Vorlage - MEI/2012/037-02
|
|
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Gemeinde Meinersen beschließt zu den in dem Verfahren gemäß §§ 4 (2) und 4 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen wie in der Anlage dargestellt.
b) Der Rat der Gemeinde Meinersen beschließt aufgrund des § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. mit § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) den Bebauungsplan „Neue Straße“ zugleich „Südlich B 188“, 2. Änderung, nach Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Anregungen/Stellungnahmen als Satzung.
c) Der Rat der Gemeinde Meinersen beschließt die Begründung mit Umweltbericht gemäß § 2a BauGB zum Bebauungsplan.
Sachverhalt:
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Der Entwurf des Bebauungsplanes „Neue Straße“ zugleich „Südlich B 188“, 2. Änderung, mit Begründung haben in der Zeit vom 05.08.2013 bis 06.09.2013 öffentlich ausgelegen. Während der Auslegung wurden von den in der Anlage aufgeführten Behörden und Träger öffentlicher Belange und von privater Seite Stellungnahmen abgegeben. Die Stellungnahmen werden inhaltlich wiedergegeben und – soweit Anregungen vorgebracht wurden – mit entsprechenden Beschlussvorschlägen versehen.
Mit der Planung „Neue Straße“ zugleich „Südlich B 188“, 2. Änderung, soll zwischen „Fuhrenweg“ und „Neue Straße“ eine Wegeverbindung gesichert werden. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren wurden von Seiten der Bürger/Anlieger sowohl die Anregung vorgebracht, im Interesse der Wohnruhe den Weg ausschließlich als Fuß- und Radweg, allenfalls noch für Rettungsfahrzeuge vorzusehen, als auch der Wunsch, dort für ein Grundstück eine Zufahrt und verkehrliche Erschließung zu sichern, um eine neue Bebauung mit Zufahrt vom „Fuhrenweg“ zu ermöglichen.
In der Diskussion war die Entscheidung zu Gunsten der Wohnruhe gefallen, den Weg nicht als Anliegerstraße zuzulassen. Im Rahmen der Auslegung haben zwei Bürger beantragt, eine Anliegererschließung zu Gunsten des Flurstückes 90 festzusetzen. Soll der Wohnruhe nach wie vor der Vorrang eingeräumt werden, so ist an den Planfestsetzungen festzuhalten und es kann der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Soll dem Erschließungswunsch zu Gunsten der Anlieger gefolgt werden, so ist der Plan entsprechend zu ändern und gemäß § 4a (3) nach den §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB erneut auszulegen und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme vorzulegen.
Im Bebauungsplan ist bei der Zweckbestimmung für die Verkehrsfläche das Wort „Anliegerstraße“ aufzunehmen.
Über folgenden Beschlussvorschlag wäre in diesem Fall zu beschließen:
Alternativ:
a) Der Rat der Gemeinde Meinersen beschließt zu den gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen wie in der Anlage dargestellt.
b) Der Rat der Gemeinde Meinersen stimmt dem geänderten Entwurf des Bebauungsplanes „Neue Straße“ zugleich „Südlich B 188“, 2. Änderung und der Begründung mit Umweltbericht gemäß § 2a BauGB zu und beschließt gemäß § 4a (3) BauGB die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB und die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB.
Finanzielle Auswirkungen:
Für das Verfahren entstehen einmalige Bauleitplanungskosten als Aufwendungen im Ergebnishaushalt und Auszahlungen im Finanzhaushalt in Höhe von ca. 4.000,00 €.
Anlage/n:
Zusammenstellung Stellungnahmen
Bebauungsplan
Planzeichenerklärung
Begründung
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | NeueStraßeAbwägungSatzung (282 KB) | ||||
2 | NeueStraßeBPlanSatzung (156 KB) | ||||
3 | NeueStraßePlanzeichenerklSatzung (55 KB) | ||||
4 | NeueStraßeBegründungSatzung (706 KB) |
|