Vorlage - MEI/2012/074
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Beschlussvorschlag:
Es wird festgestellt, dass nachfolgende Straßen in den Gemarkungen Höfen, Böckelse und Meinersen, bestehend aus den Flurstücken::
Verbindungsweg von Höfen nach Warmse
- 12 tlw. der Flur 6 von Höfen in Größe von rd. 3.300 m²
- 2 der Flur 6 von Höfen in Größe von 4.119 m²
- 18 der Flur 7 von Höfen in Größe von 9.248 m²
- 19 der Flur 7 von Höfen in Größe von 261 m²
- 9 der Flur 7 von Höfen in Größe von 2.535 m²
- 31 der Flur 7 von Höfen in Größe von 177 m²
- 30 der Flur 7 von Höfen in Größe von 2.491 m²
Verbindungsweg von Böckelse nach Wiedenrode
- 10 der Flur 4 von Böckelse in Größe von 148 m²
- 12 der Flur 4 von Böckelse in Größe von 10.673 m²
- 3 der Flur 4 von Böckelse in Größe von 13.982 m²
- 44 der Flur 5 von Böckelse in Größe von 8.457 m²
- 2 der Flur 4 von Böckelse in Größe von 49 m²
westlicher außerörtliche Teilabschnitt der „Hauptstraße“ in Meinersen
- 20/5 tlw. der Flur 12 von Meinersen in Größe von rd. 6.500 m²
Gemeindeverbindungsstraßen der Samtgemeinde Meinersen sind. Die Straßengrundstücke sind entsprechend zu übertragen.
Sachverhalt:
Allgemeines:
Das Niedersächsische Straßengesetz sieht in § 47 drei Arten von Gemeindestraßen vor:
- Ortsstraßen
- Gemeindeverbindungsstraßen
- alle anderen Straßen im Außenbereich, die für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Ortsstraßen sind definiert als Straßen in Baugebieten und in Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut sind.
Gemeindeverbindungsstraßen sind Straßen im Außenbereich, die vorwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen vermitteln.
Andere Straßen im Außenbereich sind in erster Linie zur Benutzung durch die Eigentümer der anliegenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke bestimmt und werden regelmäßig überwiegend von diesem Personenkreis benutzt. Derartige Wege werden von der Allgemeinheit erfahrungsgemäß in erheblich geringerem Umfang in Anspruch genommen, etwa von Spaziergängern und gelegentlich von Rad- und Autofahrern, denen diese Wege die Verbindung z. B. zu den nahe gelegenen Wäldern vermitteln.
Ortsstraßen und andere Straßen im Außenbereich stehen in der Straßenbaulast der jeweiligen Gemeinde. Nach § 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ist die Samtgemeinde Meinersen für den Bau und die Unterhaltung der Gemeindeverbindungsstraßen zuständig.
Verlaufen Straßen im Außenbereich, so ist straßenrechtlich festzustellen, ob es sich um eine Gemeindeverbindungsstraße im Sinne von § 47 Nr. 2 Niedersächsisches Straßengesetz handelt oder um eine sonstige Außenbereichsstraße im Sinne von § 47 Nr. 3 Niedersächsisches Straßengesetz.
Beide Straßentypen unterscheiden sich wesentlich durch die Qualität des aufzunehmenden Verkehrs:
· Gemeindeverbindungsstraßen nehmen überwiegend Durchgangsverkehr und
· Sonstige Straßen im Außenbereich überwiegend Anliegerverkehr auf.
Der Abgrenzung zur "anderen Straße im Außenbereich" muss die Prüfung vorausgehen, ob die Straße den für eine Gemeindeverbindungsstraße typischen Verbindungscharakter hat. Dabei ermöglichen folgende Kriterien die Abgrenzung:
- tatsächliche Nutzung der Straße
- Quantität und Qualität des Verkehrs,
- Nutzungsbeschränkungen sowie Freigabe nur für den landschaftlichen Verkehr,
- Anbindung an andere Straßen,
- Funktion im Gesamtverkehrsnetz einschl. Verkehrsbedeutung.
Verbindungsweg von Höfen nach Warmse
Der Weg verbindet die Kreisstraße 43 mit der Bundesstraße B 188.
In der Zeit vom 26.04. 03.05.2012 wurde eine Verkehrszählung mit folgendem Ergebnis durchgeführt:
| Messung |
| Anzahl |
Zweirad | 182 |
Pkw | 648 |
Transporter | 277 |
Lkw | 87 |
Lastzug | 41 |
Insgesamt | 1235 |
Verbindungsweg von Böckelse nach Wiedenrode
Der Weg verbindet den Ort Böckelse mit der Ortslage Wiedenrode und stellt gleichzeitig eine Anbindung zwischen den überörtlichen Kreisstraßen K 54 (Wiedenrode) und K 42 (Böckelse) her.
In der Zeit vom 12.04. bis 19.04.2012 wurde eine Verkehrszählung mit folgendem Ergebnis durchgeführt:
| Messung |
| Anzahl |
Zweirad | 124 |
Pkw | 185 |
Transporter | 10 |
Lkw | 130 |
Lastzug | 29 |
Insgesamt | 478 |
westlicher außerörtliche Teilabschnitt der „Hauptstraße“ in Meinersen
Hier handelt es sich unzweifelhaft um eine außerörtliche Straße, bei welcher der Durchgangsverkehr und nicht der Anliegerverkehr überwiegt.
Noch durchzuführende Verkehrszählungen werden vorgenannte Feststellung bestätigen!
Bei der Auswertung der Verkehrszählung fällt auf, dass der Pkw-Verkehr prägnant überwiegt. Bei dem Pkw-Verkehr kann es sich nur um durchgehenden Verkehr handeln, denn die benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücke werden erfahrungsgemäß nicht von Pkw angefahren.
Bei einer ansonsten "typische andere Straße im Außenbereich" wäre prägend, dass weniger Durchgangsverkehr anfiele, vielmehr überwiegt hier nur der Verkehr zu den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Wenn die straßenrechtlich beachtliche Verkehrsbedeutung zu dieser Einordnung zwingt, ergibt sich daraus als Rechtsfolge, dass die Straße nach § 98 Absatz 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes kraft Gesetzes in die Straßenbaulast der Samtgemeinde Meinersen fällt. Dies ist anschließend durch eine Widmung zu vollziehen.
Für den Fall des Übergangs der Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere ordnet § 11 Absatz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes an, dass das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast auf den neuen Träger der Straßenbaulast entschädigungslos übergeht.
Ferner hat nach § 11 Absatz 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes der bisherige Träger der Straßenbaulast dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten hat. Ein Beitrag zum Ausbau der Straße kann nicht gefordert werden.
Die der Vorlage beigefügten Übersichtspläne stellen die betroffenen Straßen farblich dar.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Nach dem im Sommer 2011 gefassten Grundsatzbeschluss der beteiligten Gebietseinheiten soll bei einer Grundstücksübertragung zwischen der Samtgemeinde und den Gemeinden grundsätzlich der in der Anlagenbuchhaltung eingestellte Buchwert angesetzt werden. Diese Regelung widerspricht allerdings den Bestimmungen des § 11 Absatz 1 Niedersächsisches Straßengesetz, wonach für den Fall des Übergangs der Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere angeordnet wird, dass das Eigentum auf den neuen Träger entschädigungslos übergeht. Entschädigungslos bedeutet in diesem Fall, dass die annehmende Gebietseinheit keinen Buchwert zu zahlen hat.
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | PlanHöfenundBöckelse (433 KB) | ||||
2 | PlanMeinersen (348 KB) |