Vorlage - SGM/2016/001  

Betreff: Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Samtgemeinderatsmitglieder durch den Samtgemeindebürgermeister
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:30 - 10 12 95 - Ha
Beratungsfolge:
Samtgemeinderat Meinersen Anhörung
01.11.2016 
1. Sitzung des Samtgemeinderates - Konstituierende Sitzung zur Kenntnis genommen     
Anlagen:
NKomVG_40_43_54_60  

Sachverhalt:

 

a)

Der Samtgemeindebürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder gemäß § 60 NKomVG, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu achten.

 

Bei der Kommunalwahl am 11. September 2016 haben die folgenden Bewerberinnen / Bewerber eine ausreichende Zahl an Stimmen erhalten und haben durch ihre Erklärung einen Sitz im Rat der Samtgemeinde Meinersen angenommen.

 

Für die CDU

Für die SPD

Für die GRÜNE

Für die LINKE

Für die AfD

Baumgarten, Uwe

Ahlers, Ingo

Daver, Pesi

Michel-Weinreich, Dieter

Reinecke, Hans-Heinrich

Beutner, Heinrich

Athanasiadis-Gudaras, Erifili

Schultze-van Dijk, Gerda

 

 

Blickwede, Maike

Baars, Rüdiger

Wehner-Wiemers, Claudia

 

 

Bode-Kirchhoff, Hinnerk

Böker, Thomas

 

 

 

Bußmann, Timm

Dürkop, Karsten

 

 

 

Droste, Yvonne

Fahlbusch-Graber, Stephanie

 

 

 

Karp, Karl-Heinz

Quiring, Jürgen

 

 

 

Krüger, Kai

Raulfs, Philipp

 

 

 

Müller, Angela

Stahl, André

 

 

 

Perlebach, Andreas

Tanke, Detlef

 

 

 

Schiesgeries, Horst

Voiges, Wilfried

 

 

 

Schmale, Ilse-Marie

von Grünhagen, Werner

 

 

 

Seffer, Ingrid

von Sehlen, Gisela

 

 

 

Spanuth, Thomas

Wrede, Hans-Henning

 

 

 

Wiechers, Steffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Die bei der Kommunalwahl am 11. September 2016 gewählten Ratsmitglieder werden durch den Samtgemeindebürgermeister über die Pflichten gemäß § 54 Abs. 3 NKomVG i.V.m.
§§ 40 bis 42 NKomVG belehrt.

 

 

Zu a)

Verpflichtung

Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsmitglieder vom Samtgemeindebürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu achten (§ 60 NKomVG).

Die Verpflichtung kann durch Handschlag abgegeben werden.

 

 

Zu b)

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist gem. § 43 NKomVG auf die ihm nach den §§ 40 – 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen. Diese Belehrung ist gem. § 54 NKomVG auch für Ratsmitglieder vorgeschrieben.

Die Belehrung ist vom Samtgemeindebürgermeister vorzunehmen und erstreckt sich auf die nachstehenden Pflichten:

- Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)
- Beachtung des Mitwirkungsverbotes (§ 41 NKomVG)
- Beachtung des Vertretungsverbotes (§ 42 NKomVG)

Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

 

Rechtsgrundlage

§§ 40, 41, 42, 43 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 54 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

§ 60 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 


Anlage/n:

Rechtsgrundlage

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 NKomVG_40_43_54_60 (141 KB)      
Stammbaum:
SGM/2016/001   Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Samtgemeinderatsmitglieder durch den Samtgemeindebürgermeister   Fachbereich 30 - Ordnung   Mitteilungsvorlage
SGM/2016/001-01   Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Samtgemeinderatsmitglieder durch den Samtgemeindebürgermeister   Samtgemeindebürgermeisterin   Mitteilungsvorlage
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