Vorlage - HIL/2019/125-03
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Beschlussvorschlag:
a) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 2.414.600 €
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 2.929.300 €
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0 €
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 €
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.312.800 €
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.634.100 €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 518.700 €
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 1.288.700 €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 770.000 €
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 79.600 €
festgesetzt
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 3.601.500 €
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 4.002.400 €
b) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
(Kreditermächtigung) werden auf 770.000 € festgesetzt.
c) Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
d) Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2020 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 750.000 € festgesetzt.
e) Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2020 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 490 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 490 v.H.
2. Gewerbesteuer 380 v.H.
f)
1. Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 KomHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 50.000 € übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu können.
2. Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 125.000 € übersteigen und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-auszahlungen gegeben ist.
3. Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den
Betrag von 400.000 € übersteigt.
Sachverhalt:
Der anliegenden Veränderungsliste können die Änderungen des Haushaltsplanes seit der Einbringung entnommen werden.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | JA/NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | JA/NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe anliegende Veränderungsliste.
Anlage/n:
Veränderungsliste Hillerse vor HHA 2. Lesung
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Veränderungsliste Hillerse 2020_vor HHA 2. Lesung (16 KB) |
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