Vorlage - SGM/2018/211  

Betreff: Wahl des Samtgemeinderates Ralf Heuer zum Ersten Samtgemeinderat
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:10 - Ha
Beratungsfolge:
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
15.11.2018 
14. Sitzung des Samtgemeinderates ungeändert beschlossen     
Anlagen:
NKomVG_108_109  

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Beschlussvorschlag:

 

Der Samtgemeinderat Ralf Heuer wird auf Vorschlag des Samtgemeindebürgermeisters Eckhard Montzka zum nächstmöglichen Termin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Ersten Samtgemeinderat gewählt und in eine freie und besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 NBesG eingewiesen.

 

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Sachverhalt:

 

Bei der Wahl in das Beamtenverhältnis auf Zeit schreibt § 109 Abs. 1 S. 1 NKomVG eine Amtszeit von acht Jahren vor. Die Stelle ist im Stellenplan nach Besoldungsgruppe B 2 NBesG auf der Grundlage der Nds. Kommunalbesoldungsverordnung ausgewiesen, sodass eine formelle Planstelleneinweisung mit der Ernennung vorzunehmen ist.

 

Gemäß § 109 Abs. 2 NKomVG müssen die Beamtinnen und Beamten auf Zeit (§ 108 NKomVG) die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Eine bestimmte Ausbildung und die Ablegung von Prüfungen sind nicht vorgeschrieben.

 

Es muss jedoch kommunalaufsichtlich und gerichtlich nachprüfbar festgestellt werden können, dass der Bewerber sowohl über das fachliche Wissen als auch über das erprobte berufliche Können verfügt, welches zur selbstverantwortlichen und einwandfreien Führung des zu übertragenden Amtes befähigen.

 

Auf der Grundlage vorstehender Voraussetzungen schlägt der Hauptverwaltungsbeamte vor, den Samtgemeinderat Ralf Heuer als Ersten Samtgemeinderat in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Ralf Heuer war in der Zeit vom 01.04.2008 bis zum 30.09.2017 die Leitung des Ordnungsamtes bzw. des Fachbereichs Ordnung bei der Samtgemeinde Meinersen übertragen. Seit dem 01.10.2017 ist er als Samtgemeinderat in der Verwaltungsleitung tätig. Im November 2017 sind ihm für den Fall der Abwesenheit des Samtgemeindebürgermeisters sämtliche Kompetenzen und Aufgaben übertragen worden.

 

Die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde für das zu übertragende Amt wird durch die Wahrnehmung der ab April 2008 übertragenen Aufgaben und Leitungsfunktionen festgestellt.

 

In der Wahrnehmung dieser Führungsaufgaben hat sich Ralf Heuer uneingeschränkt bewährt und verfügt insofern über das geforderte „erprobte berufliche Können“ und das durch Aus- und Fortbildung sowie berufliche Praxis erworbene „fachliche Wissen“.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten:

NEIN

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Stelle des Ersten Samtgemeinderates ist im Stellenplan berücksichtigt und bemittelt, sodass hinsichtlich der Personalaufwendungen kein finanzieller Mehraufwand zu berücksichtigen ist. Der entsprechende Barwertzuwachs bei den Pensionsrückstellungen ist künftig zu berücksichtigen.

 

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Anlage/n:

Rechtsgrundlage § 108, 109 NKomVG

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 NKomVG_108_109 (13 KB)      
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