Vorlage - SGM/2019/292-06
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Beschlussvorschlag:
a) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 22.435.700 €
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 23.220.700 €
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0 €
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 €
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 21.619.200 €
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 21.243.800 €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 1.383.100 €
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 5.154.300 €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 3.771.200 €
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 1.138.400 €
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag:
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 26.773.500 €
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 27.536.500 €
b) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 3.771.200 € festgesetzt.
c) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 2.845.000 € festgesetzt.
d) Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2020 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.500.000 € festgesetzt.
e) Es wird eine Samtgemeindeumlage in Höhe von 9.985.400 € erhoben. Davon wird gemäß § 13 der Hauptsatzung die Hälfte nach der Einwohnerzahl erhoben. Für die andere Hälfte wird folgender Umlagesatz festgesetzt:
32,42 v. H. nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage.
f)
1. Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 GemHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 100.000 € übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu können.
2. Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 1.000.000 € übersteigen und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/ -auszahlungen gegeben ist.
3. Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr.: 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von 2.000.000 € übersteigt.
Sachverhalt:
Der anliegenden Veränderungsliste können die Änderungen des Haushaltsplanes seit der Einbringung entnommen werden.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe anliegende Veränderungsliste.
Anlage/n:
Veränderungsliste
Ergebnishaushalt
Finanzhaushalt
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Veränderungsliste 6 (242 KB) | ||||
2 | Ergebnishaushalt (77 KB) | ||||
3 | Finanzhaushalt (85 KB) |