Vorlage - MUE/2020/301  

Betreff: Umsatzsteuer - Optionsverlängerung zur Nichtanwendung des § 2b UStG bis zum 31.12.2022
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Haushaltsausschuss der Gemeinde Müden (Aller) Anhörung
07.12.2020 
14. Sitzung des Haushaltsausschusses der Gemeinde Müden (Aller) zur Kenntnis genommen     
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Müden (Aller) Anhörung
Gemeinderat Müden (Aller) Anhörung
10.12.2020 
23. Sitzung des Rates der Gemeinde Müden (Aller) zur Kenntnis genommen     
Anlagen:
Zwischenbericht § 2b UStG  

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Sachverhalt:

 

Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde der Optionszeitraum zur Nichtanwendung des eingeführten § 2b UStG bis zum 31.12.2022 verlängert (§ 27 Abs. 22 UStG). Diese Verlängerung wird ohne weitere Beantragung gewährt, sodass alle Optionserklärungen automatisch weiterhin gültig sind (§27 Abs. 22a UStG).

 

Die Gemeinde Müden (Aller) wird die am 20.12.2016 im Rat beschlossene Optionserklärung zur Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG aufrechterhalten, sodass für die Umstellung und Vorbereitung auf die Anwendung des § 2b UStG und der damit im Zusammenhang stehenden Unternehmereigenschaft i. S. d. UStG ausreichend Zeit besteht.

 

Ein finanzieller und/oder wirtschaftlicher Vorteil durch eine vorzeitige Anwendung des § 2b UStG ist derzeit nicht zu erkennen. Gleichzeitig wird durch die weitere Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG ein kurzfristiger, umstellungsbedingter Verwaltungs- und Schulungsaufwand vermieden.

Sollte eine Anwendung des § 2b UStG vor Ablauf des verlängerten Optionszeitraumes gewünscht werden, so kann die Optionserklärung je zum 01.01. des Folgejahres widerrufen werden. Eine rückwirkende Erklärung zum Widerruf der Optionserklärung und zur Anwendung des § 2b UStG ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine.

 

 

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Anlage/n:

Präsentation – Zwischenbericht § 2b UStG

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Zwischenbericht § 2b UStG (557 KB)      
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