Vorlage - HIL/2012/075  

Betreff: Einordnung einer Gemeindeverbindungsstraße nach § 47 des Niedersächsischen Straßengesetzes;
hier: Übertragung des Eigentums der Straßenflächen - "Didderser Weg" und "Volkser Weg"
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:66-12-30
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Hillerse Vorberatung
Gemeinderat Hillerse Entscheidung
15.10.2012 
8. Sitzung des Rates der Gemeinde Hillerse ungeändert beschlossen     
Anlagen:
PlanDidderseruVolkserWeg  

Beschlussvorschlag:

 

Es wird festgestellt, dass

 

die in der Gemarkung Volkse im Außenbereich verlaufende Straße "Didderser Weg“

 

bestehend aus dem Flurstück 8/2 tlw. der Flur 5 von Volkse in Größe von 5.970 m²

 

und die in der Gemarkung Hillerse im Außenbereich verlaufende Straße "Volkser Weg“

 

bestehend aus dem Flurstück 28 der Flur 13 von Hillerse in Größe von 11.822 m²

und dem Flurstück 18 der Flur 14 von Hillerse in Größe von 11.513 m²

 

eine Gemeindeverbindungsstraße der Samtgemeinde Meinersen ist. Die Straßengrundstücke sind entsprechend zu übertragen.

 

 


Sachverhalt:

 

Allgemeines:

 

Das Niedersächsische Straßengesetz sieht in § 47 drei Arten von Gemeindestraßen vor:

 

- Ortsstraßen

- Gemeindeverbindungsstraßen

- alle anderen Straßen im Außenbereich, die für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

 

Ortsstraßen sind definiert als Straßen in Baugebieten und in Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut sind.

 

Gemeindeverbindungsstraßen sind Straßen im Außenbereich, die vorwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen vermitteln.

 

Andere Straßen im Außenbereich sind in erster Linie zur Benutzung durch die Eigentümer der anliegenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke bestimmt und werden regelmäßig überwiegend von diesem Personenkreis benutzt. Derartige Wege werden von der Allgemeinheit erfahrungsgemäß in erheblich geringerem Umfang in Anspruch genommen, etwa von Spaziergängern und gelegentlich von Rad- und Autofahrern, denen diese Wege die Verbindung z. B. zu den nahe gelegenen Wäldern vermitteln.

 

Ortsstraßen und andere Straßen im Außenbereich stehen in der Straßenbaulast der jeweiligen Gemeinde. Nach § 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ist die Samtgemeinde Meinersen für den Bau und die Unterhaltung der Gemeindeverbindungsstraßen zuständig.

 

 

Didderser Wegbzw. Volkser Weg

 

Der "Didderser Weg" und in Fortsetzung der Volkser Wegverlaufen eindeutig im Außenbereich, so dass es für die straßenrechtliche Einordnung nur darum gehen kann, ob es sich um eine Gemeindeverbindungsstraße im Sinne von § 47 Nr. 2 Niedersächsisches Straßengesetz handelt oder um eine sonstige Außenbereichsstraße im Sinne von § 47 Nr. 3  Niedersächsisches Straßengesetz.

 

Beide Straßentypen unterscheiden sich wesentlich durch die Qualität des aufzunehmenden Verkehrs:

 

?         Gemeindeverbindungsstraßen nehmen überwiegend Durchgangsverkehr und

?         Sonstige Straßen im Außenbereich überwiegend Anliegerverkehr auf.

 

Der Abgrenzung zur "anderen Straße im Außenbereich" muss die Prüfung vorausgehen, ob die Straße den für eine Gemeindeverbindungsstraße typischen Verbindungscharakter hat. Dabei ermöglichen folgende Kriterien die Abgrenzung:

 

              - tatsächliche Nutzung der Straße

              - Quantität und Qualität des Verkehrs,

              - Nutzungsbeschränkungen sowie Freigabe nur für den landschaftlichen Verkehr,

              - Anbindung an andere Straßen,

              - Funktion im Gesamtverkehrsnetz einschl. Verkehrsbedeutung.

 

Der Weg verbindet die Kreisstraße 45/1 mit der Landesstraße 320. Über die L 320 ist der Ort Hillerse zu erreichen.

 

In der Zeit vom 28.Juni -5. Juli 2012 wurde eine Verkehrszählung mit folgendem Ergebnis durchgeführt:

 

 

Messung

 

Anzahl

Zweirad

387

Pkw

704

Transporter

164

Lkw

68

Lastzug

77

Insgesamt

1400

 

 

 

 

 

Bei der Auswertung der Verkehrszählung fällt auf, dass der Pkw-Verkehr prägnant überwiegt. Bei dem Pkw-Verkehr kann es sich nur um durchgehenden Verkehr handeln, denn die benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücke werden erfahrungsgemäß nicht von Pkw angefahren.

 

Würde es sich bei dem Didderser Wegbzw. Volkser Weg um eine "typische andere Straße im Außenbereich" handeln, wäre prägend, dass weniger Durchgangsverkehr anfiele, vielmehr überwiegt hier nur der Verkehr zu den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken.

 

Wenn die straßenrechtlich beachtliche Verkehrsbedeutung zu dieser Einordnung zwingt, ergibt sich daraus als Rechtsfolge, dass die Straße nach § 98 Absatz 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes kraft Gesetzes in die Straßenbaulast der Samtgemeinde Meinersen fällt. Dies ist anschließend durch eine Widmung zu vollziehen.

 

Für den Fall des Übergangs der Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere ordnet § 11 Absatz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes an, dass das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast auf den neuen Träger der Straßenbaulast entschädigungslos übergeht.

 

Ferner hat nach § 11 Absatz 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes der bisherige Träger der Straßenbaulast dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten hat. Ein Beitrag zum Ausbau der Straße kann nicht gefordert werden.

 

Ein Übersichtsplan der Straße Didderser Wegbzw. Volkser Wegist als Anlage beigefügt.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Nach dem im Sommer 2011 gefassten Grundsatzbeschluss der beteiligten Gebietseinheiten soll bei einer Grundstücksübertragung zwischen der Samtgemeinde und den Gemeinden grundsätzlich der in der Anlagenbuchhaltung eingestellte Buchwert angesetzt werden. Diese Regelung widerspricht allerdings den Bestimmungen des § 11 Absatz 1 Niedersächsisches Straßengesetz, wonach für den Fall des Übergangs der Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere angeordnet wird, dass das Eigentum auf den neuen Träger entschädigungslos übergeht. Entschädigungslos bedeutet in diesem Fall, dass die annehmende Gebietseinheit keinen Buchwert zu zahlen hat.

 

 


Anlage/n:

 

Übersichtsplan

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 PlanDidderseruVolkserWeg (531 KB)      
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