Vorlage - LEI/2013/094
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Beschlussvorschlag:
Die Straße „Zum Wohlenberg“ ist entsprechend der vorgestellten Ausbauplanung des Ingenieurbüros Kepper
im 1. Bauabschnitt – beginnend von der „Dorfstraße“ bis zum „Harmbütteler Weg“
sowie
im 2. Bauabschnitt – beginnend vom „Harmbütteler Weg“ bis zum Ende des Bebauungsplangebietes „Am Egelingsberg“-
auszubauen.
Sachverhalt:
1. Bauabschnitt
Der Wasserverband Gifhorn hat die Erforderlichkeit zur Neuherstellung des Mischwasserkanals im ersten Bauabschnitt - beginnend von der „Dorfstraße“ bis zum „Harmbütteler Weg“ – schon mehrfach vorgetragen und die Notwendigkeit geschildert. Im Zuge dieser Kanalbaumaßnahme wird es zwingend notwendig sein, auch die restliche Fahrbahnfläche einer grundhaften Erneuerung zu unterziehen, wobei die Gemeinde Leiferde ihren Kostenanteil für die Straßenentwässerung zu tragen hat.
? Straßenbaubeitragsrecht
Die geplanten Straßenbaumaßnahmen im ersten Teil der Anlage "Zum Wohlenberg" unterliegen den Bestimmungen des Straßenbaubeitragsrechtes. Nach der Verteilungsregelung der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Leiferde handelt es sich bei der Straße um eine öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichen Verkehr.
Auf der Grundlage der Kalkulationen des Wasserverbandes Gifhorn und des Ing.-büros Kepper ergibt sich folgende Kostenübersicht:
a) Gesamtkosten: 235.000,00 €
aufgeteilt in:
- Verbesserung der Fahrbahn: 160.000,00 €
- Erneuerung der Ein- und Zuläufe der
Straßenentwässerung: 20.000,00 €
- Erneuerung des Mischwasserkanals
Gemeindeanteil Straßenentwässerung: 55.000,00 €
b) Straßenbaubeitrag:
- Anliegeranteil Fahrbahn, 40 v.H. von 160.000,00 € = 64.000,00 €
- Anliegeranteil Straßenentwässerung,
50 v.H. von 75.000,00 € = 37.500,00 €
Anliegeranteil insgesamt: 101.500,00 €
Gemeindeanteil insgesamt: 133.500,00 €
2. Bauabschnitt
Die baulichen Entwicklungen im Gewerbegebiet „Am Egelingsberg“ machen nunmehr auch die erstmalige Herstellung - Ausbau eines Wirtschaftsweges zu einer innerörtlichen Erschließungsstraße - zwingend notwendig.
Das Ingenieurbüro Kepper wird die Baumaßnahme in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses erläutern und Fragen beantworten.
? Erschließungsbeitragsrecht
Die geplante erstmalige Herstellung im zweiten Teil der Anlage "Zum Wohlenberg" unterliegt den Bestimmungen des Erschließungsbeitragsrechtes. Da auf der einen Straßenseite nur Außenbereichsflächen angrenzen, handelt es sich um eine einseitig zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage. Im Erschließungsbeitragsrecht sind Außenbereichsgrundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes nicht zu berücksichtigen, d. h. diese können aufgrund der fehlenden baulichen Ausnutzbarkeit nicht mit Erschließungsbeiträgen belastet werden.
Um die vollen Herstellungskosten nur auf die erschlossenen Grundstücke der einen Straßenseite umzulegen, muss die Gemeinde den Umfang der Baumaßnahme auf das begrenzen, was für die hinreichende Erschließung der Flächen an der bebaubaren Seite als unerlässlich und damit unentbehrlich erforderlich ist. Geht der Ausbau darüber hinaus, greift der sogenannte Halbteilungsgrundsatz und die Gemeinde kann nur die Hälfte der beitragsfähigen Kosten umlegen und muss den verbleibenden Aufwand so lange vorhalten, bis auch auf der gegenüber liegenden Straßenseite ein Baugebiet entsteht.
Zur Beurteilung der Frage, welche Straßenbreite für die Erschließung nur einer anbaubaren Straßenseite als unerlässlich anzusehen ist, können die als Richtlinie verfassten Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen als Anhaltspunkt dienen. Danach wird innerorts bei einem Begegnungsverkehr Lkw/Pkw eine Fahrbahnbreite von 5,50 m angenommen. Nach der maßgeblichen Kommentierung Driehaus zum Erschließungsbeitragsrecht darf die Gemeinde in einem Industriegebiet in der Regel eine Fahrbahnbreite von 7 m für unerlässlich ansehen.
Die vom Ing.-büro Kepper erstellte Vorplanung sieht für die Anlage "Zum Wohlenberg" eine Fahrbahnbreite von 5,50 m vor. Diese ist auf jeden Fall geeignet, den vollständigen umlagefähigen Aufwand nur auf die erschlossenen Grundstücke der einen Straßenseite zu verteilen. Der Halbteilungsgrundsatz findet keine Anwendung.
Auf der Grundlage der Kalkulationen des Ing.-büros Kepper ergibt sich folgende Kostenübersicht:
a) Gesamtkosten: 360.000,00 €
b) Erschließungsbeitrag:
- Anliegeranteil, 90 v.H. - abgerundet 320.000,00 €
- Gemeindeanteil, 10 v.H. - aufgerundet 40.000,00 €
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen: | |||||
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1 | ZumWohlenbergPläne (901 KB) |