Vorlage - MUE/2012/106  

Betreff: Einordnung einer Gemeindeverbindungsstraße nach § 47 des Niedersächsischen Straßengesetzes;
hier: Übertragung des Eigentums der Straßenflächen - Verbindungsweg Ettenbüttel nach Bokelberge und darüber hinaus bis an die Gemeindeverbindungsstraße "Bäckerweg"
- Tischvorlage -
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:66-12-30
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Müden (Aller) Vorberatung
Gemeinderat Müden (Aller) Entscheidung
26.09.2012 
6. Sitzung des Rates der Gemeinde Müden (Aller) ungeändert beschlossen     
Anlagen:
EinordnungGemverbstraßen  

Beschlussvorschlag:

 

Es wird festgestellt, dass nachfolgende Straßen:

 

Verbindungsweg Ettenbüttel nach Bokelberge einschl. „Allerbrücke“ und darüber hinaus bis an die Gemeindeverbindungsstraße „Bäckerweg“ – bestehend aus den Flurstücken

 

              - 213/2 teilweise              der Flur 4 von Ettenbüttel              in Größe von rd.              2.958

              - 55/1               der Flur 2 von Ettenbüttel              in Größe von              20.536 m²

              - 16/2               der Flur 9 von Müden              in Größe von               4.857 m²

              - 61/23               der Flur 9 von Müden              in Größe von               4.379 m²

              - 25 teilweise              der Flur 11 von Müden              in Größe von rd.              9.314

              - 10              der Flur 10 von Dieckhorst              in Größe von               17.227 m²

              - 1              der Flur 34 von Müden               in Größe von               5.757 m²

              - 20               der Flur 30 von Müden              in Größe von               8.647 m²

 

Gemeindeverbindungsstraßen der Samtgemeinde Meinersen sind. Die Straßengrundstücke sind entsprechend zu übertragen.

 

 


Sachverhalt:

 

Allgemeines:

 

Das Niedersächsische Straßengesetz sieht in § 47 drei Arten von Gemeindestraßen vor:

 

- Ortsstraßen

- Gemeindeverbindungsstraßen

- alle anderen Straßen im Außenbereich, die für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

 

Ortsstraßen sind definiert als Straßen in Baugebieten und in Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut sind.

 

Gemeindeverbindungsstraßen sind Straßen im Außenbereich, die vorwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen vermitteln.

 

Andere Straßen im Außenbereich sind in erster Linie zur Benutzung durch die Eigentümer der anliegenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke bestimmt und werden regelmäßig überwiegend von diesem Personenkreis benutzt. Derartige Wege werden von der Allgemeinheit erfahrungsgemäß in erheblich geringerem Umfang in Anspruch genommen, etwa von Spaziergängern und gelegentlich von Rad- und Autofahrern, denen diese Wege die Verbindung z. B. zu den nahegelegenen Wäldern vermitteln.

 

Ortsstraßen und andere Straßen im Außenbereich stehen in der Straßenbaulast der jeweiligen Gemeinde. Nach § 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ist die Samtgemeinde Meinersen für den Bau und die Unterhaltung der Gemeindeverbindungsstraßen zuständig.

 

Verlaufen Straßen im Außenbereich, so ist straßenrechtlich festzustellen, ob es sich um eine Gemeindeverbindungsstraße im Sinne von § 47 Nr. 2 Niedersächsisches Straßengesetz handelt oder um eine sonstige Außenbereichsstraße im Sinne von § 47 Nr. 3  Niedersächsisches Straßengesetz.

 

Beide Straßentypen unterscheiden sich wesentlich durch die Qualität des aufzunehmenden Verkehrs:

 

·         Gemeindeverbindungsstraßen nehmen überwiegend Durchgangsverkehr und

·         Sonstige Straßen im Außenbereich überwiegend Anliegerverkehr auf.

 

Der Abgrenzung zur "anderen Straße im Außenbereich" muss die Prüfung vorausgehen, ob die Straße den für eine Gemeindeverbindungsstraße typischen Verbindungscharakter hat. Dabei ermöglichen folgende Kriterien die Abgrenzung:

 

              - tatsächliche Nutzung der Straße

              - Quantität und Qualität des Verkehrs,

              - Nutzungsbeschränkungen sowie Freigabe nur für den landschaftlichen Verkehr,

              - Anbindung an andere Straßen,

              - Funktion im Gesamtverkehrsnetz einschl. Verkehrsbedeutung.

 

Verbindungsweg Ettenbüttel nach Bokelberge und darüber hinaus bis an die Gemeindeverbindungsstraße „Bäckerweg“

 

Die Straße verbindet die Ortslage Ettenbüttel mit dem Ort Bokelberge und im weiteren Verlauf die Siedlung Langenklint und über die Gemeindeverbindungsstraße „Bäckerweg“ die Ortslage Müden (Aller).

 

In der Zeit vom 17. bis 24. Juli 2012 wurde eine Verkehrszählung mit folgendem Ergebnis durchgeführt:

 

 

 

Messung

 

Anzahl

Zweirad

609

Pkw

1767

Transporter

268

Lkw

168

Lastzug

258

insgesamt

3070

 

Bei der Auswertung der Verkehrszählung fällt auf, dass der Pkw-Verkehr prägnant überwiegt. Bei dem Pkw-Verkehr kann es sich nur um durchgehenden Verkehr handeln, denn die benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücke werden erfahrungsgemäß nicht von Pkw angefahren.

 

Bei einer ansonsten "typische andere Straße im Außenbereich" wäre prägend, dass weniger Durchgangsverkehr anfiele, vielmehr überwiegt hier nur der Verkehr zu den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken.

 

Wenn die straßenrechtlich beachtliche Verkehrsbedeutung zu dieser Einordnung zwingt, ergibt sich daraus als Rechtsfolge, dass die Straße nach § 98 Absatz 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes kraft Gesetzes in die Straßenbaulast der Samtgemeinde Meinersen fällt. Dies ist anschließend durch eine Widmung zu vollziehen.

 

Für den Fall des Übergangs der Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere ordnet § 11 Absatz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes an, dass das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast auf den neuen Träger der Straßenbaulast entschädigungslos übergeht.

 

Ferner hat nach § 11 Absatz 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes der bisherige Träger der Straßenbaulast dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten hat. Ein Beitrag zum Ausbau der Straße kann nicht gefordert werden.

 

Der der Vorlage beigefügte Übersichtsplan stellt die betroffenen Straßen farblich dar.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Nach dem im Sommer 2011 gefassten Grundsatzbeschluss der beteiligten Gebietseinheiten soll bei einer Grundstücksübertragung zwischen der Samtgemeinde und den Gemeinden grundsätzlich der in der Anlagenbuchhaltung eingestellte Buchwert angesetzt werden. Diese Regelung widerspricht allerdings den Bestimmungen des § 11 Absatz 1 Niedersächsisches Straßengesetz, wonach für den Fall des Übergangs der Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere angeordnet wird, dass das Eigentum auf den neuen Träger entschädigungslos übergeht. Entschädigungslos bedeutet in diesem Fall, dass die annehmende Gebietseinheit keinen Buchwert zu zahlen hat.

 

 


Anlage/n:

 

Übersichtsplan

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 EinordnungGemverbstraßen (528 KB)      
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