgende Gesamtkostenübersicht unter Berücksichtigung der bereits vereinnahmten Zuwendung:

 

 

Gesamtkosten einschließlich Gebühr Landwirtschaftskammer und Ausgleichsmaßnahmen

74.086,06 €

abzüglich Förderung

- 37.261,00 €

verbleibender Kostenaufwand

36.825,06 €

 

Bei dem vorgenannten Forstweg handelt es sich um eine Gemeindestraße im Sinne des § 47 Nr. 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes, d. h. um eine Straße im Außenbereich, die eine Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet hat (Widmung steht noch aus).

 

Aufgrund der eingebauten Schranke ist die ausgebaute Teillänge überhaupt erst als selbständige öffentliche Einrichtung abrechenbar.

 

Bei gewidmeten gemeindlichen Straßen im Außenbereich ist nach § 4 der Straßenbaubeitragssatzung eine Einstufung der öffentlichen Einrichtung und damit verbunden ein Anteilssatz für die Gemeinde/Anlieger festzulegen.

 

Hierbei werden die Verkehrsbewegungen im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise ermittelt. Zu berücksichtigen sind hierbei nicht nur die Verkehrsbewegungen, die auf der ausgebauten öffentlichen Einrichtung stattfinden (Anliegerverkehr), sondern auch die Verkehrsbewegungen der abzweigenden Wirtschaftswege. Nach umfangreicher Auswertung des Anliegerverkehrs und des Fremdverkehrs, die auf den abzweigenden Wirtschaftswegen „Helleweg“, „Häsekampsweg“, „Zehntweg“ und „Diekweg“ stattfinden, überwiegt bei Weitem der Fremdverkehr. Die Bewertung erfolgt durch Zählung der jeweils bevorteilten selbständigen Grundstücke.

 

Danach handelt es sich bei dem Forstweg „Bokelberger Weg“ um eine öffentliche Einrichtung, bei der der Fremdverkehr überwiegt. Die aktuelle Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Müden (Aller) sieht bei diesem Straßentyp folgendes Verteilungsverhältnis vor:

 

Gemeinde, 60 v. H.

22.095,04 €

Anlieger, 40 v. H.

14.730,02 €

 

In den als Anlagen beigefügten Lageplänen ist das Abrechnungsgebiet mit den einzubeziehenden Grundstücken dick umrandet dargestellt. Aus Anlage 2 sind die abzweigenden Wirtschaftswege zu erkennen.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Aufgrund der vorgelegten Schlussrechnungen ergeben sich Einzahlungen der Anlieger in Höhe von 14.730,02 €.

 

Bei einer Nutzungsdauer der ausgebauten Teileinrichtung von 25 Jahren werden die Straßenbaubeiträge als Sonderposten für den gleichen Zeitraum im Ergebnishaushalt aufgelöst (= 589,20 €/Jahr; Berechnung: 14.730,02 € : 25 Jahre).

 

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Anlage/n:

Anlage 1 = Lageplan Abrechnungsgebiet Teillänge Forstweg

Anlage 2 = Lageplan Kennzeichnung Wirtschaftswege

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