Vorlage - SGM/2021/004
|
|
Sachverhalt:
Es wird festgestellt, dass sich der Rat der Samtgemeinde Meinersen aus folgenden Fraktionen bzw. Gruppen zusammensetzt:
1. |
|
2. |
|
3. |
|
4. |
|
Mindestens zwei Samtgemeinderatsmitglieder können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen.
Gemäß § 57 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.V.m. § 18 Abs. 5 der Geschäftsordnung haben die Fraktionen oder Gruppen des Samtgemeinderates ihre Bildung, Umbildung und Auflösung sowie ihre Mitglieder dem Samtgemeinderatsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen und dabei ihre/ihren Vorsitzende/n anzugeben. Der Samtgemeinderat nimmt die Fraktionen und Gruppen zur Kenntnis.
Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und Gruppen sowie über deren Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
Rechtsgrundlage
§ 57 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
§ 18 der Geschäftsordnung
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
|
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlage/n:
Rechtsgrundlage
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Rechtsgrundlage (90 KB) |