Vorlage - MEI/2019/229  

Betreff: Widmung einer Gemeindestraße im Sinne einer Ortsstraße
hier: Parkplatz (P+R Anlage) am Bahnhof in der Gemeinde Meinersen, Gemeindeteil Ohof
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:60 - 66 10 03
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Meinersen Vorberatung
Gemeinderat Meinersen Entscheidung
12.12.2019 
20. Sitzung des Rates der Gemeinde Meinersen ungeändert beschlossen     
Anlagen:
Lageplan P und R Anlage  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Der öffentliche Parkplatz (P+R Anlage) am Bahnhof in der Gemeinde Meinersen, Gemeindeteil Ohof, wird in seiner Gesamtheit zu einer Gemeindestraße im Sinne einer Ortsstraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 47 Nr. 1 Nds. Straßengesetz (NStrG) gewidmet.

 

Folgende Flurstücke sind betroffen:

 

Gemarkung Ohof, Flur 2, Flurstücke 95/50, 95/38, 95/35,

95/32, 95/54, 95/53 und 95/40

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Gemäß § 6 des Nds. Straßengesetzes (NStrG) erhalten Straßen, Wege und Plätze durch eine Widmung (Allgemeinverfügung) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Damit ist der Gebrauch der Straße jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch).

 

Öffentliche Straßen i.S.d. § 2 NStrG sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

 

Parkplätze sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 47 Nr. 1 NStrG Gemeindestraßen, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder bestimmte Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (hier: Aufnahme des ruhenden Verkehrs). Sie zählen zu den öffentlichen Straßen.

 

Die zu widmenden Verkehrsflächen werden öffentlich genutzt, sodass eine Widmung erforderlich ist.

 

Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast, hier die Gemeinde Meinersen, Eigentümerin des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben.

 

Bei der Widmung sind die Straßengruppe, zu der die Straße gehört, und Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Nutzerkreise sowie etwaige sonstige Besonderheiten festzulegen (Widmungsinhalt).

 

Es soll die Widmung der im Lageplan gekennzeichneten Verkehrsflächen aus der Gemarkung Ohof, Flur 2, Flurstücke 95/50, 95/38, 95/35, 95/32, 95/54, 95/53 und 95/40 mit einer Fläche von insgesamt 10.873 m² erfolgen.

 

Die oben genannten Verkehrsflächen befinden sich im Eigentum und in der Baulast der Gemeinde Meinersen. Sie werden in die Gruppe der Gemeindestraße als Ortsstraße mit der Beschränkung öffentlicher Parkplatz eingestuft und dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt.

 

Die Widmung erfolgt in drei zeitlich aufeinanderfolgenden Schritten:

 

  • Beschluss durch den VA/ Rat der Gemeinde Meinersen
  • Widmungsverfügung des Gemeindedirektors
  • Öffentliche Bekanntmachung

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Die jährlichen Unterhaltungskosten sind von der Gemeinde Meinersen zu tragen.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Lageplan

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Lageplan P und R Anlage (107 KB)      
Nach oben springen