Vorlage - SGM/2011/090  

Betreff: Zukünftiges Verfahren bei Grundstücksübertragungen zwischen den Gemeinden
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
30.06.2011 
27. Sitzung des Samtgemeinderates ungeändert beschlossen     

Beschlussvorschlag:

 

Eine Übertragung von Grundstücken zwischen der Samtgemeinde und den Gemeinden hat grundsätzlich zu den in der Anlagenbuchhaltung eingestellten Buchwerten zu erfolgen.

 


Sachverhalt:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 

Mit Einführung der Doppik sind die Kommunen verpflichtet ihre Vermögensgegenstände zu bewerten und mit diesem Wert in die Anlagenbuchhaltung einzustellen. Bei einer unentgeltlichen Übertragung entsteht der abgebenden Gemeinde im Jahr der Übertragung ein außerordentlicher Aufwand. Dieser muss, wenn er nicht durch außerordentliche Erträge im selben Haushaltsjahr gedeckt werden kann, gemäß § 24 GemHKVO aus der mit Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt werden. Soweit dies nicht möglich ist, kann der Fehlbetrag aus der mit Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt werden, soweit diese nicht zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses benötigt wird.

 

Um einen möglichen Fehlbetrag zu vermeiden, sollten alle Grundstücke, die auf Grund einer internen oder gesetzlichen Aufgabenübertragung abgeben werden müssen, mit ihrem entsprechenden Buchwert übertragen werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 


Anlage/n:

 

Keine

 

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