Vorlage - MEI/2019/233-03
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Beschlussvorschlag:
a) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 8.322.000 €
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 8.942.500 €
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 1.833.700 €
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 409.300 €
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 7.820.900 €
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 8.177.500 €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 5.770.600 €
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 3.051.800 €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0 €
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 1.095.200 €
festgesetzt
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 13.591.500 €
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 12.324.500 €
b) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) werden auf 0 € festgesetzt.
c) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 1.025.000 € festgesetzt.
d) Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2020 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 € festgesetzt.
e) Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2020 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 450 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 450 v.H.
2. Gewerbesteuer 380 v.H.
f) 1.
Ab einer Investitionssumme von 80.000 € ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu können.
2.
Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 125.000 € übersteigen und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-auszahlungen gegeben ist.
3.
Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von 400.000 € übersteigt.
Sachverhalt:
Der anliegenden Veränderungsliste können die Änderungen des Haushaltsplanes seit der Einbringung entnommen werden.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe anliegende Veränderungsliste.
Anlage/n:
- Veränderungsliste Meinersen
- Haushaltssatzung Meinersen 2020
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Veränderungsliste Meinersen_02 (207 KB) | ||||
2 | 01_Haushaltssatzung Gemeinde Meinersen 2020 (113 KB) |
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