Vorlage - MUE/2010/016  

Betreff: Ausweisung einer zweckgebundenen Rücklage in der "Ersten Eröffnungsbilanz"
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:20 10 10/5
Beratungsfolge:
Haushaltsausschuss der Gemeinde Müden (Aller) Vorberatung
10.11.2010 
15.Sitzung des Haushaltsausschusses der Gemeinde Müden (Aller) geändert beschlossen     
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Müden (Aller) Vorberatung
Gemeinderat Müden (Aller) Entscheidung
14.12.2010 
19. Sitzung des Rates der Gemeinde Müden (Aller) ungeändert beschlossen     

Beschlussvorschlag:

 

Der in der kameralen Rücklage der Gemeinde Müden (Aller) angesparte Betrag in Höhe von ____________ € ist zur Finanzierung des neuen Dorfgemeinschaftshauses Ettenbüttel vorgesehen. Dieser Betrag wird in der Ersten Eröffnungsbilanz als zweckgebundene Rücklage ausgewiesen.

 


Sachverhalt:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 

Im interfraktionellen Gespräch zur Ersten Eröffnungsbilanz wurde von der Verwaltung die bilanzielle Gesamtsituation der Gemeinde Müden (Aller) dargestellt.

 

Hierbei ergibt sich für die Gemeinde Müden (Aller) die besondere Situation, dass eine vorhandene kamerale Rücklage auch mit liquiden Mitteln hinterlegt ist. Da nun nach Auskunft von Herrn Professor Horstmann die Arbeitsgruppe Doppik unter Leitung des Innenministeriums von ihrer bisherigen Haltung abgewichen ist, dass eine zweckgebundene Rücklage nicht für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gebildet werden kann, ergibt sich die Möglichkeit einen Betrag x (bis zur maximalen Größenordnung der am Ende des kameralen Rechnungsstils vorhandenen kameralen Rücklage bzw. der liquiden Mittel) in der Ersten Eröffnungsbilanz der Bilanzposition zweckgebundene Rücklage zuzuführen. Diese zweckgebundene Rücklage wird dann mit Fertigstellung der Investition selbst in einen Sonderposten umgebucht und ertragswirksam über die Laufzeit des mit ihr finanzierten Vermögensgegenstandes aufgelöst. Der Vorteil dieses Verfahrens besteht darin, dass sich über den Zeitraum der gesamten Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes Erträge aus dieser ehemals zweckgebundenen Rücklage generieren lassen (wodurch die Haushaltssituation über diesen Zeitraum entlastet wird). Der Nachteil dieses Verfahrens jedoch ist, dass durch diese Haushaltsentlastung dem Haushalt zur späteren erneuten Refinanzierung einer möglicherweise folgenden gleichartigen Investition keine Geldmittel zufließen, das bedeutet, dass man am Ende der Nutzungsdauer dieses Vermögensgegenstandes ihn nicht durch Geld refinanziert hat und eine wiederum erneute Herstellung nun möglicherweise nicht noch einmal aus eigenen Mitteln vorgenommen werden kann.

 

Es ist zu entscheiden, ob die Gemeinde Müden (Aller) einen bestimmten Betrag aus den liquiden Mitteln und der kameralen Rücklage in diese zweckgebundene Rücklage einstellen möchte.

 

Es ist abschließend zu erwähnen, dass der Betrag der in eine zweckgebundene Rücklage überführt wird, grundsätzlich auf dem Konto auch stets zur Verfügung bleiben sollte, da er ja für die Finanzierung der Investition vorgesehen ist.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Bei der Einstellung eines Betrages in Höhe von x wir auf der Passivseite der Bilanz um den entsprechenden Betrag die Position des Reinvermögens verringert und die Position der zweckgebundenen Rücklagen erhöht. Die Nettoposition verändert sich dadurch in der Summe nicht.

 

Nach der Investition wird die zweckgebundene Rücklage in der Bilanz auf einen Sonderposten umgebucht. Dieser Sonderposten wird dann über 90 Haushaltsjahre ertragswirksam in jedem Haushaltsjahr aufgelöst.

 

Zusätzlich fließen die liquiden Mittel mit der Investition im Finanzhaushalt ab. Die Veranschlagung der liquiden Mittel erfolgt im Finanzhaushalt der Haushaltsjahre in denen die Zahlungen der Rechnungen für die Investition erwartet werden. Im Ergebnishaushalt werden nach Inbetriebnahme die Abschreibungen auf der Aufwandsseite und die Erträge aus der Auflösung der Sonderposten auf der Ertragsseite über den Zeitraum der Nutzungsdauer aufgenommen. Weiterhin entstehen Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsaufwendungen, wie üblich bei Gebäuden, die gleichzeitig im Finanzhaushalt darzustellen sind.

 

 


Anlage/n:

 

Keine

 

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