Vorlage - MEI/2023/173  

Betreff: Änderung der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Meinersen
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Meinersen Vorberatung
Gemeinderat Meinersen Entscheidung
22.02.2024 
Sitzung des Rates der Gemeinde Meinersen geändert beschlossen     
Anlagen:
Anlage 1_ABS_Meinersen_Aenderung_02_2024  
Anlage 2_Beispielberechnung_Straßenbeleuchtung  

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Satzung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wird dahingehend geändert, dass die Teileinrichtung „Beleuchtungseinrichtungen“ aus der Satzung entfernt und somit grundsätzlich nicht mehr abgerechnet wird.

 

  1. Die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Meinersen (ABS) wird beschlossen Anlage 1.

 

  1. Die Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

 

  1. Die Maßnahmen zur Kompensation der Ertragsausfälle werden in der Sitzung erarbeitet.

 


Sachverhalt:

 

Zur Sicherung der Verkehrssicherheit bei Dunkelheit sowie im Rahmen des Dorferneuerungsprogramms ist der Einbau zusätzlicher Straßenlaternen in Meinersen geplant.

 

Aktuell umfasst die Satzung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen unter § 2 Nr. 4 g) die Teileinrichtung „Beleuchtungseinrichtungen“. Die bei der Umsetzung der Maßnahme entstehenden Kosten müssen, sobald sie 30 % der gesamten Einrichtung der Anlage ausmachen (siehe Urteil des OVG Lüneburg v. 22.08.2011 (9 LC 101/10)) auf die Anlieger in Form von Beitragszahlungen umgelegt werden. Insofern besteht für die Gemeinde unter Zugrundelegung der aktuellen Satzung kein Handlungsspielraum bei der Umlage der Kosten.

 

Gemäß des § 6 b Abs. 1 Satz 1 NKAG ist es nun auch möglich, einzelne Teileinrichtungen aus der Satzung entfernen zu können, ohne auf die gesamten Straßenausbaubeiträge verzichten zu müssen.

 

Zudem handelt es sich bei der Abrechnung aufgrund der eher geringen Gesamthöhe der Kosten für die Ausbaumaßnahme um Kleinstbeträge von etwa 100 Euro je Anlieger (siehe hierzu auch die Musterberechnung Anlage 2). Ein weiteres Beispiel zudem ist die Anlage „Zum Sandgarten“ in Ahnsen, bei der 2 neue Leuchten aufgestellt werden sollen (bei drei vorhandenen Leuchten ist diese Maßnahme beitragspflichtig). Die entstehenden Kosten von ca. 3.740 € sind auf alle 26 Anlieger aufzuteilen. Im Vorfeld sind alle 26 Anlieger zu informieren und nach Vorliegen der Schlussrechnung sind Bescheide über die endgültigen Beiträge zu erlassen. Grundsätzlich ist es jedoch nicht möglich, eine pauschale Aussage zur Höhe der umzulegenden Beiträge zu nennen, da es hierbei auch maßgeblich auf den Straßentyp (Anliegerstraße/Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr, etc.) ankommt, durch welchen die Höhe des umlagefähigen Aufwands von 40 bis 60 % variiert.

 

Die niedrigen absoluten Summen die in dieser Kategorie von Teileinrichtungen verbaut werden, stehen bezüglich des Verwaltungsaufwandes in keinem effizienten Verhältnis zur Abrechnungshöhe pro Beitragspflichtigen. Weiterhin kann die Teileinrichtung „Beleuchtungseinrichtungen“ schon deshalb aus der Satzung entfernt werden, da keine Klagen gegen nicht erhobene Beitragszahlungen erwartet werden.

 

In drei Fällen (Straßen Am Harsebruch in Päse, Warmser Weg in Seershausen und Schleusenweg in Meinersen) handelt es sich um Straßen, welche beitragsrechtlich noch nicht erstmalig hergestellt sind, deshalb muss in diesen Fällen zwingend das Rechtsgebiet des Erschließungsbeitragsrechts angewandt werden. Der Anteil des beitragsfähigen Aufwands für die Anlieger beträgt damit 90 %. Sollte bei diesen Maßnahmen in absehbarer Zukunft die (erstmalige) Herstellung der Fahrbahn gem. Ausbauprogramm der Gemeinde geplant sein, so könnten diese Maßnahmen zunächst zurückgestellt werden.

 

Zu Finanzierung der entstehenden Kosten stehen folgende Optionen offen:

 

Aufnahme von Krediten:

 

Gemäß § 111 Abs. 6 NKomVG durften Kommunen bislang Kredite nur dann aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich war oder wirtschaftlich unzweckmäßig gewesen wäre.

Durch neue Fassung vom 30.03.2022 des § 111 Abs. 6 NKomVG wird die absolute Nachrangigkeit von Krediten gegenüber Straßenausbaubeiträgen beseitigt.

 

Kredite dürfen daher zur Finanzierung der im Finanzhaushalt geplanten investiven Straßenausbaumaßnahmen aufgenommen werden. Zur Rückzahlung der Darlehen fällt für die Kommune eine Zins- und Tilgungslast an. Es handelt sich hierbei also um keine grundsätzlich anzustrebende Finanzierungsmöglichkeit.

 

Um eine stetige Aufgabenerfüllung der Gemeinde zu gewährleisten, muss der im Finanzhaushalt ausgewiesene Saldo zwischen Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Höhe des Zins- und Tilgungsbetrages abdecken.

 

Dies ist bei der Gemeinde Meinersen derzeit nicht der Fall.

 

 

Erhöhung der Grundsteuer:

 

Bei einem Wegfall eines Teils der Beitragseinnahmen wird zudem als Gegenfinanzierungsmaßnahme die Erhöhung der Grundsteuerhebesätze genannt.

 

Wie jede andere Steuer auch, dient sie zunächst zur allgemeinen Deckung des Gesamthaushaltes. Eine zweckgebundene Einsetzung direkt zur Finanzierung für Maßnahmen des Straßenausbaus ist nicht zulässig.

 

Grundsteuererhöhungen belasten auch den Personenkreis der Grundstückseigentümer, die gerade für die erstmalige Herstellung des Straßennetzes in einem Wohnbaugebiet einen Erschließungsbeitrag nach BauGB gezahlt haben. Diese Ungleichbehandlung trifft auch Beitragspflichtige, die vor Kurzem noch einen Straßenausbaubeitrag für ihre verbesserte oder erneuerte Verkehrsanlage entrichtet haben. Rechtlich besteht keine Möglichkeit, diesen Personenkreis von der Erhöhung der Hebesätze auszunehmen.

 

 

Vermieter werden von der rechtlich zulässigen Möglichkeit Gebrauch machen, die Grundsteuererhöhung auf die Mieter abzuwälzen. Dadurch werden sich unweigerlich die Mietnebenkosten erhöhen. Ob diese Folge in einer Zeit, in der die Höhe der Mietkosten zu einem, wenn nicht dem bedeutendsten sozialen und gesellschaftlichen Problem geworden ist, gewollt und vertretbar sein kann, dürfte ernsthaft zu bezweifeln sein.

 

Eine Finanzierung der Kosten für die Straßenbeleuchtung aus der Grundsteuer führt nach §§ 3 bis 5 Grundsteuergesetz zur Freistellung der meisten großen öffentlichen oder teilöffentlichen Grundstücksnutzungen (z.B. Sportplätze, Sporthallen und alle Freizeitanlagen, Schul- und Kita-Grundstücke, Friedhöfe, Kirchengrundstücke, Bahnhofsgelände) und damit zu einer erheblichen Mehrbelastung der Eigentümer von Wohngrundstücken.

 

Allgemein ist bei der Grundsteueranhebung zu berücksichtigen, dass nicht der vollständige Mehrerlös im gemeindlichen Haushalt verbleibt. Ein beträchtlicher Teil dieser Steuereinnahmen geht durch den kommunalen Finanzausgleich und die zu leistende Kreis- und Samtgemeindeumlage verloren. Dennoch stellt die Finanzierung durch die Steuererhöhung die einzig sinnvolle langfristige Möglichkeit zur Finanzierung da.

 

 

Verzicht auf andere Maßnahmen:

 

Um eine Finanzierung zu realisieren, muss auf eine andere Maßnahme, die weniger zeitnah umgesetzt werden muss, verzichtet werden. Welches Projekt hierfür in Frage kommen kann, muss der Rat entscheiden.

 

 

Empfehlung der Verwaltung: Die Gegenfinanzierung sollte durch Verzicht auf ein anderes Projekt erfolgen. Die Erhöhung der Grundsteuerhebesätze ist eher als ein langfristiges Mittel bei Abschaffung der gesamten Straßenausbaubeiträge zu nutzen, wäre dennoch auch zur einmaligen Deckung der Kosten für die aktuelle Maßnahme möglich. Die Aufnahme von Krediten ist kein geeignetes Mittel zur Gegenfinanzierung.

 

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Bei der Berechnung der Beiträge für Straßenausbaumaßnahmen ergeben sich je nach Straßentyp Beitragssätze von 40 % bis 60 %, wodurch für eine ungefähre Abschätzung der Kosten ein Mittelwert von 50 % angenommen wird.  Konkret handelt es sich somit um den Wegfall von Einnahmen durch Beiträge in Höhe von ca. 39.975,00 Euror die bislang geplanten Maßnahmen. Bei einem Wegfall eines Teils der Straßenausbaubeitragssatzung muss die Finanzierung notwendiger Straßenausbaumaßnahmen künftig über allgemeine Haushaltsmittel erwirtschaftet werden.

 

Sofern keine Maßnahme gefunden wird, auf die zur Finanzierung der Straßenbeleuchtung verzichtet werden kann, bedeutet dies eine höhere Kreditaufnahme. Wenn dem keine Beiträge mehr entgegengesetzt werden können, ist der Gemeindeanteil folglich höher und dementsprechend auch die Abschreibungssumme. Um diese langfristig zu finanzieren wird eine Erhöhung der Grundsteuer erfolgen müssen. Zudem bedeutet eine höhere Kreditaufnahme mehr Zinsen und mehr Tilgung. Diese Kosten muss die Gemeinde dann folglich alleine tragen.

 


Anlage/n:

- Anlage 1-ABS Meinersen Änderung 02/2024

- Anlage 2-Beispielrechnung Straßenbeleuchtung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1_ABS_Meinersen_Aenderung_02_2024 (164 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2_Beispielberechnung_Straßenbeleuchtung (195 KB)      
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