Tagesordnung - 12. Sitzung des Haushaltsausschusses der Gemeinde Hillerse
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TOP | Betreff | Vorlage | |||||
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Ö 1 | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der anwesenden Ratsmitglieder | ||||||
Ö 2 | Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie der Tagesordnung | ||||||
Ö 3 | Genehmigung des Protokolls der 11. Sitzung vom 29.10.2019 | 02HhA/2019/028 | |||||
Ö 4 | Einwohnerfragestunde zu den Tagesordnungspunkten | ||||||
Ö 5 | Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 | HIL/2019/125-03 | |||||
VORLAGE | |||||||
Beschlussvorschlag:a) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 2.414.600 € 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 2.929.300 €
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0 € 1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 €
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.312.800 € 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.634.100 €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 518.700 € 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 1.288.700 €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 770.000 € 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 79.600 €
festgesetzt
Nachrichtlich: Gesamtbetrag - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 3.601.500 € - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 4.002.400 €
b) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) werden auf 770.000 € festgesetzt.
c) Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
d) Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2020 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 750.000 € festgesetzt.
e) Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2020 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 490 v.H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 490 v.H.
2. Gewerbesteuer 380 v.H.
f) 1. Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 KomHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 50.000 € übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu können.
2. Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 125.000 € übersteigen und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-auszahlungen gegeben ist.
3. Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von 400.000 € übersteigt.
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Ö 6 | Beantwortung von Anfragen und Anregungen | ||||||
Ö 7 | Schließung der Sitzung | ||||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Protokoll_11_HHA-HIL_2019-10-29 (58 KB) |