Vorlage - SGM/2018/199  

Betreff: Neufassung der Friedhofsgebührensatzung
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:60 - 67 41 00
Beratungsfolge:
Haushaltsausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
22.08.2018 
7. Sitzung des Haushaltsausschusses der Samtgemeinde Meinersen zur Kenntnis genommen     
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
30.08.2018 
12. Sitzung des Samtgemeinderates geändert beschlossen     
Anlagen:
Friedhofsgebhrensatzung Meinersen neu.pd (2)  
Gebührenkalkulation_Anlage 2  
GKN Präsentation_Anlage 3  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Friedhofsgebührensatzung wird beschlossen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

 

Nach § 5 Abs. 2 S. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind die Kosten der Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Dies erfolgte bisher durch die Samtgemeinde selbst unter inflationsbedingter Anpassung der Gebührensätze. Diese Praxis muss – auch auf Forderung der Kommunalaufsicht – künftig umgestellt werden und es wurde die Neukalkulation der Friedhofsgebühren für den Gebührenzeitraum 2018 bis 2020 ausgeschrieben. Die Vergabe erfolgte an das Kommunalberatungsunternehmen GKN Gebührenkalkulation & Kommunalberatung Niedersachsen, Bad Pyrmont.

 

Durch die Samtgemeinde Meinersen wurden die für die Kalkulation erforderlichen Grunddaten GKN Kommunalberatung zur Verfügung gestellt. Soweit noch keine testierten Jahresabschlüsse vorlagen, wurde auf die bestehenden Daten zurückgegriffen. Zur Inaugenscheinnahme der Friedhöfe und zur weiteren Abstimmung fand außerdem ein Ortstermin statt. Durch GKN Kommunalberatung wurde auf dieser Grundlage eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren für die Samtgemeinde Meinersen erstellt. Es folgten ein weiterer Ortstermin zur verwaltungsinternen Abstimmung sowie am 12.06.2018 ein Interfraktionelles Gespräch im Haus der Vereine in Hillerse.

 

Zum Auftragsumfang gehörte die Nachkalkulation für die Haushaltsjahre 2014 bis 2016 sowie die Friedhofsgebührenkalkulation für die Haushaltsjahre 2018 bis 2020. Die Kalkulation sowie die Ergebnisse sind in einem Bericht zusammengefasst worden, der dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist (Anlage 2). Auf die wesentlichen Ergebnisse und Entscheidungsgründe soll im Folgenden eingegangen werden.

 

Die im Haushaltsausschuss durch GKN Kommunalberatung vorgetragene Präsentation ist ebenfalls dieser Vorlage beigefügt (Anlage 3).

 

Ergebnis der Nachkalkulation 2014 bis 2016

Die Samtgemeinde Meinersen betreibt auf ihrem Gemeindegebiet 16 Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung für das Bestattungswesen. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 NKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Um dieses Kostenüberschreitungsverbot zu überprüfen, ist eine Nachkalkulation erforderlich. Diese wurde für den dreijährigen Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016 durchgeführt.

 

Im Zeitraum 2014 bis 2016 lagen die durchschnittlichen Erträge im Bestattungswesen bei 235.888,13 €. Die durchschnittlichen gebührenfähigen Aufwendungen lagen bei 360.262,98 €, so dass sich ein Defizit in Höhe von 124.374,85 € ergibt, das nicht durch die Gebühren gedeckt ist und dem Öffentlichkeitsanteil entspricht. Der Öffentlichkeitsanteil betrug im Zeitraum 2014 bis 2016 34,52 %. Der Kalkulation der Friedhofsgebühren für diesen Zeitraum lag bisher kein festgelegter Öffentlichkeitsanteil zu Grunde, sodass in Abstimmung mit GKN Kommunalberatung der neu ermittelte Öffentlichkeitsanteil in Höhe von 23,30 % berücksichtigt wurde. Folglich ist festzustellen, dass im Gebührenzeitraum 2014 bis 2016 für die Friedhöfe der Samtgemeinde Meinersen keine Gebührenüberdeckung vorgelegen hat.

 

Gebührenkalkulation 2018 bis 2020

 

Gebührenfähige Kosten

Für den Kalkulationszeitraum 2018 bis 2020 wurden die durchschnittlichen gebührenfähigen Kosten im Bestattungswesen ermittelt. Der Kalkulationszeitraum von drei Jahren wurde gewählt, um in diesem Zeitraum ein konstantes Gebührenniveau zu erreichen.

 

Die durchschnittlichen Kosten wurden mit rd. 422.000,00 € prognostiziert und liegen damit rd. 62.000,00 € bzw. rd. 17,2 % über den bisherigen durchschnittlichen Kosten im Betrachtungszeitraum 2014 bis 2016. Dieser Anstieg ist vorrangig auf allgemeine Kostensteigerungen mit rd. 68.000,00 € sowie zusätzlichen Kosten für die Räumung von Gräbern am Ende der Nutzungszeit mit rd. 15.000,00 € sowie einer Verringerung der kalkulatorischen Zinsen um rd. 21.000,00 € zurückzuführen.

 

Kalkulatorische Zinsen

Für den Kalkulationszeitraum 2018 bis 2020 wurde ein derzeit angemessener kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von lediglich 3,5 % (bisher 5,0 %) zugrunde gelegt, so dass sich die kalkulatorischen Zinsen gegenüber der letztmaligen Kalkulation von rd. 71.000,00 € auf rd. 50.000,00 € verringert haben.

 

Öffentlichkeitsanteil

Im Rahmen eines Ortstermins wurde durch GKN Kommunalberatung auch eine Empfehlung über einen angemessenen Öffentlichkeitsanteil ausgearbeitet. Dabei wurde zum einen die örtliche Lage des Friedhofs sowie die Gestaltung als öffentliche Grünfläche berücksichtigt. Unter Gewichtung der einzelnen Friedhofsflächen ergibt sich ein Öffentlichkeitsanteil in Höhe von 23,30 %, der von den gebührenfähigen Aufwendungen im Bereich der Bestattungsgebühren abgezogen wird. Als Öffentlichkeitsanteil wurde ein Betrag in Höhe von rd. 64.000 € von den gebührenfähigen Kosten abgezogen. Bisher wurde kein Öffentlichkeitsanteil berücksichtigt.

 

Überhangflächen

Außerdem wurde durch GKN Kommunalberatung untersucht, ob die vorhandenen Vorhalteflächen angemessen sind, wobei 30 % der aktiv genutzten Friedhofsfläche als angemessen angesehen werden. Diese zusätzlichen Flächen sind nach Einschätzung der Samtgemeinde Meinersen erforderlich, um auch künftig die öffentliche Aufgabe des Bestattungswesens sicherzustellen. Im Ergebnis sind 6,31 % der gesamten Friedhofsflächen als Überhangflächen anzusehen. Ein entsprechender Abzug mit einem Betrag von rd. 18.500,00 € wurde bei der Ermittlung der gebührenfähigen Aufwendungen vorgenommen.

 

 

Prognose über die Bestattungszahlen 2018 bis 2020

Die durchschnittliche Anzahl der Bestattungen lag 2011 bis 2013 bei 142. Im Zeitraum 2014 bis 2016 hat sich die Zahl der Bestattungen auf durchschnittlich 136 leicht verringert. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung geht die Samtgemeinde Meinersen davon aus, dass die Anzahl der Sterbefälle 2018 bis 2020 gleichbleibend bei durchschnittlich 136 liegen wird. Als Grundlage der Kalkulation wurden dementsprechend 136 Bestattungsfälle pro Jahr zugrunde gelegt.

 

Gebührentarife

Die Friedhöfe der Samtgemeinde Meinersen stellen in ihrer Gesamtheit die öffentliche Einrichtung Bestattungswesen dar. Dementsprechend wurden die Gebührentarife für alle Friedhöfe einheitlich ermittelt.

 

Eine wesentliche Änderung der neuen Friedhofsgebührensatzung liegt darin, dass die Friedhofsunterhaltungsgebühren sowie die Gebühr für die jährliche Kontrolle der Grabstätte in die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an der Grabstätte einfließen.

 

In der neuen Gebührensatzung entfallen die folgenden Tarife oder werden mit verbleibenden Tarifen zusammengeführt:

 

  • Friedhofsunterhaltungsgebühren
  • Gebühr für die jährliche Kontrolle von Grabmalen und Grabeinfassungen

 

Als neue Tarife werden in die Satzung aufgenommen:

 

 Nutzungsrechte an Grabstätten

  • Zusätzliche Bestattung in bestehender Grabstätte mit 30 Jahren Ruhefrist
  • Zusätzliche Bestattung in bestehender Grabstätte mit 20 Jahren Ruhefrist

 

In den Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstätten ist künftig auch die Abräumung der Grabstätte am Ende der Nutzungszeit enthalten. Diese Leistung erbringen bisher die Nutzungsberechtigen auf eigene Veranlassung. Diese Praxis gestaltet sich jedoch zunehmend schwierig, da es immer schwieriger wird die Nutzungsberechtigten zu ermitteln, um diese Regelung umzusetzen. Für den Bürger ist dies ein zusätzlicher Service, der außerdem durch die Samtgemeinde effektiver und wirtschaftlicher angeboten werden kann. Die zusätzlichen Kosten für diese Leistungen wurden in der Kalkulation mit 14.160,00 € pro Jahr prognostiziert.

 

Vorzeitige Grabrückgabe

  • Gebühr für die Rückgabe eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte vor dem Ablauf der Ruhefrist (Reihengrab, Doppelgrab, Kindergrab, Urnengrab sowie Urnendoppelgrab)

 

Verwaltungsgebühren

  • Grabmalgenehmigung
  • Erstgenehmigung Dienstleister
  • Verlängerung Genehmigung Dienstleister
  • Genehmigung von Umbettungen

 

Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten nach dem Kölner Modell

GKN Kommunalberatung wurde beauftragt, die Friedhofsgebührenkalkulation nach dem sogenannten „Kölner Modell“ durchzuführen. Hier wird davon ausgegangen, dass die Kosten einer Grabstätte nicht ausschließlich von der Grabfläche (klassische Kalkulationsmethode) abhängig sind sondern ein gleichbleibender Infrastrukturanteil je Bestattungsfall enthalten ist. Dieser Infrastrukturanteil deckt die Kosten, die unabhängig von den Grabflächen entstehen. Folglich insbesondere die Friedhofsinfrastruktur, beispielsweise Wege, Parkplätze und Verwaltungspersonal. Für die Kalkulation wurden die gebührenfähigen Kosten im Bestattungswesen zu 40 % nach der Fläche und zu 60 % flächenunabhängig auf die Gebührentarife  umgerechnet. Die flächenabhängigen Kosten liegen demnach bei 83.847,54 € und die flächenunabhängigen Kosten bei 125.771,31 €.

 

Vorteile Kölner Modell

Die Bestattungskultur entwickelt sich zunehmend dahingehend, dass immer mehr Urnengrabstätten statt Sarggrabstätten nachgefragt werden. Da eine Urnenbestattung erheblich weniger Fläche in Anspruch nimmt als eine Sargbestattung, nimmt dementsprechend der jährliche Flächenbedarf ab. Dies führt dazu, dass die Sargbestattungen in den Gebühren überproportional steigen, was den zuvor genannten Trend zur Urnenbestattung weiter fördert. Aus Gründen der Bestattungskultur sollte die Wahl der Bestattungsformen jedoch nicht ausschließlich über die Gebührenhöhe gesteuert werden. Außerdem stellt sich bei einer weiteren Entfernung der Erdgrabgebühren zu den Urnengrabgebühren die Frage, ob die Gebühren und die in Anspruch genommene öffentliche Leistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

 

Bei der Samtgemeinde Meinersen lagen bisher die Gebühren für Urnen- und Erdgrabstätten, auch aufgrund der einheitlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr, sehr nah zusammen bzw. waren gleich. Diese gleichen Gebührensätze konnten zur Herstellung der Rechtssicherheit der Gebührensatzung nicht beibehalten werden.

 

Die Anwendung des „Kölner Modells“ führt dazu, dass in den Gebührentarifen je Bestattungsfall ein Infrastrukturanteil enthalten ist, der für jede Bestattung konstant bleibt und lediglich aufgrund der unterschiedlichen Laufzeiten variiert. Zu diesem Infrastrukturanteil wird der Flächenanteil hinzugerechnet, so dass sich die letztliche Gebühr ergibt. Dies führt dazu, dass die Unterschiede zwischen den Urnengrabgebühren und Sarggrabgebühren üblicherweise weniger weit auseinanderliegen.

 

Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Gebühren für neue Nutzungsrechte an Grabstätten im Durchschnitt geringer sind als bei der klassischen Kalkulation, da im Gegensatz zur klassischen Kalkulation auch dann eine Gebühr (aufgrund des Infrastrukturanteils) fällig wird, wenn bereits ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte vorhanden ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine zusätzliche Urne in eine Wahlgrabstelle beigesetzt wird. Nach der klassischen Kalkulation werden hierfür lediglich die möglichen Kosten einer Grabstellenverlängerung und für den Grabaushub erforderlich, so dass die Gebühren für derartige zusätzliche Bestattungen verhältnismäßig gering ausfallen und in der Folge die Gebühren beim Ersterwerb höher liegen, um letztlich das gleiche Gebührenaufkommen zu erzielen.

 

Auf diese Weise wird aus Sicht der Verwaltung das Äquivalenzprinzip, wonach ein größerer Vorteil auch mit einer höheren Gebühr zu belegen ist, angemessen berücksichtigt. Letztlich zahlen durch diesen Ansatz auch die eine höhere Gebühr, die eine zusätzliche Bestattung in einem vorhandenen Grab durchführen und senken dadurch die Gebührenhöhe für den erstmaligen Erwerb einer Grabstelle. Die Kosten der Grabstellen werden letztlich auf eine größere Anzahl an Gebührenpflichtigen umgelegt.

 

Die neuen Gebührentarife für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie die Verlängerungsgebühren sind der als Anlage 1 beigefügten Friedhofsgebührensatzung zu entnehmen.

 

Kapellengebühren

Die durchschnittlichen jährlichen Kosten für die Kapellen der Samtgemeinde Meinersen im Kalkulationszeitraum 2018 bis 2020 wurden mit 77.271,09 € ermittelt. Bei der Ermittlung der Kosten wurde bereits der Neubau der Friedhofskapelle Flettmar und der Abriss des Bestandsgebäude berücksichtigt. Aus der Kalkulation ergibt sich ein neuer Tarif für die Nutzung der Kapelle in Höhe von 734,40 €. Die Verwaltung geht davon aus, dass bei dieser Gebührenhöhe viele auf die Nutzung der Kapelle verzichten und dies aufgrund sinkender Fallzahlen künftig weiter zur Erhöhung der Gebühren je Nutzung führen würde. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dass die Gebühr für die Nutzung der Kapelle mit einer Gebührenhöhe von 300,00 € in die neue Gebührensatzung aufgenommen wird. Aufgrund dieser Gebührenbegrenzung erhöht sich der Anteil der Kosten der Samtgemeinde am Bestattungswesen um rd. 45.000,00 €.

Tarif neu   Tarif alt

Nutzung der Friedhofskapelle

300,00 €

296,00 €

Benutzung des Aufbewahrungsraumes

          73,44 €

75,00 €

Gebühr für die Nutzung der Kühlanlage pro Tag

          36,72 €

18,00 €

 

Gebühren für Grabaushub

Der Grabaushub erfolgt durch einen externen Dienstleister. Dies Kosten für den Grabaushub werden in gleicher Höhe an die Gebührenschuldner weitergegeben. Für den Tarif Grabaushub Erdbeisetzung/Sarg wird eine Gebührengrenze in Höhe von 400,00 € je Fall vorgeschlagen. Die tatsächlichen Kosten liegen bei 487,90 €.

 

Aufgrund der prognostizierten Fallzahlen für diesen Tarif ergibt sich durch diese Gebührengrenze ein zusätzlicher Eigenanteil der Samtgemeinde in Höhe von rd. 5.200 € pro Jahr.

 

Die übrigen Gebühren für den Grabaushub betragen 99,96 € bei Urnenbeisetzungen und 121,38 € bei einem Grabaushub für Kindergräber.

 

Die Gebühren für Umbettungen werden nach tatsächlichem Aufwand erhoben, da es nur sehr selten zu Umbettungen kommt und diese sehr unterschiedlichen Aufwand erzeugen. Aus diesem Grund erscheint die Kalkulation eines durchschnittlichen Gebührentarifs hier nicht sachgerecht.

 

 

 

Gebühren für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten vor dem Ablauf der Ruhefrist

Es besteht die Möglichkeit, Grabstätten vor dem Ablauf der Ruhefrist vorzeitig zurückzugeben. Diese Grabstätten werden pflegeleicht bepflanzt (Rasen) und von der Samtgemeinde gepflegt. Es wird davon ausgegangen, dass rund 10 % der Aufwendungen des Bauhofes für die Pflege von zurückgegebenen Gräbern entstehen. Es ergeben sich im Kalkulationszeitraum 2018 bis 2020 entsprechend Kosten für die Pflege von zurückgegebenen Grabstätten in Höhe von 12.500,00 € jährlich.

 

Es ergeben sich folgende Tarife:

Grabrückgabe Reihengrabstätte pro verbleibendem Nutzungsjahr:           19,82 €

Grabrückgabe Doppelgrab pro verbleibendem Nutzungsjahr:            44,90 €

Grabrückgabe Kindergrabstelle pro verbleibendem Nutzungsjahr:            15,48 €

Grabrückgabe Urnengrab 1-bettig/2-bettig pro verbleibendem Nutzungsjahr:  9,91 €

Grabrückgabe Urnengrab 4-bettig pro verbleibendem Nutzungsjahr:            13,62 € 

 

Verwaltungsgebühren

Für besondere Dienstleistungen der Verwaltung werden Verwaltungsgebühren erhoben. Zur Ermittlung der Gebührenhöhe wurden die Kosten einer Arbeitsstunde sowie der Zeitaufwand für die Gebührentarife ermittelt. Es ergeben sich folgende Gebühren:

 

Tarif neu   Tarif alt

Grabmalgenehmigung

     33,73 €

--

Erstgenehmigung Dienstleister

134,91 €

        --

Verlängerung Dienstleister

44,97 €

        --

Genehmigung Umbettungen

224,84 €

        --

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten:

JA

Beteiligung des Seniorenbeirates:

JA

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

Bei Eintreffen der prognostizierten Bestattungszahlen ergibt sich ein jährliches Gebührenaufkommen im Kalkulationszeitraum 2018 bis 2020 in Höhe von rd. 340.000,00 € aus den Friedhofs- und Verwaltungsgebühren. Diese Summe verringert sich um die zusätzlichen Gemeindeanteile für die Gebührenbegrenzung der Kapellennutzungsgebühr in Höhe von insgesamt rd. 45.300,00 € und für die Gebührenbegrenzung der Grabaushubgebühren in Höhe von insgesamt rd. 5.200 € pro Jahr. Es verbleibt ein Gebührenaufkommen in Höhe von jährlich rd. 289.500,00 €. Dies entspricht einer Steigerung in Höhe von rd. 53.500,00  pro Jahr bzw. 22,73 % gegenüber den jährlichen durchschnittlichen Erträgen in den Haushaltsjahren 2014 bis 2016 in Höhe von 235.888,13 €.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

 

Entwurf – Neufassung der Satzung – Anlage 1 –

Friedhofsgebührenkalkulation – Anlage 2 –

Präsentation – Anlage 3 –

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 3 1 Friedhofsgebhrensatzung Meinersen neu.pd (2) (150 KB)      
Anlage 1 2 Gebührenkalkulation_Anlage 2 (11468 KB)      
Anlage 2 3 GKN Präsentation_Anlage 3 (5710 KB)      
Nach oben springen