Vorlage - MEI/2022/083-03
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Beschlussvorschlag:
a) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
der ordentlichen Erträge auf 8.648.700 Euro
der ordentlichen Aufwendungen auf 9.413.200 Euro
der außerordentlichen Erträge auf 147.500 Euro
der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 Euro
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 8.146.500 Euro
der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 8.614.500 Euro
der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 765.300 Euro
der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 1.443.500 Euro
der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 678.200 Euro
der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 223.200 Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 9.590.000 Euro
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 10.281.200 Euro
b)
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) werden auf 678.200 € festgesetzt.
c)
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 2.722.500 € festgesetzt.
d)
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2023 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.357.000 € festgesetzt.
e)
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 450 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 450 v.H.
2. Gewerbesteuer 380 v.H.
f)
- Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 KomHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 80.000 € übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu können.
- Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 250.000 € übersteigen und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-auszahlungen gegeben ist.
- Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von 800.000 € übersteigt.
Sachverhalt:
Der anliegenden Veränderungsliste können die Änderungen des Haushaltsplanes seit der Einbringung entnommen werden.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe anliegende Veränderungsliste.
Anlage/n:
Haushaltssatzung
Veränderungsliste
Gesamtergebnis- und Finanzhaushalt
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Haushaltssatzung (133 KB) | ||||
2 | Veränderungsliste (95 KB) | ||||
3 | Gesamtergebnis- und Finanzhaushalt (21 KB) | ||||
4 | Haushaltssatzung_nach 2-Lesung_2023+VA_am_06122022 (137 KB) | ||||
5 | Veränderungsliste_Meinersen_2023_nach VA_am_06122022 (100 KB) | ||||
6 | Gesamtergebnis-Gesamtfinanzergebnis_nach_2-Lesung+VA_am_06122022 (23 KB) |
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