Vorlage - MUE/2021/318  

Betreff: Neuherstellung eines Radweges an der L 299
Hier: Darstellung eines Planungskonzeptes
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:60
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Müden (Aller) Vorberatung
Gemeinderat Müden (Aller) Entscheidung
18.03.2021 
24. Sitzung des Rates der Gemeinde Müden (Aller) zurückgestellt     
Anlagen:
Radweg L 299_Lageplan  
2021-03-16 5.1 Lageplan 1_500 V I  
2021-03-16 5.1 Lageplan 1_500 V II  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

1.)

Der Auftrag für die Planungsleistungen und Bauleitungsaufgaben wird vergeben an das Ingenieurbüro Andree Kepper, Braunschweiger Straße 20, 38518 Gifhorn. Grundlage der Abrechnung ist ein Vertrag nach der anzuwendenden Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen HOAI. Unter Zugrundlegung der anrechenbaren Herstellungskosten wird der Mindestsatz nach Honorartafel vereinbart.

 

2.)

Die Verwaltung wird ermächtigt, den notwendigen Grunderwerb vorzunehmen. Dem angemessenen Kaufpreis von 7,50 € /m² wird die Zustimmung erteilt.

 

3.)

Die Verwaltung wird ermächtigt einen Förderantrag bei dem Zuwendungsgeber zu stellen, welcher der Gemeinde Müden (Aller) eine maximale Förderung in Aussicht stellt- wobei Seitens der Gemeinde zu gewährleisten ist, dass das Projekt im für die Zuwendung maßgeblichen Bewilligungszeitraum sicher abgeschlossen werden kann. Um in den „Genuss“ von Fördermitteln zu kommen, ist ein den technischen Regeln entsprechender Ausbau des Radweges in Asphaltbauweise in einer Breite von 2,50 m vorzunehmen.

 

 

4.)

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Entscheidung der Radwegeführung (hier: Querung im Bereich der Kreisstraße K 41 oder der Landesstraße L 299) in Abstimmung mit der Polizei und den Straßenbaulastträgern eigenverantwortlich zu verhandeln/zu treffen.

 

Der Radweg ist im ersten Schritt in Schotterbauweise zu erstellen.

 

Über die Notwendigkeit von zu erstellenden Querungshilfen (schon in der ersten Ausbaustufe) entscheidet das Gespräch mit den Straßenbaulastträgern und der Polizei. Die politischen Gremien sollten jedoch vorab ihr Statement hierzu abgeben.

 

a) In der ersten Ausbaustufe sollen / sollen keine Querungshilfen

    erstellt werden.

b) Die Herstellung einer feinen Deckschicht aus Schotter 0/8 mm

    soll /soll nicht erfolgen.

 

Im zweiten Schritt wird die Verwaltung ermächtigt, einen Förderantrag bei dem Zuwendungsgeber zu stellen, welcher der Gemeinde Müden (Aller) eine maximale Förderung für die endgültiger Herstellung des Radweges in Asphaltbauweise einschließlich Querungshilfen und einer Beleuchtung in Aussicht stellt.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

 

1. Darstellung der Förderungsmöglichkeiten

 

Förderprogramm „Nationale Klimaschutzinitiative“ Förderbereich 2.11.2 Nachhaltige Mobilität hier: Verbesserung des Radverkehrs / Bau eines Alltagsradweges

Zuwendungsgeber :  Projektträger Jülich , 10923 Berlin

 

Fördervoraussetzungen:

 

  • Sogenannte Alltagsradwege

 

  • Maßnahme soll eindeutig auf eine Steigerung des Radverkehrsanteils im Alltagsverkehr abzielen, keine Förderung von Radverkehrsinfrastruktur mit vorwiegender Tourismus- und Erholungsfunktion.

 

  • Es müssen die Voraussetzungen für eine Widmung im Sinne des jeweiligen Straßengesetzes als öffentlich genutzte Verkehrsfläche erfüllt sein.

 

  • Die Maßnahmen müssen den Vorgaben der StVO entsprechen und sich an den „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ der FGSV (ERA 2010) orientieren.

 

Fördersatz

 

Die Regelförderquote beträgt maximal 40 Prozent. Zusätzlich beantragt werden können:

 

      10 Prozentpunkte für Anträge, die zwischen dem 1. August 2020 und 31. Dezember 2021 gestellt werden

 

Der Bewilligungszeitraum beträgt 24 Monate.

Weiterhin ist zu beachten:

 

Zuwendungsfähig sind anderem Ausgaben für sind unter

 

  •                  das Herrichten der Fläche
  •                  Errichtung oder Umgestaltung der Radinfrastruktur
  •                  Ingenieurdienstleistungen der Leistungsphase 8 der HOAI in Höhe von maximal

      fünf Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investition und Errichtung.

 

Nicht zuwendungsfähig sind unter anderem Ausgaben für

 

  •                  Planungsleistungen
  •                  Baunebenkosten, Grundstückskosten

 

Weiterführende Maßnahmen ohne Bezug zum Radverkehr

 

Beleuchtung für Radwege (diese sind unter den Bedingungen von 2.8.1 oder 2.8.2 zu beantragen, s. a. 2.11.2 d).

 

Formale Anforderungen

Anträge können ganzjährig gestellt werden. Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Antragsteller über die Flächen verfügen können muss (als Eigentümer oder bspw. mittels Gestattungsvertrags). Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger muss als Bauherr fungieren (Aufträge vergeben, Rechnungen begleichen).

 

 

Radverkehrsförderung – Bundesprogramm „Stadt und Land“

Zuwendungsgeber:  Land Niedersachsen über die NBank

Für die Umsetzung des Förderprogrammes des Bundes wurden Rahmenvereinbarung mit den Ländern geschlossen. Der einzuhaltende Gesamtrahmen der Förderung wurde vom Bund bestimmt, wobei die Länder inhaltliche Ausgestaltungsmöglichkeiten haben.

Das Land Niedersachsen ist derzeit dabei die Förderrichtlinien zu erarbeiten und diese werden wahrscheinlich im Sommer dieses Jahres fertig sein. 

Das Programm des Bundes ist auf eine Laufzeit von 2020-2023 ausgelegt. Eine Verlängerung ist derzeit nicht in Planung, soll aber von den Ländern angeregt werden. Die bewilligten Maßnahmen sind zwingend bis 2023 zu vollenden und mit einem Verwendungsnachweis über die eingesetzten Mittel abzuschließen. 

 

  • Fördervoraussetzungen: Vorliegen eines „qualifizierten“ Radwegekonzeptes

 

Gefördert werden :

  • Sogenannte Alltagsradwege

 

  • Maßnahme soll eindeutig auf eine Steigerung des Radverkehrsanteils im Alltagsverkehr abzielen, keine Förderung von Radverkehrsinfrastruktur mit vorwiegender Tourismus-und Erholungsfunktion

 

  • Die Maßnahmen müssen den Vorgaben der StVO entsprechen und sich an den „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ der FGSV (ERA 2010) orientiert

 

Fördersatz

 

  • Finanzschwache Kommunen (unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft der letzten 3 Jahre) erhalten eine Förderung von bis zu 90 %,  Regelförderung 75% und für das Jahr 2021 bewilligte Projekte bis zu 80 %

 

Weiterhin sind zu beachten:

 

Zuwendungsfähig sind unter anderem Ausgaben für

 

  •                  das Herrichten der Fläche
  •                  Errichtung oder Umgestaltung der Radinfrastruktur
  •                  Ingenieurdienstleistungen von maximal 10 % der anrechenbaren Baukosten

 

  •                  Grunderwerb

 

  •                  Radwegebrücken und Unterführungen

 

  •                  Schutzinseln

 

  •                  Beleuchtung

 

  •                   
  •                  Die Fortführung / gemeinsame Nutzung eines Radweges und Wirtschaftsweges ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. wenn nicht anders lösbar) zulässig. Hierbei würde der Ausbau des Wirtschaftsweges nur in der erforderlichen Breite des Radweges von 2,50 m förderfähig sein.
  •                   
  •      Die Regelbreite eines Radweges soll 2,50 m betragen und nur mit Begründung beengter Verhältnisse kann auf eine Breite von 2,00 m ausgewichen werden.

 

 

 

 

Nicht Zuwendungsfähig sind unter anderem Ausgaben für

 

  •                  Verwaltungskosten
  •                  Machbarkeitsstudien

 

Weiterführende Maßnahmen ohne Bezug zum Radverkehr

 

 

2. Notwendiger Grunderwerb

In denen mit den Grundeigentümern geführten Vorgesprächen wurde das für die Gemeinde Müden (Aller) wichtige Anliegen – einer sicheren Verkehrsführung für die Radfahrer- vorgetragen. Hier zeigten sich die Grundeigentümer verständnisvoll und äußerst kooperativ, forderten aber gleichzeitig eine angemessene Entschädigung. Auch wurde mitgeteilt, dass vorhandene Feldberegnungsleitungen von der Gemeinde umzuverlegen oder baulich anzupassen sind, so dass deren Nutzung zukünftig erhalten bleibt.

 

Unter Berücksichtigung des Bodenrichtwertes, einer zukünftigen Preissteigerung bis zum Jahresende sowie eines pauschalen Zuschlages einer Entschädigung für das Anschneiden der Grundstücke und Erwerbsverlust auf Dauer zuzüglich eines Pauschalaufschlages wurde ein Kaufpreis von 7,50 € /m² ermittelt. Hinzu kommen noch die von der Gemeinde Müden (Aller) zu übernehmenden Nebenkosten wie Grunderwerbssteuer, Notar-und Gerichtskosten und Vermessungskosten.

 

Die Grundeigentümer haben auf Nachfrage zu diesem Preis bereits Ihre Zustimmung erteilt.  

 

Nach erster Einschätzung sind ca. 4.860 qm Grunderwerb notwendig.

 

Finanzielle Auswirkungen (nur für den Grunderwerb):

 

Bei Durchführung des Grunderwerbs ergeben sich folgende Finanzvorfälle:

 

Benötigte Grundstücksfläche rd. 4.860 qm, Kaufpreis = 7,50 €/qm

 

         Kaufpreis 36.450,00 €

         Grunderwerbsteuer 1.822,00 €

         Vermessungskosten, rd. 14.000,00 €

         Notar- und Gerichtskosten 4.500,00 €

 

Insgesamt               56.772,00 €

aufgerundet              60.000,00

 

Die vorgenannten Haushaltsmittel stehen zur Verfügung.

 

3. Frage nach zu erhebenden Anliegerbeiträgen für den Radweg

In einer Stellungnahme des Büro RA Appelhagen vom 26.10.2020 wurde die Frage zu den Anliegerbeiträgen wie folgt beantwortet:

 

Ein Radweg außerhalb der Ortsdurchfahrt ist keine selbstständige Einrichtung, er teilt vielmehr das rechtliche Schicksal der Straße zu der er gehört. Die Strecken von Landesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt stehen in der Straßenbaulast des Landes. Mangels Straßenbaulast der Gemeinde Müden (Aller) für den Radweg ist seine Herstellung für die Anlieger nicht beitragsfähig.  

 

4. Planungsideen des Ingenieurbüros Kepper zur baulichen Umsetzung des Projektes

Das Ingenieurbüro Kepper hat für die zwei unterschiedlichen Ausbauversionen (Trassenführung) -  hier: 1 x Querung des Radweges im Bereich der Kreisstraße alternativ 2 x Querung des Radweges im Bereich der Landesstraße - die beigefügten Planungsideen entwickelt und hierfür die Herstellungskosten bei einer Ausführung in Schotterbauweise alternativ in Asphaltbauweise ermittelt. 

 

Bei den Kostenermittlungen der Ausbauvarianten Schotterbauweise sind die Kosten der notwendigen Querungshilfen mit enthalten, nicht jedoch eine Beleuchtung des Radweges. Über die Notwendigkeit der Herstellung einer Feindecke aus feinkörnigem Schottermaterial 0/8 mm sollte man entscheiden. Wird hierauf verzichtet und stattdessen als Tragschichtmaterial Schotter feinerer Körnung 0/16 eingesetzt, könnte eine Kostenersparnis von ca. 48.000,00 € erzielt werden. Der Radweg wäre dann aber „weniger komfortabel“ zu passieren.

 

Alle vorgetragenen Planungskonzepte konnten in Anbetracht der klappen Zeit weder mit der Polizei noch mit den Straßenbaulastträgern erörtert werden. Dieses wird zeitnah nachgeholt.

Der Verwaltung sollte jedoch ermächtigt werden, im Ergebnis der Gespräche mit den Straßenbaulastträgern und der Polizei, die vorteilhafte und für de Verkehrsteilnehmer sicherste Lösung herauszufinden und diese planerisch umzusetzen.

 

Das Ingenieurbüro Kepper gibt jedoch den Hinweis, dass bei der Ausbauvariante Querung des Radweges im Bereich der Landesstraße die Querungsinsel bei Fahrtrichtung von Flettmar kommend aufgrund der Kurvensituation schwer einsehbar sein wird. Sollte man deshalb diese Insel weitergehend Richtung Ahnsen verlagern, würde das bedeuten, dass sich die Radfahren immer weiter weg vom Anschluss des „Päser Weges“ bewegen - hier: analog der Situation bei Querung im Bereich der Kreisstraße 41. Dieser Mehraufwand ist nicht in den Kosten kalkuliert und würde in den Gesamtkosten die Kosten der Ausbauvariante – Querung im Bereich der Kreisstraße- bei weitem übersteigen.

Deshalb favorisiert die Verwaltung die Ausbauversion des Radweges bei einer nur einmaligen Querung der Kreisstraße K 41.

 

In einem zweiten Schritt wird die Verwaltung alle Anstrengungen unternehmen, für die Endlösung/Vollversion eines Radweges in Asphaltbauweise Fördermittel zu beantragen. 

Herstellungskosten ohne Grunderwerb

 

 

 

Schotterbauweise

Asphaltbauweise

(Vollversion)

 

Version 1 x Querung des Radweges

429.747,82 €

594.064,64 €

 

 

an der Kreisstraße K 41

 

Hierin enthalten: feine Deckschicht

48.433,00 €

Durchführung verhandelbar?

 

Mineralgemisch Körnung 0/8 mm

 

1 x Querungshilfe

43.410,00 €

Durchführung verhandelbar?

 

 

Version  2 x Querung des Radweges

416.462,30 €

555.624,02 €

 

 

an der Landestraße L 299

 

Hierin enthalten: feine Deckschicht

40.500,00 €

Durchführung verhandelbar?

 

Mineralgemisch Körnung 0/8 mm

 

2 x Querungshilfe

85.065,36 €

Durchführung verhandelbar?

 

 

 

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

JA

Beteiligung des Seniorenbeirates:

JA

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Für die Realisierung der Maßnahme stehen im Finanzhaushalt auf dem Kostenträger 5410000 Investition Nr. I052154102 Haushaltsmittel wie folgt zur Verfügung:

 

 

HAR 2020

63.000,00 €

Ansatz 2021

480.000,00 €

Summe

543.000,00 €

 

 

Bei einer Nutzungszeit von 25 Jahren für die Investition sind über diesen Zeitraum Aufwendungen für die Abschreibung im Ergebnishaushalt in Höhe von 21.720,00 € vorzusehen.

 

Für jährliche Unterhaltungsaufwendungen sind im Ergebnishaushalt 1.000,00 € einzuplanen.

 

Gleichzeitig sind Einzahlungen in Form von Fördermitteln für die spätere zweite Ausbaustufe (Vollversion in Asphaltbauweise) in bislang unbekannter Höhe zu erwarten. . Die Höhe steht hierbei noch nicht fest, da eine Prüfung des Antrages vom Zuwendungsgebers noch bevor steht.

 

Diese Erträge aus der Auflösung von Sonderposten sind über den Nutzungszeitraum von 25 Jahren jährlich im Ergebnishaushalt zu veranschlagen.

 

 

 

 

Beteiligung Fachbereich 20 Finanzen                                                                     JA

 

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Anlage/n:

Lageplan mit Darstellung der Trassenführung

Planunterlagen Ingenieurbüro Kepper

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Radweg L 299_Lageplan (1003 KB)      
Anlage 2 2 2021-03-16 5.1 Lageplan 1_500 V I (688 KB)      
Anlage 3 3 2021-03-16 5.1 Lageplan 1_500 V II (823 KB)      
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