Vorlage - SGM/2011/096
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Beschlussvorschlag:
Dem Samtgemeindebürgermeister Heinrich Wrede werden vom Samtgemeinderat folgende Nebentätigkeiten genehmigt:
- Mitglied im Aufsichtsrat bei der Volksbank Südheide
- Mitglied der Jägerprüfungskommission beim Landkreis Gifhorn
- Mitglied im Vorstand der Forstbetriebsgemeinschaft Meinersen
Darüber hinaus werden folgende ehrenamtliche Tätigkeiten gemäß § 70 Abs. 1 NBG genehmigt bzw. zur Kenntnis genommen:
- Die Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer des NSGB Kreisverbandes Gifhorn.
- Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied (z. Z. in der Funktion des stellv. Verbandsvorsteher, ab November 2011 ggf. als Verbandsvorsteher) beim Wasserverband Gifhorn.
- Die Tätigkeit als Verbandsvorsteher des Realverbandes Vollbüttel.
Sachverhalt:
Das Nds. Beamtengesetz (NBG) regelt in den §§ 70 ff. die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten. Die o. a. Nebentätigkeiten sind danach genehmigungspflichtig.
Gleichzeitig sind dem Dienstherrn von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gemäß § 70 Abs. 1 NBG ehrenamtliche Tätigkeiten anzuzeigen.
Nach einer schriftlichen Prüfung des Rechtsamtes des Landkreises Gifhorn handelt es sich bei der Tätigkeit im Vorstand des Wasserverbandes gemäß § 72 Abs. 3 Wasserverbandsgesetz um eine ehrenamtliche Tätigkeit, die in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt wird. Aus diesen Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes ergibt sich also, dass ein öffentliches Ehrenamt ausgeübt wird. Gleiches gilt für die Tätigkeit im Vorstand eines dem öffentlichen Recht unterliegenden Realverbandes sowie die Tätigkeit in einer kommunalen Vertretung der Gebietskörperschaft, wie sie die Arbeit im Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund darstellt.
Nach § 70 Abs. 1 NBG gilt die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter nicht als Nebentätigkeit. Folglich ist sie weder genehmigungspflichtig noch etwaige Vergütung ablieferungspflichtig. Die Wahrnehmung des öffentlichen Ehrenamtes ist lediglich anzuzeigen.
Die Einzelfallprüfung hat ergeben, dass die dienstlichen Interessen nicht beeinträchtigt sind (§ 73 NBG), die dienstliche Verantwortlichkeit gewährleistet ist (§ 74 a NBG) und dienstliche
Einrichtungen bei Ausübung der Nebentätigkeiten sowie der Ehrenämter, die nicht von Amtswegen durchgeführt werden, nicht in Anspruch genommen werden (§ 75 c NBG).
Somit gibt es keine Versagungsgründe, so dass die Zustimmung gemäß § 73 Abs. 2, Satz 4 auf 5 Jahre befristet, zu erteilen ist.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage/n: