Vorlage - SGM/2018/202  

Betreff: Antrag der Gruppen CDU/ Bündnis 90-Die Grünen und SPD/ Linke auf Abwahl des Ersten Samtgemeinderates Arndt-Christoph Föcks vom 04.06.2018 nach
§ 109 Abs. 3 i.V.m. § 82 Abs. 2 NKomVG
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
19.09.2018 
13. Sitzung des Samtgemeinderates ungeändert beschlossen     
Anlagen:
Antrag auf Abwahl des ESGR Föcks_  

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Beschlussvorschlag:

 

Der Erste Samtgemeinderat Arndt-Christoph Föcks wird nach § 109 Abs. 3 i.V.m. § 82 Abs. 2 NKomVG aus dem Amt abberufen.

 

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Sachverhalt:

 

Mit Datum vom 04.06.2018 haben die Gruppen CDU/ Bündnis 90-Die Grünen und SPD/ Linke die Abwahl des Ersten Samtgemeinderates Arndt-Christoph Föcks beantragt.

 

Die Abberufung kann nach § 109 Abs. 3 i.V.m. § 82 Abs. 2 NKomVG mit mindestens einer Mehrheit von drei Vierteln der Ratsmitglieder des Samtgemeinderates beantragt werden. Dabei ist nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 NKomVG von der gesetzlichen bzw. durch Satzung geregelten Mitgliederzahl auszugehen. Dies ist im Falle der Samtgemeinde die Anzahl von 35 (inkl. Samtgemeindebürgermeister) Ratsmitgliedern.

 

Der oben angegebene Antrag ist von 30 Ratsmitgliedern gestellt. Die erforderliche Mehrheit von drei Vierteln der Ratsmitglieder liegt bei 27. Somit sind die Voraussetzungen für die Beantragung der Abwahl erfüllt.

 

Die Abberufungsentscheidung muss in einer gesonderten Sitzung des Rates stattfinden, d.h. in dieser Sitzung darf ausschließlich über die Abberufung entschieden werden. Für die Sitzung gilt der Öffentlichkeitsgrundsatz (vgl. § 64 S. 1 NKomVG). Außerdem geht der Abstimmung keine Aussprache voraus. Nach § 109 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 82 Abs. 2 S. 2 NKomVG findet eine namentliche Abstimmung über die Abberufung statt. Die namentliche Abstimmung ist zu protokollieren. Herr Föcks selbst kann als Zuhörer an der öffentlichen Sitzung teilnehmen.

 

Für den Abberufungsbeschluss des Samtgemeinderates ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Ratsmitglieder erforderlich. Auf die o.a. Ausführungen zu der gesetzlichen bzw. durch Satzung geregelten Mitgliederzahl wird erneut Bezug genommen.

 

Mit der Abberufungsentscheidung des Samtgemeinderates endet gemäß § 109 Abs. 3 S. 4 NKomVG i.V.m. § 7 Abs. 5 S. 1 NBG sowohl das kommunalverfassungsrechtliche Amt von Herrn Föcks als Erster Samtgemeinderat als auch sein Wahlbeamtenverhältnis. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Abberufung des Wahlbeamten tritt kraft Gesetzes ein und es bedarf keiner gesonderten beamtenrechtlichen Verfügung.

 

Der Antrag der Gruppen CDU/ Bündnis 90-Die Grünen und SPD/ Linke ist der Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten:

NEIN

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Nach der Abberufung ist Herr Föcks weiter zu alimentieren.

 

Die Besoldung des als abgewählt geltenden Wahlbeamten richtet sich nach § 9 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 NBesG, Danach werden die Bezüge für den Monat der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit und die anschließenden drei Monate weitergewährt.

 

Anschließend erhält der Beamte bis zum Ablauf der Amtszeit, für die er gewählt war, Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 78 Abs. 1 NBeamtVG). Deren Höhe beträgt längstens während der ersten fünf Jahre nach der Abberufung ca. 5.285,00 EUR Brutto/ mtl (lt. Mitteilung der Nds. Versorgungskasse).

 

Mit Ablauf der vorgesehenen Amtszeit tritt Herr Föcks in den Ruhestand (§ 7 Abs. 3 S. 1 NBG) und erhält lt. Mitteilung der Nds. Versorgungskasse Versorgungsbezüge in Höhe von ca. 3.534,00 EUR Brutto/ mtl.

 

 

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Anlage/n:

Antrag auf Abwahl des Ersten Samtgemeinderates Arndt-Christoph Föcks vom 04.06.2018

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag auf Abwahl des ESGR Föcks_ (1153 KB)      
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