Vorlage - SGM/2021/017
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Sachverhalt:
Da das Beamtenverhältnis der Samtgemeindebürgermeisterin kraft Gesetz begründet wird, erhält sie keine Ernennungsurkunde, muss jedoch vereidigt werden. Das weitere Verfahren der Vereidigung regelt § 81 (1) NKomVG.
Als Beamtin auf Zeit gemäß § 80 (6) S. 2 NKomVG hat sie einen Diensteid zu leisten
(vgl. § 38 BeamtStG).
Der Diensteid nach § 47 NBG lautet wie folgt:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Niedersächsische Verfassung und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
Erklärt eine Beamtin, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann sie auch anstelle der Worte „Ich schwöre“ eine andere Beteuerungsformel sprechen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlage/n:
Erklärung über die Annahme der Wahl
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Annahmeerklärung (112 KB) |