Vorlage - SGM/2012/151
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Beschlussvorschlag:
Sachverhalt:
Der Gesetzgeber hat in § 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) die Zielvorgabe formuliert, dass Kinder, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern an allen Schulen unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf Rechnung getragen werden kann und die personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten es erlauben. In diesen besonderen Klassen werden Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammen mit anderen Schülerinnen und Schülern ohne solchen Förderbedarf unterrichtet. Für die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt zieldifferenter Unterricht. In den Integrationsklassen entsprechen die Leistungsanforderungen der unterschiedlichen Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. Durch gemeinsame Unterrichtung und Erziehung soll die allgemeine Integration von Kindern und Jugendlichen mit pädagogischem Förderbedarf gefördert werden.
Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Integrationsklasse sind in § 23 Abs. 3 NSchG geregelt. Danach können in allen Schuljahrgängen in allen Formen der allgemeinbildenden Schulen bis zum 10. Jahrgang Integrationsklassen eingerichtet werden. Die Einrichtung einer Integrationsklasse ist gemäß § 23 Abs. 4 NSchG genehmigungsbedürftig. Die Genehmigung durch die Landesschulbehörde wird auf Antrag der Schule oder des Schulträgers erteilt. Ein Antrag der Schule kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden.
- Der Hauptschule Meinersen liegen zwei Anträge von Eltern aus der Samtgemeinde Meinersen vor, für das kommende Schuljahr ihre Kinder an der Hauptschule Meinersen integrativ beschulen zu lassen. Die Beeinträchtigungen dieser Kinder sind dem Förderbedarf „Lernen“ zuzuordnen.
- Nach Mitteilung der Hauptschule sind aus jetziger Sicht keine baulichen Maßnahmen für die Einrichtung der Integrationsklasse erforderlich.
Das Verfahren für die Einrichtung einer Integrationsklasse wird von der Hauptschule eingeleitet, die Gutachten zum sonderpädagogischen Förderbedarf dieser Kinder sowie die Entscheidung des Schulvorstandes und des Schulträgers müssen vorgelegt werden. Ein pädagogisches Konzept für die Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf liegt vor. Der Schulvorstand der Hauptschule Meinersen hat der Einrichtung einer Integrationsklasse bereits einstimmig zugestimmt, sofern die erforderlichen Förderstunden und Integrationshelfer genehmigt werden
Bei Genehmigung der Integrationsklasse durch die Landesschulbehörde werden der Hauptschule Förderschulstunden zugewiesen, wobei für den Förderbedarf „Lernen“ drei Lehrerstunden zur Verfügung gestellt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, der Einrichtung einer Integrationsklasse in der Hauptschule Meinersen zuzustimmen.
Desweiteren sollte der Hauptschule überplanmäßig für das Haushaltsjahr 2012 einen Betrag in Höhe von 200,00 € pro Förderschüler für besondere Fördermaterialien für das Schulbudget zur Verfügung gestellt werden. Da über die Genehmigung von zwei Anträgen zu entscheiden ist, wäre dies ein maximaler Zusatzbetrag von 400,00 € für das Schulbudget.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n: