Vorlage - MEI/2012/082
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Beschlussvorschlag:
Die anliegende Richtlinie über die Abgrenzung
der Geschäfte der laufenden Verwaltung in der Gemeinde Meinersen wird in der
vorliegenden Form beschlossen.
Sachverhalt:
Gemäß § 106 NKomVG i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 7
NKomVG hat der Gemeindedirektor die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu
führen. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche, die nicht von
grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind, mit einer
gewissen Regelmäßigkeit in relativ kurzen Zeitabständen wiederkehren, nach
feststehenden Verwaltungsregeln erledigt werden und sachlich und finanziell
nicht von erheblicher Bedeutung sind.
Die bisherige Richtlinie datiert aus dem Jahr
1996. In 16 Jahren haben sich in der verwaltungsrechtlichen Praxis sowie durch
die Neufassung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
notwendige Überarbeitungen und Anpassungen, insbesondere auch in der Höhe der
Summen ergeben, so dass die Beschlussfassung einer neuen Richtlinie
erforderlich erscheint.
Hinweis zur Anlage: Zu ersetzende Formulierungen der bisherigen Richtlinie sind
gestrichen.
Neue Inhalte sind in der Anlage rot gekennzeichnet.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlage/n:
Neufassung der
Richtlinie über die Abgrenzung der Geschäfte der laufenden Verwaltung in der
Gemeinde Meinersen
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Laufende Geschäfte_Meinersen_Neu (24 KB) |