Vorlage - MEI/2012/045  

Betreff: Einordnung einer Gemeindeverbindungsstraße nach § 47 des Niedersächsischen Straßengesetzes;
hier: Übertragung des Eigentums der Straßenflächen
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:23 20 00/40
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Meinersen Vorberatung
Gemeinderat Meinersen Entscheidung
21.03.2012 
3. Sitzung des Rates der Gemeinde Meinersen ungeändert beschlossen     
Anlagen:
1ÜbersichtsplanDieckhorsterStr  

Beschlussvorschlag:

 

Es wird festgestellt, dass

 

 

der vom Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Dieckhorster Straße“ erfasste Straßenabschnitt – bestehend aus               den Flurstücken

 

                            - 153/1 der Flur 2 von Meinersen in Größe von               2.418 m²

                            - 153/2 der Flur 2 von Meinersen in Größe von               574 m²

                            - tlw. 169/6 der Flur 1 von Meinersen in Größe von rund               257 m²

                              (muss noch vermessen werden)

 

der Gemeinde Meinersen als Innerortsstraße zu übertragen ist.

 


Sachverhalt:

 

 

 

Das Niedersächsische Straßengesetz sieht in § 47 drei Arten von Gemeindestraßen vor:

 

- Ortsstraßen

- Gemeindeverbindungsstraßen

- alle anderen Straßen im Außenbereich, die für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

 

Ortsstraßen sind definiert als Straßen in Baugebieten und in Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut sind.

 

Gemeindeverbindungsstraßen sind Straßen im Außenbereich, die vorwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen vermitteln.

 

Andere Straßen im Außenbereich sind in erster Linie zur Benutzung durch die Eigentümer der anliegenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke bestimmt und werden regelmäßig überwiegend von diesem Personenkreis benutzt. Derartige Wege werden von der Allgemeinheit erfahrungsgemäß in erheblich geringerem Umfang in Anspruch genommen, etwa von Spaziergängern und gelegentlich von Rad- und Autofahrern, denen diese Wege die Verbindung z. B. zu den nahe gelegenen Wäldern vermitteln.

 

Ortsstraßen und andere Straßen im Außenbereich stehen in der Straßenbaulast der jeweiligen Gemeinde. Nach § 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ist die Samtgemeinde Meinersen für den Bau und die Unterhaltung der Gemeindeverbindungsstraßen zuständig.

 

 

Mit Aufnahme der „Dieckhorster Straße“ in den Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Dieckhorster Straße“ wurde diese Teilstrecke automatisch zur gemeindlichen Ortsstraße nach § 47 des Niedersächsischen Straßengesetzes.

Die Innerortsstraße endet im Norden dort, wo sie beidseitig in den Außenbereich eintritt. Ein entsprechender Lageplan ist als Anlage beigefügt.

 

Die Bestimmung als Ortsstraße ergibt sich bereits aus der Legaldefinition des Gesetzes. Dies hat zur rechtlichen Konsequenz, dass auch hier der Samtgemeinde- bzw. der Gemeinderat in der Sache keine anderslautende Entscheidung treffen kann. Insoweit ergibt sich die im Beschlussvorschlag genannte Eigentumsübertragung, die von der Verwaltung bereits in die Wege geleitet wurde, kraft Gesetzes.

 

 

Weitere Verfahrensweise

 

Im Gebiet der Samtgemeinde Meinersen existieren derzeit insgesamt sieben Gemeindeverbindungsstraßen, die allesamt dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden. Nach Ansicht der Verwaltung werden sich neben den bisherigen Gemeindeverbindungsstraßen noch weitere Straßen heraus kristallisieren, die einen überwiegenden Verbindungscharakter aufweisen. Eine entsprechende Überprüfung der Straßen wurde bereits eingeleitet, wobei mit den ersten örtlichen Verkehrsmessungen Mitte März begonnen werden soll.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Nach dem im Sommer 2011 gefassten Grundsatzbeschluss der beteiligten Gebietseinheiten soll bei einer Grundstücksübertragung zwischen der Samtgemeinde und den Gemeinden grundsätzlich der in der Anlagenbuchhaltung eingestellte Buchwert angesetzt werden. Diese Regelung widerspricht allerdings den Bestimmungen des § 11 Absatz 1 Niedersächsisches Straßengesetz, wonach für den Fall des Übergangs der Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere angeordnet wird, dass das Eigentum auf den neuen Träger entschädigungslos übergeht. Entschädigungslos bedeutet in diesem Fall, dass die annehmende Gebietseinheit keinen Buchwert zu zahlen hat.

 

 


Anlage/n:

 

1 Übersichtsplan „Dieckhorster Straße“

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 1ÜbersichtsplanDieckhorsterStr (247 KB)      
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