Vorlage - MUE/2011/056  

Betreff: Bebauungsplan "Badweide" mit ÖB, 3. Änderung, Gemeindeteil Müden (Aller)
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:61-26-01/40
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Müden (Aller) Vorberatung
Gemeinderat Müden (Aller) Entscheidung
06.09.2011 
23. Sitzung des Rates der Gemeinde Müden (Aller) ungeändert beschlossen     
Anlagen:
AbwägungBadweide3Änd  
BPlanBadweide3Änd  
BegründungBadweide3Änd  

Beschlussvorschlag:

 

a)              Der Rat der Gemeinde Müden (Aller) beschließt über die während der öffentlichen Auslegung fristgemäß vorgebrachten Anregungen – wie in der Zusammenstellung dargelegt – soweit nicht zu den einzelnen eingegangenen Stellungnahmen bereits Beschlüsse erforderlich waren und auch gefasst wurden.

 

b)              Der Rat der Gemeinde Müden (Aller) beschließt den Bebauungsplan „Badweide“ mit ÖB, 3. Änderung, im Gemeindeteil Müden (Aller) gemäß § 40 NGO i. V. m. § 10 Absatz 1 BauGB als Satzung nach Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Anregungen nach § 3 Absatz 2 BauGB.

 

c)              Der Rat der Gemeinde Müden (Aller) beschließt die Begründung zum Bebauungsplan „Badweide“ mit ÖB, 3. Änderung, Gemeindeteil Müden (Aller).

 

 


Sachverhalt:

 

Der Bebauungsplan „Badweide“ mit ÖB, der seit dem 31.05.2000 rechtsverbindlich ist, wurde im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB geändert. Diese 1. Änderung ist seit dem 28.02.2002 rechtsverbindlich. Darüber hinaus wurde der Bebauungsplan durch eine 2. Änderung geändert (rechtsverbindlich seit dem 29.01.2010).

 

Mit der 2. Änderung wurden unter anderem folgende Festsetzungen getroffen:

 

3.              Die nach § 12 Abs. 1 BauNVO nach landesrechtlichen Vorschriften zulässigen Stellplätze und Garagen sind nur in den überbaubaren Flächen zulässig.

 

4.              Die nach § 14 Abs. 1 BauNVO nach landesrechtlichen Vorschriften auch in den nicht überbaubaren Flächen zulässigen Nebenanlagen und Einrichtungen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Davon ausgenommen sind Grundstückseinfriedungen.

 

5.              Die gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BauNVO allgemein zulässige Überschreitung der Grundfläche um bis zu 50 % durch die hier genannten baulichen Anlagen ist nicht zulässig. Ausgenommen davon sind die in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO genannten Zufahrten.

 

 

 

 

Nunmehr hat sich herausgestellt, dass nach der Aufteilung der Grundstücke Zuschnitte (tlw. trapezförmig) entstanden sind, die bei Beibehaltung dieser Festsetzungen dazu führen, dass zwangsläufig die unter §§ 12 und 14 der BauNVO fallenden Nebeneinrichtungen auf der wertvollen Grundstücksfläche im Süden zu errichten sind. Dies betrifft vor allem die im Norden liegenden Baugrundstücke am Wendeplatz. Dies konnte so bei der Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes nicht gesehen werden und war auch nicht beabsichtigt. Daher werden die textlichen Festsetzungen Nr. 3 und 4 ersatzlos gestrichen. Außerdem wird die textliche Festsetzung Nr. 5 aufgehoben, weil auch dadurch die Nutzung der Baugrundstücke unangemessen eingeschränkt wird.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Aufgrund der Kostenerstattung durch die Samtgemeinde entstehen keine Kosten.

 


Anlage/n:

 

Zusammenstellung TöB

Bebauungsplan

Begründung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 AbwägungBadweide3Änd (39 KB)      
Anlage 2 2 BPlanBadweide3Änd (1015 KB)      
Anlage 3 3 BegründungBadweide3Änd (110 KB)      
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