Vorlage - SGM/2013/221  

Betreff: Inklusion - Benennung von Schwerpunktschulen
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:10-40 80 10-Poe.
Beratungsfolge:
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
05.03.2013 
8. Sitzung des Samtgemeinderates geändert beschlossen     

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die Grundschulen Leiferde und Meinersen werden als Schwerpunktschulen für den Förderschwerpunkt „Körperliche und Motorische Entwicklung benannt.

 

2.      Die Grundschulen Hillerse und Müden (Aller) werden als Schwerpunktschulen für den Förderschwerpunk „Geistige Entwicklung“ benannt.

 

3.      Für den Sekundarbereich I (Hauptschule/Realschule) werden keine Schwerpunkt-schulen benannt.

 


Sachverhalt:

 

Inklusion in der Samtgemeinde Meinersen

 

1.        Ausgangslage:

Der Niedersächsische Landtag hat am 20.03.2012 mit breiter Mehrheit das Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule verabschiedet. Damit ist Niedersachsen der Verpflichtung zur Umsetzung  der UN-Konvention für die Rechte behinderter Menschen in Deutschland nachgekommen. Mit der Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes soll allen Schülern und Schülerinnen ermöglicht werden, ohne Behinderung an jedem Lernort ihren Bedürfnissen und Ansprüchen entsprechend lernen zu können.

 

In Niedersachsen wird die inklusive Schule zum Schuljahresbeginn 2013/2014 verbindlich eingeführt. Die Einführung soll in enger Abstimmung mit den kommunalen Schulträgern erfolgen. Die Schulträger sind verpflichtet, ab dem Schuljahr 2013/2014 inklusive Grundschulen und inklusive weiterführende Schulen vorzuhalten und zwar aufsteigend ab den Schuljahrgängen 1 und 5.

 

2.        Erläuterung der wesentlichen Änderungen und Regelungen:

 

Es gibt folgende Förderbedarfe, die einer sonderpädagogischen Unterstützung bedürfen:

 

?         Emotionale und Soziale Entwicklung,

?         Geistige Entwicklung,

?         Hören,

?         Sehen,

?         Körperliche und Motorische Entwicklung,

?         Lernen,

?         Sprache.

Die inklusiven allgemeinen Grundschulen nehmen alle Schüler und Schülerinnen  einschließlich derjenigen mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung - auf, die zum kommenden Schuljahresbeginn eingeschult werden. Eltern von Schülern und Schülerinnen können künftig grundsätzlich wählen, ob ihr Kind mit Förderbedarf eine allgemeine oder eine Förderschule besuchen soll. Es kann kein Kind gegen den Willen seiner Eltern in eine Förderschule eingewiesen werden. Nur ausnahmsweise kann die Elternentscheidung in begründeten Einzelfällen durch die Landesschulbehörde überprüft werden. Lediglich für den Förderschwerpunkt „Lernen“ wird es im Grundschulbereich kein Wahlrecht der Eltern geben, da Kinder mit diesem Förderbedarf ausschließlich an allgemeinen Grundschulen eingeschult werden müssen. Alle Förderschulen - bis auf die Förderschule Lernen im Primarbereich - bleiben bestehen, um den Erziehungsberechtigten die Wahl des bestgeeigneten Lernortes anzubieten. Außerdem übernehmen Förderschulen zukünftig verschiedenste Aufgaben, z. B. in den  Bereichen Planung, Steuerung, Beratung, Koordination, Fortbildung, Vernetzung.

Für die Förderbereiche Lernen, Sprache, soziale und emotionale Entwicklung erhalten die Grundschulen dauerhaft eine sozialpädagogische Grundversorgung. Für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören, Emotionale und Soziale Entwicklung, Körperliche und Motorische Entwicklung sowie Sprache werden inklusive Grundschulen durch den Mobilen Dienst unterstützt.

 

Die Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen erfolgt verpflichtend ab dem Schuljahr 2013/2014. Integrationsklassen werden nicht mehr eingerichtet, bestehende Integrationsklassen laufen aus. Ein Einvernehmen mit dem Schulträger ist nicht mehr herzustellen. Die bereits bestehenden sozialpädagogischen Grundversorgungen, sozialpädagogischen Förderungen der Integrationsklassen und die Mobilen Dienste werden in die inklusiven Schulen eingebunden, gehen somit nicht verloren.

Ob und inwieweit sich die Klassenstärken für inklusive Klassen verringern werden, ist noch nicht geregelt. Dies hätte Einfluss auf die zukünftigen Raumbedarfe in den Schulen. Ebenso ist das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes zu überarbeiten. Das Kultusministerium erarbeitet zurzeit die entsprechenden untergesetzlichen Regelungen.

Die neuen gesetzlichen Regelungen ermöglichen es den Schulträgern, ihre Schulen schrittweise zu inklusiven Schulen umzugestalten. Bis zum 31.07.2018 können sogenannte Schwerpunktschulen für folgende Förderbedarfe bestimmt werden:

 

?         Geistige Entwicklung,

?         Hören,

?         Sehen,

?         Körperliche und Motorische Entwicklung.

Schwerpunktschulen sind allgemeine Schulen, die auch für den gemeinsamen Unterricht in bestimmten Förderschwerpunkten ausgestattet sind. Bei der Festlegung muss gewährleistet sein, dass Schüler und Schülerinnen mit diesem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wenigstens eine inklusive allgemeine Schule der gewählten Schulform in zumutbarer Entfernung erreichen können.

 

Für die Förderbedarfe

 

?         Lernen,

?         Sprache,

?         Emotionale und Soziale Entwicklung

dürfen keine Schwerpunktschulen benannt werden.

 

Ab dem 01.08.2018 ist jede Schulform eine inklusive Schule.

 

Da es sowohl für Eltern als auch für die Schulbehörden wichtig ist, möglichst frühzeitig zu erfahren, an welchen Standorten inklusive Bildungsangebote in welchen Förderschwerpunkten gemacht werden, sollte der Schulträger bis zum 01.02.2013 der Landesschulbehörde mitteilen, welche Grundschulen und welche weiterführenden Schulen im Sekundarbereich I Schwerpunktschulen sein sollen.

 

In der Samtgemeinde Meinersen werden folgende Schwerpunktschulen benannt und der Landesschulbehörde mitgeteilt:

 

?         Im Primarbereich:

o        Förderschwerpunkt. Körperliche und Motorische Entwicklung

?           Grundschule Leiferde und Grundschule Meinersen: beide Grundschulen sind barrierefrei ausgestattet, so dass keine baulichen Maßnahmen erforderlich sind, um Kinder aus diesem Förderschwerpunkt beschulen zu können. Die Schulleitungen und die Lehrerkollegien haben dieser Festlegung zugestimmt.

 

o     Förderschwerpunkt: Geistige Entwicklung

?         Grundschule Hillerse und Grundschule Müden (Aller) werden als Schwerpunktschulen für diesen Förderschwerpunkt bestimmt. In der Grundschule Hillerse ist die Möglichkeit für zieldifferenten Unterricht aufgrund der Klassengröße gut umsetzbar; die Grundschule Müden (Aller) verfügt schon jetzt über die sozialpädagogische Grundversorgung. Die Benennung als Schwerpunktschule ist mit den Schulleitungen und den Lehrerkollegien abgestimmt.

 

?      Im Sekundarbereich I werden keine Schwerpunktschulen benannt. Sowohl die Hauptschule Meinersen als auch die Realschule Meinersen sind barrierefrei. Für den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden keine erkennbaren räumlichen Voraussetzungen erforderlich. Hier sind punktuell Lösungen zu schaffen, die sich an den Bedarfen der zukünftigen Schüler und Schülerinnen mit diesem Förderbedarf orientieren.

 

?      Die Förderschwerpunkte „Hören und Sehen“ erfordern keine Bildung von Schwerpunktschulen, da räumliche Erfordernisse und Ausstattungen mit einem überschaubaren Aufwand geschaffen werden können, die je nach Bedarf in den betreffenden Schulen individuell umgesetzt werden.

Grundsätzlich bleibt festzustellen, dass die Bildung von Schwerpunktschulen nur eine Übergangslösung darstellen und in allen Schulen die Voraussetzungen für inklusive Beschulung geschaffen werden müssen. Die Samtgemeinde Meinersen ist für diese Aufgabe schon gut aufgestellt, so dass die Schulen sukzessive bis 2018 punktuell und nach Bedarf umgerüstet und ausgestattet werden können. Der Bedarf für gebietseinheitenübergreifende Schwerpunktschulen wird nach Abstimmung mit den Schulamtsleitern auf Landkreisebene für den Südkreis nicht gesehen.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN


 


Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 


Anlage/n:

 

keine

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