Vorlage - SGM/2012/189  

Betreff: Aufstufung der Gemeindestraße Ettenbüttel-Bokelberge und einer Teilstrecke der abgestuften B 188 westlich von Meinersen, zwischen der OD und der L 414
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:66-12-30
Beratungsfolge:
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Samtgemeinde Meinersen
15.11.2012 
3. Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Samtgemeinde Meinersen zurückgestellt     
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
01.10.2013 
10. Sitzung des Samtgemeinderates ungeändert beschlossen     
Anlagen:
AnlagenAufstufung  

Beschlussvorschlag:

 

a)              Die Gemeindestraße vom Ortsausgang Ettenbüttel bis zum Ortseingang Bokelberge wird zu einer Gemeindeverbindungsstraße aufgestuft und von der Samtgemeinde Meinersen übernommen. Die notwendigen Sanierungskosten werden aus den im Sachverhalt genannten Gründen von der Samtgemeinde übernommen.

 

b)              Die östliche Teilstrecke der ehemaligen B 188 zwischen der Einmündung zur L 414 und dem OD-Stein am östlichen Ortsausgang von Meinersen befindet sich in einem ordnungsgemäßen Ausbauzustand. Diese Teilstrecke wird so übernommen und zu einer Gemeindeverbindungsstraße der Samtgemeinde Meinersen aufgestuft.

 

c)              Weitere Gemeindestraßen im Sinne des § 47 Ziffer 3 Niedersächsisches Straßengesetz NStrG werden zurzeit nicht übernommen und zu Gemeindeverbindungsstraßen aufgestuft.

 


Sachverhalt:

 

Der Rat der Samtgemeinde Meinersen hatte sich in seiner Sitzung am 22.05.2012 schon ausführlich mit der Frage befasst, ob vorliegende Anträge der Mitgliedsgemeinden auf Übernahme von bisher nicht gewidmeten Wegeflächen und anderen Straßen im Außenbereich, die eine Mitgliedsgemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet hat, aufgrund der gestiegenen Verkehrsbelastung Kraft Gesetzes von der Samtgemeinde Meinersen als Gemeindeverbindungstraße übernommen werden muss und als solche auch zu widmen ist.

 

Ein von der Mitgliedsgemeinde Meinersen in Auftrag gegebenes Gutachten der Rechtsanwältin Sabine Manthei vom Büro Appelhagen & Partner, bezogen auf den „Päser Kirchweg“ erweckte in Teilen des Samtgemeinderates diesen Anschein und führte dazu, dass die bisherige Gemeindestraße „Appelweg“ und der Wirtschaftsweg „Päser Kirchweg“ durch Beschluss des Samtgemeinderates von der Samtgemeinde übernommen und als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet werden soll. Diese Entscheidung hatte vor allem auch einen beitragsrechtlichen Hintergrund.

 

Da noch mehrere derartige Anträge von einigen Mitgliedsgemeinden vorliegen, stellte sich die Grundsatzfrage, ob durch eine solche Auslegung des Niedersächsischen Straßengesetzes nicht eine Fehlentwicklung eingeleitet wird, die zu langfristigen Folgekosten führt. In einem Gespräch zwischen dem Samtgemeindebürgermeister und der Fachanwältin Manthei wurde deutlich, dass das Rechtsgutachten die im Samtgemeinderat aufgeworfenen Fragen nicht abschließend beurteilt und vordergründig beitragsrechtliche Belange geprüft wurden. Aus diesem Grunde wurde das Büro Appelhagen & Partner vom Samtgemeindebürgermeister beauftragt, die Frage einer Aufstufungspflicht von vorgenannten Gemeindestraßen zu Gemeindeverbindungsstraßen abschließend zu beurteilen.

 

Schon kurz nach der Gebietsreform hatte der Landkreis Gifhorn das Ingenieurbüro Dr.-Ing. Hellmut Schubert, Hannover, damit beauftragt, innerhalb der Gebietseinheiten die Straßen zu ermitteln, die als Gemeindeverbindungsstraßen auszubauen und dementsprechend aufzustufen sind. In einer Tabelle wurden danach 67 Straßen als Gemeindeverbindungsstraßen eingestuft. Darunter auch die später in der Baulast der Gemeinde Leiferde verbliebene Gemeindestraße Leiferde-Winkel (siehe Nr. 66 der als Anlage beigefügten Tabelle 9). Diese Straße wurde später jedoch nicht zur Gemeindeverbindungsstraße aufgestuft. Die Gemeinde Leiferde hatte den sich damit entwickelnden Verkehr seinerzeit nicht gewollt.

 

Aus welchem Grund die ehemalige Kreisstraße Ettenbüttel-Bokelberge nicht erwähnt wurde, liegt wohl daran, dass es zu diesem Zeitpunkt noch eine Kreisstraße war. Hierbei handelt es sich eindeutig um eine Gemeindeverbindungsstraße, die zurzeit aber in der Baulast der Gemeinde Müden (Aller) liegt.

 

Das nun vorliegende Ergänzungsgutachten des Büros Appelhagen & Partner macht deutlich, dass die Aufstufung einer „anderen Straße im Außenbereich“ zu einer „Gemeindeverbindungsstraße“ auch eine gewisse Ausbauqualität voraussetzt, die einer Verkehrsbelastung, wie sie bei einer Gemeindeverbindungsstraße erwartet wird, auch standhält.

 

Lässt man es zu, dass sich der Verkehr auf einem gewidmeten Wirtschaftsweg so stark entwickelt, dass die Verkehrszahlen auf die Kategorie Gemeindeverbindungsstraße hindeuten, kommt man langfristig nicht umhin, diese Straße zu einer solchen auszubauen. Fraglich ist, ob eine solche Entwicklung innerhalb der Samtgemeinde Meinersen tatsächlich gewollt und langfristig finanzierbar ist. Dass es in einigen Fällen so weit gekommen ist, liegt unter anderem daran, dass der Landkreis Gifhorn als untere Verkehrsbehörde die Beschilderung „Durchfahrt verboten - Anlieger frei“, die anderenorts üblich ist, Mitte der 90er Jahre aufgehoben hat.

 

Wenn man dem steigenden Verkehr nicht Einhalt gebietet (einige Kommunen machen dieses durch eine Vollsperrung, andere durch eine Beschilderung), steigt regelmäßig der Ausbaubedarf. Bei der Beurteilung, ob eine „andere Straße im Außenbereich“ zu einer Gemeindeverbindungsstraße aufgestuft werden soll, kann es nicht darauf ankommen, ob sich die Straße im Eigentum der Gemeinde oder der Samtgemeinde befindet. Die Folgekosten müssen in jedem Fall von den Mitgliedsgemeinden getragen werden, da diese die Kosten über die Samtgemeindeumlage zahlen müssen. Damit sind Samtgemeinden den Einheitsgemeinden gleichgestellt, die ja ebenfalls entscheiden müssen, ob sie einen Wirtschaftsweg zu einer Gemeindeverbindungsstraße aufstufen wollen und damit mit erhöhten Unterhaltungskosten rechnen können.

 

Die weitere Frage, in welchem Zustand im Falle einer Übernahme und Aufstufung einer Straße der bisherige Straßenbaulastträger die künftige Gemeindeverbindungsstraße übertragen darf, wird auf der Seite 3 des Gutachtens vom 31.01.2013 im letzten Absatz sehr deutlich dargestellt.

 

Aus den folgenden Gründen kann bei der unter a) genannten Gemeindestraße Ettenbüttel-Bokelberge eine Ausnahme gerechtfertigt sein:

 

Die ehemalige Kreisstraße 36 zwischen Ettenbüttel und Bokelberge wurde in 1994 von einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße abgestuft und von der Gemeinde Müden (Aller) in die Baulastträgerschaft übernommen.

 

Tatsächlich hatte diese Straße aber nach der Abstufung schon immer die Tatbestandsmerkmale einer Gemeindeverbindungsstraße und hätte als solche eingestuft und von der Samtgemeinde Meinersen seinerzeit schon übernommen werden müssen.

Diese Tatsache rechtfertigt es, dass dieser Straßenabschnitt zu einer Gemeindeverbindungsstraße im Sinne des § 47 Ziffer 3 NStrG aufgestuft und als solche auch auf Kosten der Samtgemeinde Meinersen saniert und übernommen wird.

Hätte die Samtgemeinde diese Straße richtigerweise schon 1994 übernommen, wären die Sanierungskosten für die Straßentrasse und die nun notwendige Sanierung der Allerbrücke auch von der Samtgemeinde getragen worden.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Nach dem im Sommer 2011 gefassten Grundsatzbeschluss der beteiligten Gebietseinheiten soll bei einer Grundstücksübertragung zwischen der Samtgemeinde und den Gemeinden grundsätzlich der in der Anlagenbuchhaltung eingestellte Buchwert angesetzt werden. Diese Regelung widerspricht allerdings den Bestimmungen des § 11 Absatz 1 Niedersächsisches Straßengesetz, wonach für den Fall des Übergangs der Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere angeordnet wird, dass das Eigentum auf den neuen Träger entschädigungslos übergeht. Entschädigungslos bedeutet in diesem Fall, dass die annehmende Gebietseinheit keinen Buchwert zu zahlen hat. Durch die rechtliche Einordnung weiterer Gemeindeverbindungsstraßen ergeben sich zukünftig für die Samtgemeinde Meinersen weitreichende Kosten für Bau und Unterhaltung dieser Wege.

 


Anlage/n:

 

-              Verkehrsuntersuchung über die Gemeindeverbindungsstraßen

im Landkreis Gifhorn, hier: Tabelle 9 aus 1978/1979

-               rechtliche Beurteilung zur Einordnung einer Gemeindeverbindungsstraße nach

§ 47 NStrG der Kanzlei Appelhagen und Partner vom 03.05.2012

-               rechtliche Beurteilung zur Abgrenzung von Wirtschaftswegen und

              Gemeindeverbindungsstraßen der Kanzlei Appelhagen und Partner vom 31.01.2013

-               Übersichtsplan von einer Teilfläche der ehemaligen B 188

-               Übersichtsplan der Gemeindestraße Ettenbüttel-Bokelberge

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 AnlagenAufstufung (987 KB)      
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