Vorlage - MUE/2021/349
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Beschlussvorschlag:
1. Der Städtebauliche Vertrag zwischen der Gemeinde Müden (Aller) und der Windpark Müden/Aller GmbH aus Gerstenbüttel wird geschlossen.
2. Der Vertrag zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 zwischen der Gemeinde Müden (Aller) und der Windpark Müden/Aller GmbH aus Gerstenbüttel wird geschlossen.
Sachverhalt:
Die 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2008 (RROP) für den Großraum Braunschweig „Weiterentwicklung der Windenergienutzung“ ist mit öffentlicher Bekanntgabe der Genehmigungserteilung am 02.05.2020 in Kraft getreten. Darin ist ein Vorranggebiet für Windenergie(anlagen) nördlich der bebauten Ortslage von Müden (Aller) mit einer Größe von ca. 315 ha festgesetzt (siehe Planunterlagen).
Im Übrigen wird auf die Homepage des Regionalverbandes Großraum Braunschweig verwiesen:
https://www.regionalverband-braunschweig.de/wind/
Mit Wegfall der Hubschraubertiefflugstrecke der Bundeswehr, die bisher eine Ausweisung von Windenergieanlagen in diesem Vorranggebiet sehr stark einschränkte, ist der Vorhabenträger (hier: Windpark Müden/Aller GmbH) an die Verwaltung herangetreten. Ziel war eine generelle Abstimmung in Bezug auf die Maßgaben eines solchen Vorranggebiets unter Beachtung der gegebenen Bestandsgrößen wie Abstände nach dem RROP, Veränderungssperre vom 31.07.2021 für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windenergiepark Müden (Aller)“, (freiwillige) finanzielle Beteiligung der Gemeinde Müden (Aller) nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2021) u.a.
Dahingehend sollen die ausgearbeiteten Präferenzen durch einen Städtebaulichen Vertag und durch einen Vertrag zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 gesichert werden.
Städtebaulicher Vertrag
Die näheren Einzelheiten zur
- Vergrößerung des Mindestabstands zur Siedlung Langenklint auf 750 m statt 500 m
- Deckelung der Gesamthöhe der zu errichtenden Windenergieanlagen auf ca. 180 m
- Beleuchtung der zu errichtenden Windenergieanlagen
sind dem Städtebaulichen Vertrag zu entnehmen, der dieser Vorlage beigefügt ist.
Der anliegende Städtebauliche Vertrag wurde durch das Rechtsanwaltsbüro Appelhagen aus Braunschweig ausgearbeitet sowie mit dem Vorhabenträger vorabgestimmt, so dass dieser Vertrag unterschriftsreif ist.
Vertrag zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EEG 2021, der mithin den ehemaligen § 36k EEG ersetzt, „dürfen den Gemeinden, die von der Errichtung der Windenergieanlage betroffen sind, Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge vom Betreiber der Windenergieanlage (an Land) angeboten werden“. Eine solche Vereinbarung bedarf gemäß § 6 Abs. 4 EEG 2021 der Schriftform.
Die näheren Einzelheiten sind dem Vertrag zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 zu entnehmen, der dieser Vorlage beigefügt ist.
Bei dem anliegenden Vertrag handelt es sich um den (ausgefüllten) Mustervertrag für kommunale Teilhabe nach EEG – herausgegeben durch den Deutschen Städte- und Gemeindebund. Mithin ist dieser Vertrag unterschriftsreif.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
Planunterlagen
Städtebaulicher Vertrag
Vertrag zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021
Auszug BGBl vom 26.07.2021
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