Vorlage - SGM/2020/388  

Betreff: Umbildung des Schulausschusses
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
05.11.2020 
28. Sitzung des Samtgemeinderates geändert beschlossen     

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Der Samtgemeinderat stellt folgende Umbesetzung im Schulausschuss fest:

 

a)      Die bisherigen Vertreter:

Oliver Wolter (Hauptschule Meinersen)

stellv. Lehrervertreter (Abwesenheitsvertreter)

Marlon Gerlof (Hauptschule Meinersen)

 

Schülervertreter

Elena Reich (Sally-Perel-Realschule  Meinersen)

stellv. Schülervertreterin (Abwesenheitsvertreterin)

 

werden aus dem Schulausschuss als beratendes Mitglied abberufen.

 

b) Der Samtgemeinderat stellt folgende vorgeschlagene Umbesetzung im Schulausschuss fest:

 

Als nachfolgende beratende Mitglieder werden:

 

Melanie Schumacher (Hauptschule Meinersen)

stellv. Lehrervertreterin (Abwesenheitsvertreterin)

 

 

Schülervertreter/in

 

 

stellv. Schülervertreter/in (Abwesenheitsvertreter/in)


benannt.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Herr Oliver Wolter hat am 20.09.2020 erklärt seinen Sitz im Schulausschuss niederzulegen. Als Nachfolgerin ist Frau Melanie Schumacher vorgesehen.

 

Die Schüler Marlon Gerlof und Elena Reich sind nicht mehr an ihrer jeweiligen Schule. Der Schülerrat tagt erst am 27.10.2020, so dass noch keine direkte Nachfolge bekannt ist.

 

Der Schulausschuss ist ein Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften i.S. des § 73 NkomVG. § 73 NKomVG bestimmt, dass die §§ 71 und 72 NKomVG auf Ausschüsse der Kommune anzuwenden sind, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht regeln.

 

Nach § 110 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) setzen sich die Schulausschüsse aus Mitgliedern der Vertretung und aus einer vom Schulträger zu bestimmenden Zahl stimmberechtigter Vertreterinnen oder Vertreter der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen zusammen. Dem Schulausschuss müssen u. a. mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler angehören. Die Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Schulträgers müssen in der Mehrheit sein. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.

 

Gemäß § 110 Abs. 4 NSchG beruft die Vertretung des Schulträgers die Mitglieder nach § 110 Abs. 2 und 3 NSchG auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe und der jeweiligen Organisation. Die Vorschläge sind bindend. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Berufungsverfahren näher zu regeln.

 

Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse werden die Schülervertreterinnen und Schülervertreter in den Gemeinden durch den Gemeindeschülerrat vorgeschlagen. Im § 6 Abs. 2 der Verordnung ist bestimmt, dass die Schülervertreterinnen und Schülervertreter für die Dauer der halben Wahlperiode der Vertretungskörperschaft der Schulträger berufen werden.

 

Das Ergebnis der Neubesetzung hat der Samtgemeinderat gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG festzustellen.

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

JA

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten:

JA

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Rechtsgrundlagen

Nach oben springen