Vorlage - SGM/2018/222  

Betreff: Umbildung des Schulausschusses
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:12 91 21 - JS
Beratungsfolge:
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
20.12.2018 
15. Sitzung des Samtgemeinderates ungeändert beschlossen     
Anlagen:
Rechtsgrundlagen  

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Beschlussvorschlag:

 

a)      Der Samtgemeinderat stellt folgende Umbesetzung im Schulausschuss fest:

Die bisherigen Vertreter:

 

Tjadina Heuer

Schülervertreterin

Silas Schrader

stv. Schülervertreter


werden aus dem Schulausschuss als beratendes Mitglied abberufen.

 

b)      Der Samtgemeinderat stellt folgende vorgeschlagene Umbesetzung im Schulausschuss fest:

Als nachfolgende beratende Mitglieder werden:

 

Jonas Gudescheit

Schülervertreter

Emma Wieland

stv. Schülervertreter


benannt.

 

 

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Sachverhalt:

 

Die bisherigen Schülervertreter sind nicht mehr Schüler der jeweiligen Schule.

 

Von den Schulen wurden Jonas Gudescheit (Hauptschule) sowie Emma Wieland (Realschule) vorgeschlagen.

 

Der Schulausschuss ist ein Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften i.S. des § 73 NkomVG. § 73 NKomVG bestimmt, dass die §§ 71 und 72 NKomVG auf Ausschüsse der Kommune anzuwenden sind, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht regeln.

 

Nach § 110 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) setzen sich die Schulausschüsse aus Mitgliedern der Vertretung und aus einer vom Schulträger zu bestimmenden Zahl stimmberechtigter Vertreterinnen oder Vertreter der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen zusammen. Dem Schulausschuss müssen u. a. mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler angehören. Die Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Schulträgers müssen in der Mehrheit sein.

Die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.

 

Gemäß § 110 Abs. 4 NSchG beruft die Vertretung des Schulträgers die Mitglieder nach § 110 Abs. 2 und 3 NSchG auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe und der jeweiligen Organisation. Die Vorschläge sind bindend. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Berufungsverfahren näher zu regeln.

 

Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse werden die Schülervertreterinnen und Schülervertreter in den Gemeinden durch den Gemeindeschülerrat vorgeschlagen. Im § 6 Abs. 2 der Verordnung ist bestimmt, dass die Schülervertreterinnen und Schülervertreter für die Dauer der halben Wahlperiode der Vertretungskörperschaft der Schulträger berufen werden.

 

Das Ergebnis der Neubesetzung hat der Samtgemeinderat gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG festzustellen.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten:

JA

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

 

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Anlage/n:

Rechtsgrundlagen

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Rechtsgrundlagen (23 KB)      
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