Vorlage - SGM/2023/193
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Beschlussvorschlag:
a) Der Samtgemeinderat stellt folgende Umbesetzung im Schulausschuss fest:
Die bisherigen Vertreter:
Paul Masold | Schülervertreter |
Hauke Bergmann | Stellv. Schülervertreter |
werden aus dem Schulausschuss als beratendes Mitglied abberufen.
b) Der Samtgemeinderat stellt folgende vorgeschlagene Umbesetzung im Schulausschuss fest:
Als nachfolgende beratende Mitglieder werden berufen:
Hauke Bergmann | Schülervertreter |
Turan Çolpan | Stellv. Schülervertreter |
Sachverhalt:
Der Schülervertreter Paul Masold hat die Schule verlassen und ist somit aus dem Schulausschuss ausgeschieden.
Von den Schulen wurde als Nachfolger der bisherige stellv. Schülervertreter Hauke Bergmann als Schülervertreter vorgeschlagen. Als neuer stellv. Schülervertreter wurde Turan Çolpan vorgeschlagen
Der Schulausschuss ist ein Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften i.S. des § 73 NkomVG. § 73 NKomVG bestimmt, dass die §§ 71 und 72 NKomVG auf Ausschüsse der Kommune anzuwenden sind, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht regeln.
Nach § 110 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) setzen sich die Schulausschüsse aus Mitgliedern der Vertretung und aus einer vom Schulträger zu bestimmenden Zahl stimmberechtigter Vertreterinnen oder Vertreter der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen zusammen. Dem Schulausschuss müssen u. a. mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler angehören. Die Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Schulträgers müssen in der Mehrheit sein. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse werden die Schülervertreterinnen und Schülervertreter in den Gemeinden durch den Gemeindeschülerrat vorgeschlagen. Im § 6 Abs. 2 der Verordnung ist bestimmt, dass die Schülervertreterinnen und Schülervertreter für die Dauer der halben Wahlperiode der Vertretungskörperschaft der Schulträger berufen werden.
Das Ergebnis der Neubesetzung hat der Samtgemeinderat gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG festzustellen.
Rechtsgrundlage:
§§ 71, 72, 73 Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), § 110 NSchG
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten: | JA |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage/n:
Rechtsgrundlage
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Rechtsgrundlage (19 KB) |