Vorlage - SGM/2022/087
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Beschlussvorschlag:
Der Samtgemeinderat ermächtigt gem. § 5, Satz 1 Nr. 2 DJubVO in Verbindung mit §107 Absatz 5 Satz 5 die Samtgemeindebürgermeisterin dazu, über die Ehrung einer Beamtin/eines Beamten anlässlich eines Dienstjubiläums zu entscheiden. Damit delegiert der Hauptausschuss diese Entscheidungsbefugnis direkt weiter auf die Dienstvorgesetzte.
Der Samtgemeinderat sowie der Samtgemeindeausschuss sind zu unterrichten.
Sachverhalt:
Entsprechend § 1 Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO) können Beamt*innen anlässlich ihres Dienstjubiläums bei Vollendung einer 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Jubiläumsdienstzeit von ihrem Dienstherrn geehrt werden.
Die Entscheidung über die Ehrung trifft nach § 5 Satz 1 Nr. 2 DJubVO die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die oberste Dienstbehörde ist nach §107 Absatz 5 Satz 5 NKomVG der Samtgemeinderat.
Gemäß § 107 Absatz 6 Satz 1 NKomVG ist bei Übertragung von Befugnissen zunächst der höhere Dienstvorgesetzte zuständig. Dieser kann wiederum einzelne Befugnisse auf die Dienstvorgesetzte übertragen.
Um die Ehrung von Beamt*innen anlässlich ihres Dienstjubiläums ressourcensparend durchzuführen, wird vorgeschlagen, die Entscheidung über die Ehrung, nach Delegation auf den Hauptausschuss, auf die Dienstvorgesetzte zu übertragen.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten: | JA |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlage/n:
Keine