Vorlage - SGM/2018/204-06
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Beschlussvorschlag:
a) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 20.665.200 €
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 21.230.200 €
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 65.000 €
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 €
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 19.867.500 €
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 19.228.000 €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 1.015.600 €
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 1.831.900 €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 816.300 €
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 1.126.400 €
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 21.699.400 €
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 22.192.500 €
b) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 816.300 € festgesetzt.
c) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 4.135.000 € festgesetzt.
d) Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2019 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.500.000 € festgesetzt.
e) Es wird eine Samtgemeindeumlage in Höhe von 8.972.500 € erhoben. Davon wird gemäß § 13 der Hauptsatzung die Hälfte nach der Einwohnerzahl erhoben. Für die andere Hälfte wird folgender Umlagesatz festgesetzt:
36,6 v. H. nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage.
f)
- Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 GemHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 100.000 € übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu können.
- Auszahlungs oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 1.000.000 € übersteigen und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/- auszahlungen gegeben ist.
- Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr: 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von 2.000.000 € übersteigt.
Sachverhalt:
Der anliegenden Veränderungsliste können die Änderungen des Haushaltsplanes seit der Einbringung entnommen werden.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe anliegende Veränderungsliste.
Anlage/n:
Veränderungsliste
Kürzungsliste Grundansätz Investiv
Kürzungsliste Sachkosten
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Veränderungsliste (81 KB) | ||||
2 | Kürzungsliste Grundansätze investiv (65 KB) | ||||
3 | Kürzungsliste Sachkosten (80 KB) |