Vorlage - SGM/2020/365  

Betreff: Änderung der "Richtlinie über die Abgrenzung der Geschäfte der laufenden Verwaltung in der Samtgemeinde Meinersen" (Wertgrenzen)
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
05.11.2020 
28. Sitzung des Samtgemeinderates ungeändert beschlossen     

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Beschlussvorschlag:

 

1. Die anliegende Richtlinie über die Abgrenzung der Geschäfte der laufenden Verwaltung in der Samtgemeinde Meinersen wird in der vorliegenden Form beschlossen.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen des Veröffentlichungsverfahrens notwendig werdende redaktionelle Änderungen eigenständig vorzunehmen.

 

 

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Sachverhalt:

 

Gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG hat der Samtgemeindebürgermeister die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind, mit einer gewissen Regelmäßigkeit in relativ kurzen Zeitabständen wiederkehren, nach feststehenden Verwaltungsregeln erledigt werden und sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind.

 

Mit der vorgelegten Änderung wird auf die Anmerkungen im Rahmen der überörtlichen Überprüfung durch den Landesrechnungshof – hier: Wirtschaftliches Beschaffungswesen (siehe Anlage Seite 22) eingegangen.

 

Auszug aus der Prüfungsmitteilung:

„Beschlussvorbehalt

 

Durch Hauptsatzung der Kommunen oder gesonderte Beschlussfassungen war regelmäßig ein Entscheidungsvorbehalt des Hauptausschusses über die Zuschlagserteilung ab einer bestimmten Wertgrenze bestimmt. Eine Kommune legte eine nachträgliche Information des Hauptausschusses über erteilte Aufträge fest (ab 25.000 € netto). Bei einer anderen Kommune sah eine geänderte Hauptsatzung die unbegrenzte Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten vor; eine Anpassung der Dienstanweisung stand aus.

 

Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen (§ 18 Abs. 1 VOL/A). Bei Bauleistungen soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das nach bestimmten Kriterien als das wirtschaftlichste erscheint (§ 16d Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Die Kriterien sind vorher festzulegen und die Angebote danach zu bewerten.

 

Ich weise darauf hin, dass es keines Beschlusses bedarf. Die Verfahren können ohne Beschlussfassung verkürzt und der Zuschlag kann früher erteilt werden. Ich rege an, dass eine zeitnahe Information des Hauptausschusses nach Zuschlagserteilung ab einer bestimmten Wertgrenze vorgegeben wird, wie es eine Kommune praktizierte.“

 

Die Einwendungen des Landesrechnungshofes bestätigen die rechtliche Auffassung der Verwaltung. Die Vorgaben für die Vergabe von Aufträgen sind gesetzlich definiert, daher ist der „Beschlussvorbehalt“ nicht erforderlich und der Verzicht trägt zur Verfahrensreduzierung bei.

 

Die Informationspflicht an den Hauptausschuss bleibt bestehen.

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten:

JA

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

 

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Anlage/n:

- Entwurf zur Richtlinie über die Abgrenzung der Geschäfte der laufenden Verwaltung in der SG Meinersen

- Prüfungsmitteilung Wirtschaftliches Beschaffungswesen

 

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