Vorlage - SGM/2022/100  

Betreff: Gründung eines IT-Zweckverbandes
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
03.11.2022 
Sitzung des Samtgemeinderates ungeändert beschlossen     
Anlagen:
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Gründung eines IT Zweckverbands  
Verbandsordnung des IT Zweckverbands  

Beschlussvorschlag:

 

a) Die Samtgemeinde Meinersen gründet zusammen mit dem Landkreis Gifhorn und den bisher über eine Zweckvereinbarung zusammengeschlossenen Verbundpartnern den Zweckverband „IT-Verbund Gifhorn“ zum 01.01.2023. Der Samtgemeinderat stimmt dabei dem Abschluss des in der Anlage 1 dieser Vorlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Gründung eines Zweckverbandes „IT-Verbund Gifhorn“, insbesondere der darin zu vereinbarenden Verbandsordnung (Anlage 2) als Bestandteil des Vertrages, zu.

 

b) Es wird zugestimmt, dass der Zweckverband die Aufgaben der Durchführung des Betriebes aller derzeit bei der Samtgemeinde Meinersen vorhandenen sowie aller zukünftig noch neu hinzutretenden IT-Fachverfahren inklusive der Telefonie und der dafür benötigten Basis-Infrastruktur sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in den Verwaltungen und Schulen in eigener Zuständigkeit erfüllt.

 

c) Es wird zugestimmt, dass die Samtgemeinde Meinersen dem neu zu errichtenden Zweckverband „IT-Verbund Gifhorn“ mit Wirkung vom 01.01.2023 beitritt und eine Übertragung des gesamten Vermögens und Personals des bisherigen IT-Verbundes auf den neuen Zweckverband erfolgt.

 

d) Die Samtgemeindebürgermeisterin wird ermächtigt, den als Anlage 1 beigefügten „Öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Errichtung des „Zweckverbandes IT-Verbund Gifhorn“ zu unterzeichnen (ggfs. mit noch vorzunehmenden redaktionellen Veränderungen, die den Vereinbarungsinhalt nicht grundlegend verändern).

 

e) Der Zweckverband übernimmt den vom Landkreis Gifhorn gehaltenen Anteil an der ITEBO Einkaufs- und Dienstleistungsgenossenschaft e.G.

 

f) Als Vertreter der Samtgemeinde Meinersen in die Verbandsversammlung wird entsendet:

 

Die Samtgemeindebürgermeisterin o. V. i. A.

 


Sachverhalt:

 

Durch die Änderungen im Umsatzsteuerrecht auf europäischer (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) und nationaler Ebene (§ 2b UStG) sind künftig die im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder erbrachten Leistungen nicht mehr in jedem Falle von der Umsatzsteuer befreit.


Die Umsatzsteuerbefreiung (gem. § 4 Nr. 29 UStG) gilt künftig nicht mehr für Zweckvereinbarungen, wohl aber als begünstigter Personenzusammenschluss bei einem Zweckverband oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt (laut BMF-Schreiben vom 19.07.2022) - wenn durch den Zweckverband IT-Infrastruktur, die auf die Berfnisse der Mitglieder zugeschnitten ist, bereitgestellt und ihr Betrieb, die Betreuung oder die diesbezügliche Administration übernommen wird; dies umfasst auch Leistungen zum Zwecke von IT-Sicherheit.

 

Aus diesem Grund ist die Errichtung eines Zweckverbandes nach § 7 ff. NKOMZG zwischen dem Landkreis Gifhorn und den kreisangehörigen Gebietseinheiten Stadt Wittingen, Gemeinde Sassenburg, SG Brome einschließlich derer Mitgliedsgemeinden, SG Hankensbüttel, SG Isenbüttel einschließlich derer Mitgliedsgemeinden und SG Meinersen als Verbandsmitglieder zum 01.01.2023 vorgesehen.

 

Die bislang zu diesem Zweck bestehende Zweckvereinbarung soll aus diesem Grund im Einvernehmen mit allen beteiligten Vereinbarungspartnern durch Aufnahme einer Befristung zum 31.12.2022 geändert werden (siehe Vorlage-Nr. SGM/2022/099).

 

Gemäß § 7 Abs. 5 NKomZG ist vor Errichtung eines Zweckverbandes zu prüfen, ob die gemeinsame Aufgabenerfüllung nicht wirtschaftlicher durch eine Zweckvereinbarung wahrgenommen werden kann. Hierzu wurde eine entsprechende Wirtschaftlichkeitsprüfung erstellt mit dem Ergebnis, dass die Aufgabenwahrnehmung durch den Zweckverband wirtschaftlicher ist.

 

Dabei soll der Zweckverband die Aufgaben der Durchführung des Betriebes aller derzeit bei den Vertragspartnern vorhandenen sowie aller zukünftig noch neu hinzutretenden IT-Fachverfahren inklusive der Telefonie und der dafür benötigten Basis-Infrastruktur sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in den Verwaltungen und Schulen in eigener Zuständigkeit (delegierende Aufgabenübertragung) wahrnehmen. Die grundsätzliche Ausrichtung erfolgt dabei nach vorgegebenen Richtungsbeschlüssen der Verbandsversammlung als oberstes Organ des Zweckverbands (s. dazu die als Anlage 1 beigefügte Verbandsordnung).

 

Neben der Verbandsversammlung und der Verbandsgeschäftsführung als Organe des Zweckverbandes soll zur fachlichen Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien innerhalb des Zweckverbandes ein IT-Beirat eingerichtet werden (siehe § 6 des öffentl.-rechtl. Vertrages).

 

Das beim IT-Verbund Gifhorn vorhandene Personal und Vermögen soll in Gänze an den Zweckverband „IT-Verbund Gifhorn“ übertragen werden, damit der Zweckverband seiner Aufgabenerfüllung vollumfänglich nachkommen kann.

 

Der Zweckverband übernimmt die im Bereich der zu übertragenen Aufgaben des Landkreises Gifhorn vorhandenen Sachmittel zum Zeitwert und nutzt das Gebäude „Calberlaher Damm 15“ der Kreisverwaltung nach Maßgabe eines gesondert abzuschließenden Vertrages.

 

Der Zweckverband darf und wird aus seiner Tätigkeit keinen Gewinn erzielen. Die Verbandsmitglieder ersetzen dem Zweckverband lediglich die Kosten, die dem Zweckverband infolge der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen. Soweit Kosten einzelnen Verbandsmitgliedern direkt zugerechnet werden können, rechnet der Zweckverband diese gegenüber dem einzelnen Verbandsmitglied in Form leistungsbezogener Finanzierungsbeiträge ab.

 

Soweit die leistungsbezogenen Finanzierungsbeiträge und sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichen, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage nach dem Verhältnis der zu versorgenden Nutzer-/innen.

Die nähere Ausgestaltung der organisatorischen Regelungen für den Zweckverband sind den Anlagen 1 ff.-recht. Vertrag) und 2 (Verbandsordnung) zu entnehmen.

 

Gemäß §§ 2 Abs. 5 und 8 Abs. 1 NKomZG i.V.m. § 2 Satz 2 NBG bedarf die Verbandsordnung der Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde.

 

Alle beteiligten Verbundpartner haben die öffentliche Bekanntmachung der Verbandsordnung sowie des öff.-rechtl. Vertrages nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften vorzunehmen.

 

Der Zweckverband ist am Tage der letzten Bekanntmachung errichtet, jedoch nicht vor dem 01.01.2023.

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten:

JA

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Rahmen der Haushaltsmittel für 2023 (Sachkonto 445 2004 - Erstattungen an den IT-Verbund).

 


Anlage/n:

- Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Gründung eines IT-Zweckverbands

- Verbandsordnung des IT-Zweckverbands

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Gründung eines IT Zweckverbands (304 KB)      
Anlage 2 2 Verbandsordnung des IT Zweckverbands (602 KB)      
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