Vorlage - SGM/2021/002  

Betreff: Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Samtgemeinderatsmitglieder durch die Samtgemeindebürgermeisterin
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:30 -
Beratungsfolge:
Samtgemeinderat Meinersen Anhörung
18.11.2021 
Sitzung des Samtgemeinderates - Konstituierende Sitzung zur Kenntnis genommen     
Anlagen:
NKomVG_40_43_54_60_103  
§54 Neufassung NKomVG  
§60 Neufassung NKomVG  

Sachverhalt:

 

a)

Die bei der Samtgemeinderatswahl am 12. September 2021 gewählten Ratsmitglieder werden durch die Samtgemeindebürgermeisterin über die Pflichten gemäß § 54 Abs. 3 NKomVG i.V.m. §§ 40 bis 42 NKomVG belehrt.

 

b)

Die Samtgemeindebürgermeisterin verpflichtet die Ratsmitglieder gemäß § 60 NKomVG, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und die Gesetze zu achten.

 

Bei der Samtgemeinderatswahl am 12. September 2021 haben die folgenden Bewerberinnen/ Bewerber eine ausreichende Zahl an Stimmen erhalten und haben durch ihre Erklärung einen Sitz im Rat der Samtgemeinde Meinersen angenommen:

 

CDU

SPD

GRÜNE

AfD

Baumgarten, Uwe

Ahlers, Ingo

rner,

Lars Christian

Kensa, Heinz-Helmut

Behm, Martin

Athanasiadis-Gudaras, Erifili

Daver, Pesi

Wittwer, Andreas

Beutner, Heinrich

Baars, Rüdiger

Klieme, Antonia

 

Bode-Kirchhoff, Hinnerk

Beutel, Ditmar

Schattschneider, Jessica

 

Bußmann, Timm

ker, Thomas

Wehner-Wiemers, Claudia

 

Hasenfuß, Gina

rkop, Karsten

 

 

Hustedt, Annika

Fahlbusch-Graber, Stephanie

 

 

Karp, Karl-Heinz

Fischer, Sabrina

 

 

Knapik, Isabel

Raulfs, Philipp

 

 

Lehmann, Simone

Voiges, Wilfried

 

 

Schiesgeries, Horst

von Grünhagen, Werner

 

 

Seffer, Ingrid

 

 

 

Spanuth, Thomas

 

 

 

 

 

Die LINKE

UWG

Michel-Weinreich, Dieter

hring, Marie

 

Stahl, André

 

Zu a)

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist gem. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen. Diese Belehrung ist gem. § 54 Abs. 3 NKomVG auch für Ratsmitglieder vorgeschrieben.

 

Die Belehrung ist von der Samtgemeindebürgermeisterin vorzunehmen und erstreckt sich auf die nachstehenden Pflichten:

 

- Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)

- Beachtung des Mitwirkungsverbotes (§ 41 NKomVG)

- Beachtung des Vertretungsverbotes (§ 42 NKomVG)

 

Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Dies geschieht, indem den Ratsmitgliedern ein Schreiben zur Unterschrift vorgelegt wird, in welchem die o.g. Pflichten zur Kenntnis genommen werden.

 

Zu b)

Verpflichtung

Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsmitglieder von der Samtgemeindebürgermeisterin förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und die Gesetze zu beachten (§ 60 NKomVG).

 

Die Verpflichtung geschieht wie folgt:

Die zu verpflichtenden Ratsmitglieder erheben sich nacheinander von ihren Plätzen, die Samtgemeindebürgermeisterin verliest die Verpflichtung. Das Ratsmitglied und die Samtgemeindebürgermeisterin nicken sich zu.

 

Rechtsgrundlage

§§ 40, 41, 42, 43 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 54 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 60 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 103 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

 

 

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten:

NEIN

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine.

 

 

 


Anlage/n:

Rechtsgrundlage

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 NKomVG_40_43_54_60_103 (142 KB)      
Anlage 2 2 §54 Neufassung NKomVG (108 KB)      
Anlage 3 3 §60 Neufassung NKomVG (123 KB)      
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