Vorlage - SGM/2018/210  

Betreff: Besetzung der Stelle des allgemeinen Vertreters des Samtgemeindebürgermeisters;
hier: Verzicht auf eine Stellenausschreibung
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:10 - 11 11 20 - Ha
Beratungsfolge:
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
15.11.2018 
14. Sitzung des Samtgemeinderates ungeändert beschlossen     
Anlagen:
NKomVG_109  

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Beschlussvorschlag:

 

Bei der Besetzung der Stelle 00/03, Erster Samtgemeinderat, wird gemäß § 109 Absatz 1, Satz 4, Nr. 2 NKomVG auf eine Stellenausschreibung verzichtet.

 

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Sachverhalt:

 

Der Inhaber der Stelle des Ersten Samtgemeinderates ist am 19.09.2018 aus dem Amt abberufen worden. Die vakante Stelle soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt neu besetzt werden.

 

Gem. § 109 Absatz 1, Satz 4, Nr. 2 NKomVG kann die Vertretung im Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn ein Beamter auf Zeit der Kommune unter Beibehaltung seiner bisherigen Fachgebietszuständigkeit zum allgemeinen Stellvertreter gewählt werden soll.

 

Im Einvernehmen mit dem Samtgemeindebürgermeister ist vorgesehen, den Samtgemeinderat Ralf Heuer zum allgemeinen Vertreter zu wählen.

Herr Heuer ist zum 01.04.2008 in den Dienst der Samtgemeinde Meinersen getreten und mit Wirkung vom 01.10.2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Samtgemeinderat ernannt worden. Die lt. § 109 Absatz 1, Satz 4 NKomVG erforderliche Beibehaltung der Fachgebietszuständigkeit bezieht sich auf die zu erledigenden wesentlichen Aufgaben. Auch diese Voraussetzung für den Verzicht auf eine Ausschreibung ist erfüllt, da keine Änderung der Aufgabenzuweisung erfolgen wird.

 

Folglich kann bei der Besetzung der Stelle des Ersten Samtgemeinderates von einer Ausschreibung abgesehen werden, da ein Beamter auf Zeit der Kommune unter Beibehaltung der Fachgebietszuständigkeit zum allgemeinen Vertreter gewählt werden soll.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten:

NEIN

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

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Anlage/n:

Rechtsgrundlage § 109 NKomVG

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 NKomVG_109 (9 KB)      
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