Vorlage - SGM/2021/003
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Beschlussvorschlag:
Die bisherige Geschäftsordnung in der vorgelegten Fassung wird unter Streichung
des § 21 Abs. (2) beschlossen.
Sachverhalt:
Der Samtgemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.
Die Streichung des § 21 Abs. (2) ist notwendig, da den Ratsmitgliedern kein iPad mehr zur Verfügung gestellt wurde. Dieser Beschluss wurde am 25.03.2021 im Samtgemeinderat gefasst.
Die Geschäftsordnung, die sich der Rat geben muss, gilt jeweils für die Dauer der Wahlperiode. Zur Durchführung der konstituierenden Sitzung muss aufgrund der o.g. Bestimmungen diese Geschäftsordnung weiterhin Gültigkeit behalten. In Kürze wird eine geänderte Geschäftsordnung nach entsprechender Ausarbeitung zu beschließen sein.
Rechtsgrundlage
§ 69 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten: | JA |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | NKomVG_69 (1) (215 KB) | ||||
2 | Geschäftsordnung Samtgemeinde 08.12.2015 (251 KB) |