Vorlage - SGM/2016/509  

Betreff: Einordnung einer Gemeindeverbindungsstraße nach § 47 des Niedersächsischen Straßengesetzes;
hier: Übertragung des Eigentums der Straßenflächen - GVST Ettenbüttel-Bokelberge-Bäckerweg
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:60 - 66 12 30 - Mi
Beratungsfolge:
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
25.05.2016 
23. Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Samtgemeinde Meinersen ungeändert beschlossen     
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
16.06.2016 
27. Sitzung des Samtgemeinderates ungeändert beschlossen     
Anlagen:
Lageplan mit Kennzeichnung des Streckenabschnittes  
Stellungnahme Anwaltsbüro Appelhagen vom 21.07.2015  
Verkehrsmessung Ettenbüttel-Bokelberge  

Beschlussvorschlag:

 

 

Die Gemeindestraße „Bokelberge“ bis an die Gemeindeverbindungsstraße „Bäckerweg“ ist nach Maßgabe des Niedersächsischen Straßengesetzes § 47 Ziffer 2 zu einer Gemeindeverbindungsstraße aufzustufen und fällt damit in die Zuständigkeit der Samtgemeinde Meinersen.

 

Die nachfolgend genannten Straßengrundstücke sind ins Eigentum der Samtgemeinde Meinersen zu übertragen.

 

 

Gemarkung

Flur

Flurstück

Größe in qm

Ettenbüttel

2

55/3

12.178

Müden

9

16/2

4.857

Müden

9

61/23

4.379

Müden

11

teilweise 25

rd. 9.314

Dieckhorst

10

10

17.227

Müden

34

1

5.757

Müden

30

20

8.647

 

 

 


Sachverhalt:

 

Das Niedersächsische Straßengesetz sieht nach § 47 drei Arten von Gemeindestraßen vor:

 

     1. Ortsstraßen

     2. Gemeindeverbindungsstraßen

     3. alle anderen Straßen im Außenbereich

 

 

 

 

Ortsstraßen sind definiert als Straßen innerhalb einer im bauplanungsrechtlichen Sinne definierten Innerortslage.

 

Gemäß beigefügter Stellungnahme der Rechtsanwälte Appelhagen vom 21.07.2015 handelt es sich bei dem Gemeindeteil Bokelberge um eine Splittersiedlung in Außenbereich. Auch die Vorstellung einer etwaigen Überplanung zur Schaffung einer innerörtlichen Lage ist rechtlich nicht zulässig.Es gibt hierfür auch keine städtebaulichen Gründe und nach § 1 Abs. 3 BbauG sollen Bauleitpläne nur aufgestellt werden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Solche Gründe liegen nicht vor.

 

Damit wäre nur noch zu entscheiden, ob es sich bei der Straße um eine Gemeindeverbindungsstraße oder um eine sonstige Straße im Außenbereich handelt. Hier ist die Entscheidung – vergleiche Stellungnahme der Rechtsanwälte Appelhagen - zu einer Widmung als Gemeindeverbindungsstraße gefallen. Das lässt sich auch wie folgt begründen:

 

Die Straße verbindet die Ortsteile Ettenbüttel und Bokelberge und setzt sich weiter zu der im Norden gelegenen Splittersiedlung Langenklint fort. Die Straße hat somit einen Verbindungscharakter und der aufzunehmende Verkehr ist überwiegend Durchgangsverkehr. Das wird nach dem Niedersächsischen Straßengesetz nur einer Gemeindeverbindungsstraße zugerechnet. Die durchgeführten Verkehrszählungen bestätigen diese Annahme. Der landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Verkehr hat eine eher nachrangige und untergeordnete Bedeutung.

 

Es kommt noch folgender Umstand hinzu:

 

Dadurch, dass Bokelberge eine Splittersiedlung im Außenbereich ist und damit keine Innerortslage besteht, kann die bereits zur Gemeindeverbindungsstraße gewidmete Straße von Ettenbüttel aus kommend nicht vor Bokelberge enden. Vielmehr läuft diese durch Bokelberge hindurch – das bestätigt auch die Stellungnahme der Rechtsanwälte Appelhagen – und kann nur an der Gemeindeverbindungsstraße „Bäckerweg“ enden.

 

Eine weitere Alternative für das Ende einer Gemeindeverbindungstraße wäre ansonsten etwa der Beginn einer Ortslage oder an einer weiteren klassifizierten Kreis-, Landes- oder Bundesstraße.

 

Gemäß den oben gemachten Ausführungen handelt es sich nachweislich um eine Gemeindeverbindungsstraße in der Zuständigkeit der Samtgemeinde Meinersen und die Widmung muss nach dem Nds. Straßengesetz auch so erfolgen. 

 

Die Gemeinde Müden (Aller) hat schon im Jahre 2012 den Sachverhalt so gesehen und die entsprechenden Beschlüsse zur Eigentumsübertragung der Flurstücke auf die Samtgemeinde Meinersen gefasst. Hierzu wird verwiesen auf die Vorlage SGM/2012/189.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 

Notwendigkeit einer separaten Stellungnahme zur demographischen Entwicklung: NEIN


 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nach dem im Sommer 2011 gefassten Grundsatzbeschluss der beteiligten Gebietseinheiten soll bei einer Grundstücksübertragung zwischen der Samtgemeinde und den Gemeinden grundsätzlich der in der Anlagenbuchhaltung eingestellte Buchwert angesetzt werden. Diese Regelung widerspricht allerdings den Bestimmungen des § 11 Absatz 1 Niedersächsisches Straßengesetz, wonach für den Fall des Übergangs der Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere angeordnet wird, dass das Eigentum auf den neuen Träger entschädigungslos übergeht. Entschädigungslos bedeutet in diesem Fall, dass die annehmende Gebietseinheit keinen Buchwert zu zahlen hat.

 

 

 


Anlage/n:

 

 

Lageplan mit Kennzeichnung des Streckenabschnittes

Stellungnahme der Rechtsanwälte Appelhagen vom 21.07.2015

Protokoll Verkehrsmessung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Lageplan mit Kennzeichnung des Streckenabschnittes (472 KB)      
Anlage 2 2 Stellungnahme Anwaltsbüro Appelhagen vom 21.07.2015 (380 KB)      
Anlage 3 3 Verkehrsmessung Ettenbüttel-Bokelberge (1155 KB)      
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