Vorlage - MUE/2020/301
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Sachverhalt:
Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde der Optionszeitraum zur Nichtanwendung des eingeführten § 2b UStG bis zum 31.12.2022 verlängert (§ 27 Abs. 22 UStG). Diese Verlängerung wird ohne weitere Beantragung gewährt, sodass alle Optionserklärungen automatisch weiterhin gültig sind (§27 Abs. 22a UStG).
Die Gemeinde Müden (Aller) wird die am 20.12.2016 im Rat beschlossene Optionserklärung zur Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG aufrechterhalten, sodass für die Umstellung und Vorbereitung auf die Anwendung des § 2b UStG und der damit im Zusammenhang stehenden Unternehmereigenschaft i. S. d. UStG ausreichend Zeit besteht.
Ein finanzieller und/oder wirtschaftlicher Vorteil durch eine vorzeitige Anwendung des § 2b UStG ist derzeit nicht zu erkennen. Gleichzeitig wird durch die weitere Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG ein kurzfristiger, umstellungsbedingter Verwaltungs- und Schulungsaufwand vermieden.
Sollte eine Anwendung des § 2b UStG vor Ablauf des verlängerten Optionszeitraumes gewünscht werden, so kann die Optionserklärung je zum 01.01. des Folgejahres widerrufen werden. Eine rückwirkende Erklärung zum Widerruf der Optionserklärung und zur Anwendung des § 2b UStG ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlage/n:
Präsentation – Zwischenbericht § 2b UStG
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Zwischenbericht § 2b UStG (557 KB) |