Vorlage - SGM/2023/205  

Betreff: Erteilung der Befugnis zur Verkehrssicherung von Veranstaltungen auf dem Gebiet der Samtgemeinde Meinersen durch die Freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Meinersen
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:126.0000.05.02
Beratungsfolge:
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
15.02.2024 
Sitzung des Samtgemeinderates ungeändert beschlossen     
Anlagen:
§ 2 NBrandSchG  

Beschlussvorschlag:

 

r Veranstaltungen auf dem Gebiet der Samtgemeinde Meinersen wird den Ortsfeuerwehren der Samtgemeinde Meinersen die Befugnis erteilt Verkehrssicherungsmaßnahmen wahrzunehmen, soweit dies erforderlich ist und hierfür Polizeivollzugskräfte nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen können. Über das ob und wie der Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen entscheidet die Ortswehrführung. Unterstützungsleistungen durch andere Ortsfeuerwehren als der örtlich zuständigen sind grundsätzlich zulässig. Die Wahrnehmung der Aufgaben gem. § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) dürfen hierbei nicht gefährdet werden.

Der genaue Verfahrensablauf wird in einer entsprechenden Dienstanweisung festgelegt.

 


Sachverhalt:

 

Mit der Novellierung des NBrandSchG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die bereits seit Jahrzehnten gängige Praxis der Verkehrssicherung von Veranstaltungen (z.B. Festumzüge, Sperrungen bei Kulturveranstaltungen etc.) durch die Feuerwehren Rechtssicherheit zu verleihen.

 

Bisher durften gem. § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) Verkehrsregelungen nur durch die Polizei durchgeführt werden. Die Feuerwehren haben im Rahmen der Gesetzgebung nur die Möglichkeit der Straßensperrung gehabt. Eine Verkehrslenkung (z.B. Umleitung) war nicht möglich.

 

Die hierfür notwendigen Polizeikräfte (Personal inkl. Fahrzeuge) standen in der Vergangenheit nur unzureichend zur Verfügung, sodass der Gesetzgeber mit Einführung des § 2 Abs. 5 NBrandSchG versucht hat Abhilfe zu schaffen.

 

Abweichend von der StVO kann der Rat (der Samtgemeinde Meinersen) zur Sicherung von Veranstaltungen auf dem Gemeindegebiet (Samtgemeinde Meinersen) die Befugnisse zur Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr (Feuerwehren der Samtgemeinde Meinersen) wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Feuerwehren gem. § 2 Abs. 1 NBrandSchG (abwehrender Brandschutz und Hilfeleistung) dürfen hierbei nicht gefährdet werden.

 

Örtlich zuständig ist im Regelfall die Ortsfeuerwehr, die für die Aufgaben gem. NBrandSchG an dem Ort der Veranstaltung örtlich zuständig ist. Die Durchführung der Verkehrssicherung obliegt der für den Bereich zuständigen Ortswehrführung. Sie prüft im Vorfeld, ob eine entsprechende verkehrsbehördliche Anordnung vorliegt sowie deren Vorgaben und entscheidet, welche Ressourcen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung notwendig sind. (Die Prüfung der verkehrsrechtlichen Anordnung wird dabei durch den Fachbereich Ordnung der Samtgemeinde Meinersen unterstützt.) Können nicht ausreichend Ressourcen zur Verfügung gestellt werden und wird dadurch die Aufgabenerfüllung gem. § 2 Abs. 1 NBrandschG gefährdet, kann die Verkehrssicherung nicht durchgeführt werden. Ein Rechtsanspruch für Veranstalter auf Durchführung einer entsprechenden Verkehrsregulierung durch die Feuerwehr besteht ausdrücklich nicht.

 

Der Beschluss zur Übertragung der Befugnisse zur Verkehrssicherung auf die Freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Meinersen durch den Rat der Samtgemeinde Meinersen ist zwingend erforderlich, um den Feuerwehren die bisher fehlende Rechtssicherheit zu geben. Weiterhin werden dadurch zukünftig stattfindende kulturelle Veranstaltungen wie Umzüge und sonstige Festivitäten in Ihrer rechtskonformen Durchführung ermöglicht.

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten:

JA

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

r den Haushalt der Samtgemeinde Meinersen ergeben sich durch den Beschluss keine unmittelbaren Auswirkungen. Grundsätzlich ist die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr eine ehrenamtliche Tätigkeit. Zusätzliche Ausrüstung für die Verkehrssicherung ist nach aktuellem Stand nicht zwingend erforderlich. Da bereits jetzt Umzugsbegleitungen etc. stattfinden ist mit keinem höheren Unterhaltungsaufwand für Fahrzeuge zu rechnen.

 


Anlage/n:

§ 2 NBrandSchG

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 § 2 NBrandSchG (90 KB)      
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