Vorlage - MEI/2023/135-05
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Beschlussvorschlag:
a)
Der Haushaltsplan für den Doppelhaushalt 2024/2025 wird
2024 2025
- im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
der ordentlichen Erträge auf 8.539.900 Euro 8.950.100 Euro
der ordentlichen Aufwendungen auf 10.186.300 Euro 10.528.400 Euro
der außerordentlichen Erträge auf 349.400 Euro 349.400 Euro
der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 Euro 0 Euro
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 8.045.100 Euro 8.413.200 Euro
2.2 der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 9.390.300 Euro 9.666.300 Euro
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 2.096.900 Euro 3.036.000 Euro
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 3.358.800 Euro 4.280.000 Euro
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 1.261.900 Euro 1.244.000 Euro
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 229.200 Euro 263.100 Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 11.403.900 Euro 12.693.200 Euro
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 12.978.300 Euro 14.209.400 Euro
b)
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 1.261.900 € und für das Haushaltsjahr 2025 auf 1.244.000 € festgesetzt.
c)
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 1.000.000 € festgesetzt.
d)
Der Höchstbetrag, bis zu dem in den Haushaltsjahren 2024 und 2025
Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.340.000 € für 2024 und auf 1.402.000 € für 2025 festgesetzt.
e)
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 450 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 450 v.H.
- Gewerbesteuer 380 v.H.
f)
- Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 KomHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 80.000 € übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu können.
- Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 250.000 € übersteigen und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-auszahlungen gegeben ist.
- Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von 800.000 € übersteigt.
Sachverhalt:
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe anliegende Veränderungsliste.
Anlage/n:
- Veränderungsliste
- Gesamtergebnis- und Finanzhaushalt
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Veraenderungsliste_3_Lesung (16 KB) | ||||
2 | Gesamtergebnis-Finanzhaushalt_MEI_24-25 (23 KB) |
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